Ein Weiterbildungsabschnitt kann im Rahmen der allgemeinmedizinischen, fachärztlichen und fachpsychotherapeutischen Weiterbildung durch Gehaltszuschuss gefördert werden.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Es stehen folgende Fördermöglichkeiten zur Verfügung:

  • Förderung der Allgemeinmedizin (Stellen nicht begrenzt)

  • Förderung fachärztlicher Fachgebiete (Stellen begrenzt)

  • Förderung aller zulassungsfähigen fachärztlichen und fachpsychotherapeutischen Gebiete durch die KV Sachsen (Stellen nicht begrenzt)

Maßgeblich ist dabei immer das Weiterbildungsziel des Arztes bzw. bzw. Psychotherapeuten in Weiterbildung.

Das bundesweite Förderprogramm nach § 75 SGB V

Grundlage ist die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V zwischen KBV, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Förderung der Allgemeinmedizin

Die Kassenärztlichen Vereinigungen fördern gemeinsam mit den gesetzlichen Krankenkassen die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren. Die Anzahl der zu fördernden Stellen beträgt bundesweit mindestens 7.500 pro Jahr.

Höhe des Förderbetrags im Fach Allgemeinmedizin: 5.800 Euro pro Monat je Vollzeitstelle

Zusätzliche Förderung:

  • bei Tätigkeit in Gebieten mit drohender Unterversorgung: 250 Euro pro Monat je Vollzeitstelle

  • bei Tätigkeit in Gebieten mit festgestellter Unterversorgung: 500 Euro pro Monat je Vollzeitstelle

Förderung fachärztlicher Fachgebiete

Bundesweit wird zudem seit dem 1. Juli 2016 die Weiterbildung in weiteren fachärztlichen Fachgebieten gefördert. Die Anzahl der von den Kostenträgern zu fördernden Weiterbildungsstellen in weiteren Fächern wurde bereits mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz bundesweit von 1.000 auf 2.000 Stellen erhöht, wobei insbesondere eine Förderung der Weiterbildung von Kinder- und Jugendmedizinern (mindestens 250 Stellen bundesweit) angestrebt wird.

Höhe der Förderbetrags in den nachfolgend aufgelisteten fachärztlichen Fachgruppen: 5.800 Euro pro Monat je Vollzeitstelle

Begrenztes Jahreskontingent an Förderstellen

Für Sachsen stehen aktuell 96 Jahresvollzeitstellen zur Verfügung.

Zum Jahreskontingent 2025

Zum Jahreskontingent 2025 zur Förderung grundversorgender Fachgebiete

Bitte beachten Sie, dass das Jahreskontingent für 2025 bereits vollständig belegt ist. Es erfolgt keine Ausschreibung von neuen Förderstellen für das Jahr 2025.

Sie können weiterhin einen Antrag auf Förderung in einem grundversorgenden fachärztlichen Fachgebiet stellen; aufgrund des vollständig belegten Stellenkontingents vermerken wir Ihren Antrag auf einer Warteliste für nachträglich frei werdende Kontingentstellen. Bitte beachten Sie, dass nur Weiterbildungen die im laufenden Kalenderjahr beginnen, auf die Warteliste aufgenommen werden. Die Warteliste wird mit Durchführung des quartalsletzten Nachrückverfahrens geschlossen (Stichtag 01.10.). Anträge für 2025 können daher nur bis zum 30.09.2025 eingereicht werden. Weitere Hinweise zum Vergabeverfahren finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Auswahl der förderfähigen Fachgruppen

Die Festlegung der weiteren Fachgebiete erfolgt dabei auf Landesebene. In Sachsen hat sich die KV Sachsen zusammen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen darauf geeinigt, vorrangig die Fachgebiete der allgemeinen und spezialisierten fachärztlichen Versorgung zu berücksichtigen, für die der Landesausschuss aufgrund von (drohender) Unterversorgung bzw. zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf Förderstellen beschlossen hat. Somit können die ausgewählten Fachgebiete regelmäßig auf Basis der Versorgungssituation überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werden.

