Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
Betriebsbereitschaft eArztbrief
Der Anspruch auf die Gesamt-TI-Pauschale ab dem 01.07.2023 hängt von der Betriebsbereitschaftserklärung ab. Diese Erklärung können Sie im Mitgliederportal der KV Sachsen im Bereich "Weitere Dienste" abgeben.
Der eArztbrief wird durch den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) ermöglicht.
KIM funktioniert wie ein E-Mail-Programm, nur wird dabei jede Nachricht und jedes Dokument verschlüsselt und erst beim Empfänger wieder entschlüsselt. Da KIM in die Praxisverwaltungssysteme integriert werden wird, kann die Kommunikation einfach und komfortabel geführt werden.
Der eArztbrief darf laut Gesetz ab Zulassung des ersten KIM-Dienstes nur noch über KIM verschickt und abgerechnet werden. Jedoch wurde ein Übergangszeitraum von sechs Monaten ab dem Moment der Verfügbarkeit definiert, in denen andere bisher mögliche Verfahren, wie z.B. die Übertragung mittels KV-Connect noch genutzt werden können.
Zur Übermittlung medizinischer Dokumente gemäß § 291b Absatz 1e SGB V (KIM) inklusive der Übermittlung elektronischer Briefe (eArztbrief) sind die folgenden genannten Komponenten in der Vertragsarztpraxis notwendig:
eHealth-Konnektor mit den Fachanwendungen Notfalldatenmanagement, elektronischer Medikationsplan und der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) → erfolgt durch Update des bereits in der Praxis vorhandenen TI-Konnektors,
Dienst für die sichere Übermittlung medizinischer Dokumente (KIM), inkl. Aufwände für die Inbetriebnahme sowie den Betrieb inklusive Wartung, Support, Updates und Konfiguration Vertragsschluss bis 30. September 2021 ist Voraussetzung um die eAU ab dem 1. Oktober 2021 über die TI versenden zu können,
Implementierung der notwendigen Funktionalitäten in das Praxisverwaltungssystem sowie der Betrieb inklusive Wartung, Support, Updates und Konfiguration,
elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) ab der Generation 2 für die QES z.B. der eAU oder zu versendenden eArztbriefe über die TI
Für das Übermitteln und Empfangen von eArztbriefen steht Praxen eine Vergütung zu:
Versand eines eArztbriefs: 28 Cent (GOP 86900)
Empfang eines eArztbriefs: 27 Cent (GOP 86901)
Es gilt ein Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Das regelt der Bundesmantelvertrag.
Mit seiner TI-Festlegung vom 1. September 2023 hat das Bundesgesundheitsministerium die Pauschale nicht aufgehoben, die Übermittlungspauschale für eArztbriefe gilt entsprechend auch nach dem 1. Juli 2023 unverändert.
Ihr Ansprechpartner
Fachbereich Digitalisierung