Der Anspruch auf präventive Coronatests nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) besteht seit dem 1. März 2023 nicht mehr. Die Kosten für präventive Coronatest werden vom Bund nicht mehr übernommen. Ein Test im Krankheitsfall ist nach wie vor möglich.

Sofern bei klinischer Symptomatik ein Nukleinsäure Nachweis auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann der Labortest mittels Muster 10 veranlasst werden. Die beiden Corona-spezifischen Laboraufträge Muster OEGD und Muster 10 C sind zum 1. März 2023 entfallen.

Im Rahmen der ärztlichen Behandlung kann bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen weiterhin ein Abstrich für einen PCR-Test durchgeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit eines Antigentests im Labor.

Die Leistungen für Personen mit COVID-19-Symptomen sind nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abzurechnen. Die Vergütung für den Abstrich ist Bestandteil der jeweiligen Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale.

Zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Testungen mittels Nukleinsäurenachweis ist das Muster 10 zu verwenden.

Labore rechnen für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab.

Hinweis

Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers (z. B. private Krankenversicherung).

 

Für die Kodierung von COVID-19 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel. Für das Vorliegen bzw. die Diagnostik einer COVID-19-Krankheit sieht der ICD-10-GM folgende Kodes vor:

  • U07.1 G (Virus durch Labortest nachgewiesen)

  • U07.2 G (COVID-19 klinisch-epidemiologisch bestätigt, aber durch Labortest nicht nachgewiesen)

  • U99.0 G (Labordiagnostisches Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2) für die Veranlassung des Tests)

Eine Praxisinformation der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum Kodieren finden Sie auf der Internetpräsenz der KBV. https://www.kbv.de/html/54367.php

 

Für COVID-19-Erkrankungen, den Verdacht auf die Erkrankung und Erregernachweise besteht weiterhin eine gesetzliche Meldepflicht. Gemäß § 14 Absatz 8 Sätze 3 bis 5 Infektionsschutzgesetz besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von direkten und indirekten Erregernachweisen für SARS-CoV-2 im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes.

Das zuständige Gesundheitsamt finden Sie unter: https://tools.rki.de/PLZTool/

 

Arztpraxen und andere Teststellen sind verpflichtet, die dokumentierten Daten zu Testungen nach Testverordnung (TestV) grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahren. Testergebnisse und der Nachweis einer Meldung an den öffentlichen Gesundheitsdienst bei positiven Testergebnissen sind bis zum 31. Dezember 2023 zu speichern. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können diese bei einer Prüfung der Abrechnung anfordern.