Im Bereich der KV Sachsen gibt es drei Zulassungsbezirke: Chemnitz, Dresden und Leipzig. In jedem Zulassungsbezirk ist jeweils ein ärztlicher Zulassungsausschuss und ein Zulassungsausschuss für Psychotherapie eingerichtet.
Die Erteilung einer Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung erfolgt durch den örtlich zuständigen Zulassungsausschuss. Er berät in nichtöffentlichen Sitzungen. Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei der örtlich zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen geführt.
Der Zulassungsausschuss stellt ein selbständiges und nicht weisungsgebundenes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung dar. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Den Vorsitz führt wechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen.
Der Zulassungsausschuss besteht aus Vertretern der Landesverbände der Krankenkassen und Ärzte in gleicher Zahl. In Zulassungsangelegenheiten der Psychologischen Psychotherapeuten und psychotherapeutisch tätigen Ärzte treten an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Therapeuten und Ärzte in gleicher Anzahl.
Der Zulassungsausschuss entscheidet u. a. über:
Zulassung von Vertragsärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)
Genehmigung, Fortführung und Erweiterung von Ermächtigungen von (Krankenhaus-)Ärzten bzw. Institutionen
Wandlung einer Anstellung in eine Zulassung sowie Wandlung einer Zulassung in eine Anstellung
Beschränkung und Beendigung des Versorgungsauftrages
Praxiskooperationen (Berufsausübungsgemeinschaften, Job-Sharing-BAG)
Anstellung von Ärzten oder Psychotherapeuten, sowie deren Änderungen
Verlegung des Vertragsarzt-/Vertragspsychotherapeutensitzes
Durchführung von Nachbesetzungsverfahren
Ruhen einer Zulassung bzw. einer Anstellung
Wechsel bzw. Erweiterung des Fachgebiets
Führen eines Schwerpunktes
die Gründungsvoraussetzung betreffende Änderungen innerhalb von MVZ
Sonderbedarf
Fristverlängerungen
Entziehung einer Zulassung beziehungsweise Widerruf von Ermächtigungen
Die Fristen zur Antragsstellung und zur Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen betragen sechs Wochen vor der anvisierten Sitzung des Zulassungsausschusses.
Für Anträge auf Genehmigung zur Zulassung eines MVZ sowie bei bedarfsabhängigen Anträgen (z. B. Sonderbedarf, Ermächtigungen) gilt darüber hinaus eine dreimonatige Antragsfrist. Soweit zu Ihrem Antrag eine Stellungnahme Dritter eingeholt werden muss, kann dies zu weiteren Verzögerungen führen.
Zulassungsbezirk Chemnitz
Antragsfrist | Zulassungsausschuss Ärzte | Antragsfrist | Zulassungsausschuss Psychotherapie |
---|---|---|---|
29.11.2022 | 10.01.2023 | 29.11.2022 | 10.01.2023 |
27.12.2022 | 07.02.2023 | — | — |
24.01.2023 | 07.03.2023 | 24.01.2023 | 07.03.2023 |
21.02.2023 | 04.04.2023 | — | — |
28.03.2023 | 09.05.2023 | 28.03.2023 | 09.05.2023 |
25.04.2023 | 06.06.2023 | — | — |
23.05.2023 | 04.07.2023 | 23.05.2023 | 04.07.2023 |
27.06.2023 | 08.08.2023 | — | — |
25.07.2023 | 05.09.2023 | 25.07.2023 | 05.09.2023 |
29.08.2023 | 10.10.2023 | — | — |
26.09.2023 | 07.11.2023 | 26.09.2023 | 07.11.2022 |
24.10.2023 | 05.12.2023 | — | — |
Zulassungsbezirk Dresden
Antragsfrist | Zulassungsausschuss Ärzte | Antragsfrist | Zulassungsausschuss Psychotherapie |
---|---|---|---|
05.12.2022 | 16.01.2023 | 07.12.2022 | 18.01.2023 |
26.12.2022 | 06.02.2023 | — | — |
23.01.2023 | 06.03.2023 | 08.02.2023 | 22.03.2023 |
20.02.2023 | 03.04.2023 | — | — |
27.03.2023 | 08.05.2023 | 19.04.2023 | 31.05.2023 |
24.04.2023 | 05.06.2023 | — | — |
22.05.2023 | 03.07.2023 | 23.05.2023 | 05.07.2023 |
24.07.2023 | 04.09.2023 | 16.08.2023 | 27.09.2023 |
