Als Sprechstundenbedarf gelten Mittel und Artikel, die zur unmittelbaren Behandlung im Akut- oder Notfall während der Sprechstunde, im Hausbesuch oder im Bereitschaftsdienst benötigt werden. Dazu gehören beispielsweise Arzneimittel, Verbandstoffe, Mittel zur Diagnostik sowie Kontrastmittel. Die Grundlage bildet die sächsische Sprechstundenbedarfsvereinbarung.

Mittel und Artikel, welche als Sprechstundenbedarf bezogen werden können, dienen der ambulanten Behandlung von mehr als einem Patienten in der Sprechstunde, im Hausbesuch oder im Notfall. Bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf ist auf folgende Vorgaben zu achten:

  • Verordnung über Muster 16 (Arzneiverordnungsblatt) mit Kennzeichnung im Statusfeld „9“, Hilfsmittel zusätzlich im Statusfeld „7“

  • Bezug kalendervierteljährlich – sofern kostengünstige Großpackungen verfügbar sind, auch quartalsübergreifend

  • Nutzung von günstigen Bezugsquellen

  • angemessenes Verhältnis zwischen Behandlungsfällen und zu erbringenden Leistungen
     

3-monatige Sperrfrist im Sprechstundenbedarf zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit zu beachten!

Der Bezug von Sprechstundenbedarf kann bei Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit erst nach 3 Monaten zu Lasten der AOK PLUS erfolgen.

Die Erstausstattung an Sprechstundenbedarf ist der Praxisausstattung zuzuordnen und daher durch die Praxis zu finanzieren. Von dieser Regelung ausgenommen ist die Verordnung von Impfstoffen und Kontrastmitteln. 

Die Verordnung von Betäubungsmitteln erfolgt auch im Sprechstundenbedarf auf den dafür vorgesehenen BtM-Rezepten. Es gilt die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV):

https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/BJNR008000998.html 

Generell werden die Kosten für Arzneimittel im Sprechstundenbedarf bis zur Höhe des Festbetrages durch die AOK PLUS übernommen. Anfallende Mehrkosten können demzufolge von der Apotheke gegenüber der Arztpraxis in Rechnung gestellt werden.

Wirkstoffverordnung bei Arzneimitteln wird empfohlen

Aufgrund zunehmender Prüfanträge bezüglich einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise von Sprechstundenbedarf hat sich die KV Sachsen mit der AOK PLUS über einen Konsens zur Regressvermeidung verständigt.

Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Sprechstundenbedarfs wird daher von den Vertragspartnern eine Wirkstoffverordnung empfohlen. Damit sind die Apotheken in der Pflicht, die Wirtschaftlichkeit von Packungsgrößen zu beachten und ein kostengünstiges Arzneimittel abzugeben.

Beispiel einer Wirkstoffverordnung - Download

 

Prüfung von Sprechstundenbedarfsverordnungen möglich

Auf Antrag der AOK PLUS prüft die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Sachsen die Zulässigkeit und Wirtschaftlichkeit von Sprechstundenbedarfsverordnungen.

Nach dieser Prüfung erhalten Sie einen Bescheid der Prüfungsstelle, gegen den Sie – aber auch die AOK PLUS – einen Widerspruch erheben können. Dabei ist zu beachten, dass sich der Widerspruch nur auf das jeweilige Prüfverfahren bezieht. Unter Berücksichtigung der Begründung entscheidet dann der Beschwerdeausschuss zum Sachverhalt erneut.

Gegen den Widerspruchsbescheid des Beschwerdeaussschusses besteht für beide Seiten die Möglichkeit des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, sodass etwaige Ansprüche sofort vollzogen werden.

Beachten Sie bitte die Regelungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung.

Nicht genannte Mittel und Artikel sind nicht zulässig und damit nicht verordnungsfähig.

Mittel und Artikel, deren Kosten bereits mit der vertragsärztlichen Vergütung der Leistung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab beglichen werden, dürfen nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Weiterhin sind Mittel, die unter die allgemeinen Praxiskosten fallen, kein Sprechstundenbedarf.

Eine beispielhafte Nennung von Produkten, die nicht zum Sprechstundenbedarf gehören finden Sie in der Tabelle.

ProduktgruppeBeispiele
ArzneimittelAntidiarrhoika, Gichtmittel, Immunglobuline, langwirksame Insuline, Insulinanaloga, Mittel gegen Erkältungskrankheiten
EinmalartikelKanülen (Sprüh-, Spül-, Knopf-), Einmaltrachealtuben, Einmalkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalskalpelle, Einmalküretten, Krankenunterlagen, Lochtücher, Nierenschalen, Spikes
Artikel zur Blutentnahme oder InjektionBlutentnahmeröhrchen, Einmalinjektionsspritzen, Einmalinjektionskanülen, Abwurf- und Entsorgungsbehälter, Venenstauungsband
ärztliche Instrumente und GeräteBlutzuckermessgeräte, Blutgerinnungsmessgeräte, Pulsoximeter, Medikamentenvernebler, Pinzetten, Scheren, Zangen
Zubehör und VerbrauchsmaterialienTeststreifen (z. B. Blutzucker-, Blutgerinnungs-,Urinteststreifen mit unzulässigen Testzonen) Schnelltests (Schwangerschaft, Influenza, Blutgruppe), EKG-Zubehör, Inhalationsmasken, Kontrolllösungen, Ultraschallkontaktgel
Reagenzien, Materialien für LaboruntersuchungenEssigsäure, Salzsäure, Pufferlösungen, Probenbehältnisse
VerbandmaterialDusch-, Narben-, Blasenpflaster, Hydrogele, Meeresschlickverbände, honighaltige Verbände, Kinesiologie-Tapes

 

Die Firma Bayer Vital GmbH informiert über die eingeschränkte Lieferfähigkeit von Aspirin i.v. 500 mg Pulver & Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektions- oder Infusionslösung und der damit geltenden Regelung.