Festlegung der ausgewählten förderfähigen Facharztweiterbildungen (Weiterbildungsziele) in Sachsen:
  • Fachärzte für Augenheilkunde

  • Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten

  • Fachärzte für Neurologie sowie  Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin

  • Fachärzte  für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie

  • Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sowie

  • Fachärzte für Sprach-, Stimm- und Kindliche Hörstörungen und Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie

  • Fachärzte für Urologie

  • Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Antragstellung auf Förderstellen des begrenzten Jahreskontingents

Anträge für das folgende Kalenderjahr müssen in dem Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12. des Vorjahres eingereicht werden. Wir bitten dringend um Beachtung, dass nur innerhalb des Bewerbungszeitraums vollständig eingegangene Anträge als frist- und formgerecht gelten und somit berücksichtigt werden können. Nach dem 31.12. eingegangene Anträge werden auf einer Warteliste vermerkt.

Sofern die bis zum 31.12. eingegangenen Anträge das zur Verfügung stehende jährliche Stellenkontingent der grundversorgenden Fachgebiete übersteigen wird ein Auswahlverfahren anhand der folgenden Kriterien durchgeführt.

  1. Die weiterbildende Praxis befindet sich in einem Planungsbereich mit fachgebietsbezogener Feststellung des Landesausschusses gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V (entsprechend Weiterbildungsziel) über eine Unterversorgung, drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf (zum Zeitpunkt der Antragstellung).

  2. Facharztgruppenspezifische Altersstruktur im Planungsbereich, die erwarten lässt, dass mittelfristig mit der Feststellung einer drohenden Unterversorgung zu rechnen ist.  

  3. Vorhandene Zulassungsmöglichkeiten im jeweiligen Fachgebiet.

  4. Keine aktuell geförderte Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet in der Region (Planungsbereich oder Bezugsregion).

  5. Feststellungen des Landesausschusses nach Nr. 1 für eine Fachgruppe in einem unmittelbar angrenzenden Planungsbereich.

  6. Letzter Abschnitt der Weiterbildung in dem Sinne, dass der beantragte Abschnitt zur Anmeldung für die Facharztprüfung ausreicht.

  7. Praxen mit maximal 2 vollen Versorgungsaufträgen im entsprechenden Fachgebiet

Die Kriterien werden der Rangfolge nach geprüft. Verbleiben Förderstellen nach Anwendung der Auswahlkriterien, entscheidet das Los. Das Gleiche gilt für den Fall, wenn die Anzahl an Bewerbern, auf die ein Kriterium zutrifft, das Stellenkontingent (nach Abzug bereits geprüfter Ränge) übersteigt.

Nicht berücksichtigte Anträge werden auf einer Warteliste vermerkt. Nach den Durchführungsbestimmungen zur Förderung von Ärzten in Weiterbildung wird quartalsweise die Möglichkeit zum Aufrücken bei freigewordenen Kontingentstellen anhand der o.g. Kriterien geprüft und durchgeführt. Alternativ wird der Antrag auf Bezug der Weiterbildungsförderung der KV Sachsen mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 2.900 Euro je Vollzeitstelle geprüft und bearbeitet.

Förderangebot der KV Sachsen Förderung aller zulassungsfähiger fachärztlicher bzw. psychotherapeutischer Gebiete Fachgebiete durch die KV Sachsen

Ergänzend zu den bundesweiten gesetzlichen Regelungen hat die Vertreterversammlung der KV Sachsen beschlossen, auch Weiterbildungsabschnitte im ambulanten Bereich in allen anderen zulassungsfähigen ärztlichen und psychotherapeutischen Fachgebieten zu fördern. Da hierbei eine paritätische Finanzierung mit den Krankenkassen nicht gegeben ist, reduziert sich der Förderbetrag im Vergleich zur Allgemeinmedizin, der Kinder- und Jugendmedizin sowie den ausgewählten Fachgebieten um die Hälfte.

Höhe der Förderung durch die KV Sachsen: 2.900 Euro pro Monat je Vollzeitstelle

Voraussetzung ist, dass der zu fördernde ambulante Abschnitt zur Ablegung der Prüfung in einem zulassungsfähigen Fachgebiet dient.

Welche Abschnitte sind förderfähig?

Der zu fördernde Abschnitt muss für die Prüfung nach der geltenden Weiterbildungsordnung erforderlich und anerkennungsfähig und darf noch nicht absolviert worden sein.

Gibt es eine Mindestförderdauer?

Die fachärztliche Weiterbildung muss mindestens einen 3 Monats-Abschnitt umfassen.

Gibt es eine maximale Förderdauer?

