Als Sprechstundenbedarf gelten Mittel und Artikel, die zur unmittelbaren Behandlung im Akut- oder Notfall während der Sprechstunde, im Hausbesuch oder im Bereitschaftsdienst benötigt werden. Dazu gehören beispielsweise Arzneimittel, Verbandstoffe, Mittel zur Diagnostik sowie Kontrastmittel. Die Grundlage bildet die sächsische Sprechstundenbedarfsvereinbarung.

Sprechstundenbedarf dient der ambulanten Behandlung bei mehr als einem Patienten und ist in der Regel kalendervierteljährlich zu beziehen.

Die Bezugsmenge muss zum Bedarf der verbrauchten Mittel und den durchgeführten Behandlungen in angemessenem Verhältnis stehen. Dabei sind wirtschaftliche Bezugsquellen und Packungsgrößen zu berücksichtigen. Arzneimittel und Artikel, die von der Vertriebsbindung über die Apotheken ausgenommen sind, sollen direkt vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden. Dazu gehören Kontrastmittel, medizinische Gase, nicht-apothekenpflichtige Verbandstoffe, Nahtmaterial und Hilfsmittel.

Sprechstundenbedarf wird mit dem Verordnungsvordruck Muster 16 (Rezept) zu Lasten der AOK PLUS. bezogen. Das Verordnungsblatt wird im Markierungsfeld/Status mit der Ziffer „9“ gekennzeichnet.

Hinweise:

Die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Beschaffung der Grundausstattung Ihrer Praxis darf erst nach Ablauf von drei Monaten als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Wenn Sie ausschließlich kassenärztlichen Bereitschaftsdienst leisten, gilt diese 3-Monats-Sperre nicht.

Kosten für Arzneimittel werden nur bis zur Höhe des Festbetrages übernommen. Anfallende Mehrkosten sind durch die Arztpraxis zu zahlen.

Beim Bezug von Betäubungsmitteln gelten die Regelungen der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung.

 

 

Mittel und Artikel, deren Kosten bereits mit der vertragsärztlichen Vergütung der Leistung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab beglichen werden, dürfen nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Weiterhin sind Mittel, die unter die allgemeinen Praxiskosten fallen, kein Sprechstundenbedarf.

Eine beispielhafte Nennung von Produkten, die nicht zum Sprechstundenbedarf gehören finden Sie in der Tabelle.

ProduktgruppeBeispiele
ArzneimittelAntidiarrhoika, Gichtmittel, Immunglobuline, langwirksame Insuline, Insulinanaloga, Mittel gegen Erkältungskrankheiten
EinmalartikelKanülen (Sprüh-, Spül-, Knopf-), Einmaltrachealtuben, Einmalkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalskalpelle, Einmalküretten, Krankenunterlagen, Lochtücher, Nierenschalen, Spikes
Artikel zur Blutentnahme oder InjektionBlutentnahmeröhrchen, Einmalinjektionsspritzen, Einmalinjektionskanülen, Abwurf- und Entsorgungsbehälter, Venenstauungsband
ärztliche Instrumente und GeräteBlutzuckermessgeräte, Blutgerinnungsmessgeräte, Pulsoximeter, Medikamentenvernebler, Pinzetten, Scheren, Zangen
Zubehör und VerbrauchsmaterialienTeststreifen (z. B. Blutzucker-, Blutgerinnungs-,Urinteststreifen mit unzulässigen Testzonen) Schnelltests (Schwangerschaft, Influenza, Blutgruppe), EKG-Zubehör, Inhalationsmasken, Kontrolllösungen, Ultraschallkontaktgel
Reagenzien, Materialien für LaboruntersuchungenEssigsäure, Salzsäure, Pufferlösungen, Probenbehältnisse
VerbandmaterialDusch-, Narben-, Blasenpflaster, Hydrogele, Meeresschlickverbände, honighaltige Verbände, Kinesiologie-Tapes

 

Für Kontrastmittel im Sprechstundenbedarf gelten besondere Vereinbarungen.

https://www.aok.de/gp/wirtschaftliche-verordnung/verordnung-von-kontrastmitteln#Anker15373

 

Sprechstundenbedarfsverordnungen können auf Antrag der AOK PLUS auf Zulässigkeit und Wirtschaftlichkeit durch die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen geprüft werden.

Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, gegen Sie – aber auch die AOK PLUS - in Widerspruch gehen können. Der Sachverhalt wird anschließend vor dem Beschwerdeausschuss unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruchs erneut entschieden. Nach dieser Entscheidung besteht für beide Seiten die Möglichkeit des Klageweges vor dem Sozialgericht. Dies hat keine aufschiebende Wirkung, etwaige Ansprüche werden sofort vollzogen.

Beachten Sie daher bitte die Regelungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung. Nicht genannte Mittel und Artikel sind nicht zulässig und damit regressgefährdet.