Das Regelleistungsvolumen (RLV) und die Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) dienen der Mengensteuerung in der vertragsärztlichen Versorgung. Es definiert die Obergrenze der Leistungsmenge, bis zu der die RLV/QZV-relevanten Leistungen mit den Preisen der Sächsischen Gebührenordnung (SGO) vergütet werden. Die das RLV/QZV übersteigende Leistungen werden mit abgestaffelten Preisen vergütet.
Für wen wird es angewendet?
Seit 2022 unterliegen nur noch Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereiches gemäß Anlage 2a Teil 1 des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der KV Sachsen der Leistungssteuerung auf der Grundlage von Regelleistungsvolumen (RLV) und ggf. Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV). Ärzte der hausärztlichen Versorgung unterliegen nicht dem RLV/QZV.
Was ist Grundlage und Ziel des RLV/QZV?
Die Rechtsgrundlage für die Erteilung von RLV und QZV ist der jeweils gültige HVM der KV Sachsen. Ein Großteil der Leistungen, die Vertragsärzte im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen, wird aus der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt. Dies bedeutet, dass die verfügbare Geldmenge begrenzt ist. Mit den RLV/QZV-Regelungen soll einerseits eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit verhindert und andererseits dem Arzt Planungssicherheit hinsichtlich seiner Honorareinnahmen gegeben werden.
Welche Auswirkungen hat das RLV/QZV?
Dem RLV unterliegen vor allem Leistungen, die zur Basisversorgung gehören. Ärzte, die ausgewählte, spezielle Leistungen erbringen (dürfen), erhalten zusätzlich ein oder mehrere QZV. RLV und ggf. QZV bilden eine Mengengrenze in Euro, bis zu der die im jeweiligen Quartal abgerechneten Leistungen, die dem RLV/QZV unterliegen, mit den Preisen der Sächsischen Gebührenordnung (SGO) vergütet werden. Darüber hinaus gehende RLV- oder QZV-Leistungen werden ebenfalls vergütet, allerdings zu abgestaffelten Preisen. Diese können jedoch erst mit Abschluss der Abrechnungsbearbeitung ermittelt werden.
Das RLV und die QZV werden quartalsweise ermittelt und jedem dem RLV/QZV unterliegenden Arzt zugewiesen. Nachdem Sie die Aufnahme Ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit mit dem Praxismeldebogen angezeigt haben, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung zum RLV/QZV.
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