Die Satzung (bzw. die Disziplinarordnung) wurde gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 78 Abs. 1 SGB V und § 4 Abs. 1 SächsAGSGB mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 08.08.2024, Az.: 55-5222/2471/1-2024/156576, genehmigt.
*Anmerkung: Gemäß § 77 Abs. 3 SGB V sind Angestellte bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 10 Stunden pro Woche KV-Mitglieder. Eine dahingehende redaktionelle Anpassung von § 5 WO steht noch aus. Es gilt insofern die gesetzliche Regelung des § 77 Abs. 3 SGB V, wie sie bereits in § 3 der Satzung ihren Niederschlag gefunden hat.
Geschäftsordnung der Vertreterversammlung
Durchführungsbestimmungen zur Bereitschaftsdienstordnung ab 1. Januar 2023
Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, SGB V Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch
GKV-WSG
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26. März 2007
VÄndG
Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze - Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - vom 22. Dezember 2006
GMG
Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Modernisierungsgesetz - vom 14. November 2003
Rechtsquellen der Qualitätssicherung siehe unter Qualitätsmanagement.
Ihre Ansprechpartner
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Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig