Die meisten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine werden gesetzlich krankenversichert und erhalten eine elektronische Krankenversichertenkarte (eGK). Hintergrund ist der seit 1. Juni 2022 geltende Rechtskreiswechsel vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum Sozialgesetzbuch.
Bei Vorlage einer eGK können die ärztliche Behandlung und die Versorgung mit Arznei-, Heil-, und Hilfsmitteln entsprechend den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und Impfungen nach dem Leistungsanspruch der Pflichtleistungen der Krankenkassen erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Patienten nicht mehr automatisch von Zuzahlungen befreit sind.
Das für die Ausgabe einer eGK erforderliche Antrags- und Genehmigungsverfahren wird jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. In dieser Zeit stellt die Krankenkasse übergangsweise eine übliche, zeitlich befristete Ersatzbescheinigung als Anspruchsnachweis aus. Bei der Vorlage einer Ersatzbescheinigung ist eine Kopie davon vier Jahre lang in der Patientenakte aufzubewahren.
In den ersten Wochen des Aufenthaltes können Geflüchtete aus der Ukraine mit einem Original-Krankenbehandlungsschein des Sozialamtes bei Ihnen vorstellig werden. Hier ist der eingeschränkte Leistungsumfang nach dem AsylbLG zu beachten. Die Leistungen sind unter der auf dem Krankenbehandlungsschein angegebenen Kostenträgernummer des Landkreises, der Stadt bzw. der Landesdirektion Sachsen abzurechnen (bitte Geltungsdauer und Bestimmung der ärztlichen Fachrichtung beachten). Einen Leitfaden zum Leistungsumfang und zur Abrechnung gegenüber den einzelnen Kostenträgern finden Sie hier.
Bei Patienten, die keinen Anspruchsnachweis vorlegen können und die keiner akuten Behandlung bedürfen, empfehlen wir eine schriftliche Zustimmung zur Übernahme der Kosten für eine Privatbehandlung einzuholen bzw. sich die Rechnung vor Ort begleichen zu lassen. In diesen Fällen sind Sie berechtigt und verpflichtet, eine Privatliquidation vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass Arznei-, Heil-, und Hilfsmittel nur privat verordnet werden dürfen.
In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen.
Bitte erfragen Sie für die Abrechnung die folgenden Daten:
Name und Vorname des Patienten
Geburtsdatum des Patienten
gemeldete Aufenthaltsadresse bzw. Anschrift der Unterbringungseinrichtung in Deutschland.
Wir empfehlen, vor der Behandlung ein entsprechendes Ausweisdokument (Pass etc.) zu kopieren. Die Abrechnung erfolgt zu Lasten des örtlichen Landrats-/Sozialamtes bzw. bei Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu Lasten der Landesdirektion Sachsen. Der Patient sollte darauf hingewiesen werden, sich an das örtliche Landratsamt bzw. das örtliche Rathaus bzw. seine Erstaufnahmeeinrichtung zu wenden, um einen Behandlungsschein nachzureichen. Sofern kein Behandlungsschein nachgereicht wird, empfehlen wir, bei dem Kostenträger eine Bestätigung der Übernahme der Behandlungskosten anzufordern. Diese Bestätigung ist vier Jahre lang in der Patientenakte aufzubewahren. Eine Übersicht der Ämter finden Sie hier.
Ausführlichere Informationen können der Broschüre des Sozialministeriums zur Erstorientierung – Informationen für Menschen aus der Ukraine entnommen werden.
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Fachbereich Leistungsabrechnung