28.08.2023 | 09.10.2023 | — | — |
25.09.2023 | 06.11.2023 | 04.10.2023 | 15.11.2023 |
23.10.2023 | 04.12.2023 | — | — |
Zulassungsbezirk Leipzig
Antragsfrist | Zulassungsausschuss Ärzte | Antragsfrist | Zulassungsausschuss Psychotherapie |
---|---|---|---|
14.12.2022 | 25.01.2023 | — | — |
18.01.2023 | 01.03.2023 | 18.01.2023 | 01.03.2023 |
22.02.2023 | 05.04.2023 | — | — |
22.03.2023 | 03.05.2023 | 22.03.2023 | 03.05.2023 |
26.04.2023 | 07.06.2023 | — | — |
24.05.2023 | 05.07.2023 | 24.05.2023 | 05.07.2023 |
12.07.2023 | 23.08.2023 | — | — |
09.08.2023 | 20.09.2023 | 09.08.2023 | 20.09.2023 |
06.09.2023 | 18.10.2023 | — | — |
04.10.2023 | 15.11.2023 | 04.10.2023 | 15.11.2023 |
01.11.2023 | 13.12.2023 | 01.11.2023 | 13.12.2023 |
Die formellen Anträge an den Zulassungsausschuss stehen Ihnen unter Dokumente im Formularcenter zu den Anträgen der Zulassung und Niederlassung zur Verfügung. Vor Antragstellung empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch unsere Ärzteberater. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses ausschließlich vollständige Anträge bearbeiten und terminieren kann. Wir bitten Sie, die jeweiligen Formulare nebst allen erforderlichen Unterlagen vollständig und im Original einzureichen.
Zur Vermeidung von Antragsdoppelungen bitten wir Sie, Ihre Anträge nebst Anlagen ausschließlich per Post an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu übersenden. Die Übermittlung vorab per E-Mail oder Fax ist nicht notwendig.
Eintragung in das Arztregister
Wesentliche Voraussetzung für die Entscheidung über die Zulassung ist die Eintragung des Arztes bzw. Psychotherapeuten im Arztregister. Informationen zur Eintragung im Arztregister der KV Sachsen oder der Warteliste finden Sie unter Arztregister.
Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
Als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut müssen Sie über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen und dies gegenüber dem Zulassungsausschuss nachweisen. Hierfür ist eine gesonderte Bescheinigung nach § 113 des Versicherungsvertragsgesetzes notwendig. Wenn Sie schon länger zugelassen sind, werden Sie in der nächsten Zeit von den Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse schriftlich aufgefordert, die Bescheinigung einzureichen.
Die gesetzliche Grundlage ist die durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 20. Juli 2021 eingefügte Regelung des § 95e SGB V.
Soweit Ihr Versicherer Ihnen bereits eine Bescheinigung zugeschickt hat, können Sie diese Versicherungsbescheinigung direkt bei Ihrem Zulassungsausschuss einreichen oder warten, bis die Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse Sie zur Abgabe auffordern und dann Ihre Versicherungsbescheinigung vorlegen.
Bitte beachten Sie, dass auch in laufenden Antragsverfahren vor dem Zulassungsausschuss ein Nachweis zum Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt werden muss.
Eine entsprechende Bescheinigung sollte spätestens bis zur Entscheidung über Ihren Antrag am Sitzungstag vorliegen.
Auch ermächtigte Ärzte bzw. Psychotherapeuten müssen das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Sollte der ermächtigte Arzt bzw. Psychotherapeut von einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses mitumfasst sein, ist dem Zulassungsausschuss eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 des Versicherungsvertragsgesetzes oder eine entsprechende Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die vorliegende Betriebshaftpflichtversicherung auch ambulante Tätigkeiten im Rahmen der Ermächtigung abdeckt.
Kontaktdaten
Ressort Vertragsärztliche Versorgung
Fachbereich Zulassung