Das Arzneimittel soll bis auf Weiteres nur noch für Patienten in Notfallsituationen bei akutem Koronarsyndrom (ASC) angewendet werden und daher nur per Direktbestellung bei der Firma (von Apotheken/Klinikapotheken und zentralen Beschaffungsstellen) für die Bestückung von Rettungswagen bezogen werden.

Diese Festlegung resultiert aus einer Absprache der Firma Bayer Vital GmbH mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Den vollständigen Wortlaut sowie weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsschreiben der Firma Bayer Vital GmbH.

Informationsschreiben von Bayer Vital GmbH vom 30. August 2023
 

Neues Fertigarzneimittel verfügbar:

Die Rezeptur „Natriumperchlorat Dyckerhoff 300 mg/ml Tropfen zum Einnehmen“ der Firma Dychkerhoff Pharma erhält vorübergehenden Status als Fertigarzneimittel.

Mit der Feststellung des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 23.02.2024) wurde es den zuständigen Behörden der Länder ermöglicht, im Ausnahmefall ein Präparat ohne Zulassung als Fertigarzneimittel in den Verkehr zu bringen. Diese Gestattung gilt seit dem 08.03.2024 für die Rezeptur „Natriumperchlorat Dyckerhoff 300 mg/ml Tropfen zum Einnehmen“ der Firma Dychkerhoff Pharma GmbH & Co. KG und ist seit dem 01.04.2024 bundesweit als Fertigarzneimittel verfügbar:

  • Einzelpackung 20 ml (PZN 19275337) mit Vertrieb über Apotheken/Großhandel,

  • Klinikpackung 10x20 ml (PZN 19275343) nur über den Direktvertrieb.

Entsprechend der Fachinformation ist das Fertigarzneimittel für folgende Anwendungsgebiete zugelassen:

  • zur Therapie der Schilddrüsenüberfunktion,

  • zur Blockade der Schilddrüse bei einer Untersuchung bzw. Behandlung anderer Organe mit einem Radiopharmakon, welches radioaktives Iod enthält (z.B. Szintigraphie oder Radionuklidtherapie),

  • bei latenter oder manifester Hyperthyreose bzw. bekannten hyperfunktionellen Schilddrüsenknoten und gleichzeitiger Notwendigkeit der kurzzeitigen Anwendung von iodhaltigen Röntgenkontrastmitteln,

  • zum Nachweis eines angeborenen Defektes der Iodorganifikation (Perchlorat-Discharge-Test),

  • zur Schilddrüsenblockade bei einem Notfall mit Freisetzung von radioaktivem Iod, falls Kaliumiodid kontraindiziert ist, gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörden.

Aktuell ist damit die Verordnung als Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS sowie patientenkonkret zu Lasten der betreffenden Krankenkasse im Rahmen der o. g. Zulassung als direkte Alternative zu Irenat® Tropfen möglich.

Um die Versorgung der Patienten mit Natriumperchlorat-haltigen Tropfen dauerhaft sicherzustellen, beabsichtigt die Firma Dyckerhoff Pharma GmbH & Co. KG zeitnah ein vollumfängliches Zulassungsverfahren zu durchlaufen, um das Fertigarzneimittel langfristig am Markt zu etablieren.

Archiv-Meldung: Lieferengpass Irenat® Tropfen (30.01.2024 bis 31.03.2024)

Aufgrund häufig wiederkehrernder Lieferengpässe bei Arzneimitteln aus dem ophthalmologischen Bereich hat sich die KV Sachsen mit der AOK PLUS und den Landesverbänden der sächsichen Krankenkassen über ein praktikables Vorgehen zur Sicherstellung der Patientenversorgung verständigt. 

Besteht für ein Arzneimittel aus dem ophthalmologischen Bereich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein gemeldeter Lieferengpass, ist der Bezug eines Imports unter Beachtung folgender Punkte als Sprechstundenbedarf zulässig:

  • längstens bis zur vollen Verfügbarkeit der deutschen Fertigarzneimittelware (Grundvoraussetzung: veröffentliche Lieferengpassmeldung beim BfArM unter Berücksichtigung des hinterlegten Datums)

  • Verordnung nur durch Fachärzte für Augenheilkunde

  • Einsatz des Einzelimports ist auf das zugelassene diagnostische Anwendungsgebiet des deutschen Fertigarzneimittels begrenzt

Die Bezugsmenge soll sich am Fallaufkommen pro Quartal orientieren. Eine quartalsübergreifende Bevorratung mit Importen ist nicht zulässig. Anfallende Beschaffungskosten sind nicht als Sprechstundenbedarf abrechnungsfähig.

Hinweis

Keine Import von Hylase Dessau

Der Vertrieb von Hylase Dessau wird in Deutschland vollständig eingestellt. Der Wirkstoff Hyaluronidase findet weder in der deutschen noch in den aktuellen europäischen Leitlinien Erwähnung.

Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Veranlasste Leistungen.

Für Kontrastmittel im Sprechstundenbedarf gelten besondere Vereinbarungen.

https://www.aok.de/gp/wirtschaftliche-verordnung/verordnung-von-kontrastmitteln#Anker15373