Grundsätzlich sind die nach jeweils geltender Weiterbildungsordnung genannten ambulant möglichen Weiterbildungsmindestzeiten förderfähig. Tatsächlich förderfähig nur Abschnitte, die noch zum Erreichen der Prüfung benötigt werden.

Die Einzelheiten zur Förderung der Weiterbildung ergeben sich aus den Durchführungsbestimmungen der KV Sachsen zur Förderung von Ärzten und Psychotherapeuten in Weiterbildung (unter Dokumente).

Antragsstellung schriftlich und im Original

Bitte verwenden Sie zur Antragstellung die unter Dokumente bereitgestellten Antragsformulare. Entscheidend ist der vollständige Antragseingang postalisch, per E-Mail oder durch persönliche Übergabe. Für alle mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen, mit Ausnahme der Approbationsurkunde, ist eine einfache Kopie ausreichend. Die Approbationsurkunde reichen Sie bitte als beglaubigte Kopie oder im Original ein. 

Die Beschäftigung von Ärzten/Psychotherapeuten in Weiterbildung durch Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten bedarf der Genehmigung der KV Sachsen. Voraussetzung für die Genehmigung ist u. a. eine gültige Weiterbildungsbefugnis des Weiterbilders, welche die jeweilige zuständige Berufskammer erteilt. Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung und den Antrag auf Förderung der Beschäftigung zeitgleich stellen können. Für die Antragstellung zur Förderung muss der Genehmigungsbescheid noch nicht ausgestellt sein bzw. vorliegen.

Fristen zu Antragstellung

  • Der Antrag sollte  mindestens 6 Wochen vor Tätigkeitsbeginn gestellt werden.

  • Bei den begrenzten Kontingentstellen für die grundversorgenden Fachgebiete ist zudem die Antragstellung erst vom 01.10. – 31.12. für das Folgejahr möglich.

Gehaltszuschuss ist Vergütung des Arztes in Weiterbildung

Antragsteller ist der Praxisinhaber, der die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Weiterbildenden weiterzuleiten hat. Der Arbeitgeberanteil der Lohnnebenkosten darf nicht aus den Fördermitteln bestritten werden. Die Zahlung der Förderung ist abhängig von Mindestweiterbildungszeiten und wird bei Weiterbildung in Teilzeitverhältnissen nur anteilig gewährt. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist zudem gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen.

Weiterbilderpauschale in Regionen mit Feststellungen des Landesausschusses

In ausgewählten Regionen hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen Feststellungen über besonderen Versorgungsbedarf getroffen. Diese Feststellungen zeigen den besonderen Bedarf der Region an, mit geeigneten Maßnahmen, die vertragsärztliche Struktur zu erhalten. In diesen Regionen kommt besonders dem ärztliche Nachwuchs eine besondere Bedeutung zu, sodass die ambulante Weiterbildung eine zusätzliche Unterstützung erhalten kann.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen sichert dem Engagement von ambulanten Weiterbildern in diesen Fällen eine sog. Weiterbildungsförderpauschale zu, die dazu dient die im Zusammenhang mit der Weiterbildung entstehenden Kosten zu decken. Weitere Informationen finden Sie unter Fördermaßnahmen während der vertragsärztlichen Tätigkeit.

Quereinstieg Allgemeinmedizin durch Weiterbildung in Fachgebiet Allgemeinmedizin

Um dem Hausärztemangel entgegenzuwirken und zur Steigerung der Attraktivität einer ambulant allgemeinmedizinischen Tätigkeit, wird der Quereinstieg von Fachärzten anderer Fachgebiete in die Allgemeinmedizin unterstützt. Mit der Förderung soll insbesondere ein finanzieller Ausgleich während der Weiterbildungszeit gegenüber der Tätigkeit als Facharzt geschaffen werden. Die Förderung Quereinstieg Allgemeinmedizin wird zusätzlich und analog zur Weiterbildungsförderung in Höhe von 2.500 Euro monatlich bei einer Vollzeitstelle für höchstens zwei Jahre gewährt. Weitere Informationen finden Sie unter Fördermaßnahmen Praxiseinstieg.

Auf ihrer Internetseite bietet die KV Sachsen in der Praxis- und Stellenbörse eine Übersicht für Ärzte in Weiterbildung zur erleichterten Suche nach Weiterbildungsstellen bzw. zum Inserieren von freien Weiterbildungsstellen für Haus- und Fachärzte an.

FAQ zur Weiterbildungsförderung finden Sie hier.