Ärzte und Psychotherapeuten können auch als Angestellte tätig sein. Dies ist in Voll- oder Teilzeit möglich. Auch fachfremde Anstellungen sind im Rahmen der berufsrechtlichen Vorgaben zulässig.

Eine niedergelassene Ärztin oder ein niedergelassener Arzt darf nicht mehr als drei vollzeitbeschäftigte Ärzte bzw. eine entsprechende Anzahl an Teilzeitäquivalenten anstellen. Bei überwiegend medizinisch-technischen Leistungen können bis zu vier vollzeitbeschäftigte Ärzte angestellt werden.

Der Praxisinhaber legt fest, wie die Tätigkeit der bzw. des Angestellten in der Praxis aufgeteilt wird. Der Umfang der Anstellung ist bei der Antragsstellung beim Zulassungsausschuss mit anzugeben. Wenn sich der Umfang der Tätigkeit der angestellten Ärztin oder des angestellten Arztes ändert, muss das ebenso vom Zulassungsausschuss genehmigt werden.

Möglicher Tätigkeitsumfang Teilzeit

Bis 10 Stunden pro Woche25 Prozent
Über 10 bis 20 Stunden pro Woche50 Prozent
Über 20 bis 30 Stunden pro Woche75 Prozent

Möglicher Tätigkeitsumfang Vollzeit

Über 30 Stunden pro Woche
100 Prozent

  • Es muss ein Arztsitz für die anzustellende Ärztin oder den anzustellenden Arzt vorhanden sein (ist dies nicht der Fall, ist nur eine Anstellung im Rahmen des Jobsharings möglich)

  • Gleiche Facharztgruppe wie die anstellende Ärztin oder der anstellende Arzt, wenn für die Anzustellende oder den Anzustellenden kein Arztsitz zur Verfügung steht

  • Es besteht eine festgelegte Leistungsobergrenze: bisherige Praxiswerte plus 3 Prozent des Fachgruppen-Durchschnitts

  • Arztregistereintrag der anzustellenden Ärztin bzw. des anzustellenden Arztes

  • Genehmigung des Zulassungsausschusses

  • Bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten: Fachkunde im gleichen Richtlinienverfahren wie die Vertragspsychotherapeutin oder der -psychotherapeut sowie gleiche Approbation. Dies trifft jedoch nicht bei einer regulären Anstellung zu, sondern lediglich bei einer Anstellung im Job-Sharing bzw. als SI-Assistent.

Mehr als zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Kassenleistungen unterliegen einer zusätzlichen Qualitätskontrolle und somit einer Genehmigungspflicht durch die  KV Sachsen.

Das Spektrum reicht vom ambulanten Operieren über Ultraschalluntersuchungen und Schmerztherapie bis zur Zytologie.

Für angestellte Ärzte und Psychotherapeuten, die eine oder mehrere qualitätsgesicherte Leistungen erbringen sollen, muss:

  • ein Antrag auf Abrechnungsgenehmigung bei der KV Sachsen gestellt und

  • besondere fachliche, apparativ-technische und gegebenenfalls auch räumlich-organisatorische Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Erst nach Erteilung der schriftlichen Genehmigung dürfen diese Leistungen erbracht werden, sind abrechnungsfähig und werden auch honoriert.

Der Erhebungsbogen dient der Anforderung von Unterlagen zur Beantragung von Genehmigungen. Antragsunterlagen zu einzelnen Leistungen erhalten Sie alternativ auch unter:

Praxen > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen

Bestehen für einen Vertragsarzt in seiner Facharztgruppe Zulassungsbeschränkungen, kann er zugunsten einer Anstellung bei einem Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten. Der Zulassungsausschuss muss dies genehmigen.

Verzichtet der anzustellende Arzt auf seine Zulassung, muss der Praxissitz nicht ausgeschrieben werden. Der Angestellte muss jedoch für den Anstellenden mindestens drei Jahre vertragsärztlich tätig sein. In dieser Zeit kann der Leistungsumfang des Angestellten sukzessive gemindert und im gleichen Umfang durch Zustimmung des Zulassungsausschusses für einen anderen Leistungserbringer genehmigt werden.

 

Die Kündigung einer Anstellung muss umgehend der Stelle mitgeteilt werden, die einst die Anstellung genehmigt hat.

Erfolgte die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss: Kündigung muss dem Zulassungsausschuss mitgeteilt werden (z. B. Jobsharing-Angestellter, angestellter Arzt/Psychotherapeut, angestellte Ärztin/Psychotherapeutin in einer Praxis oder im MVZ).

Zu beachten sind außerdem die Regelungen des Vertragsarztrechtes und des Arbeitsrechtes.

Im Falle einer Kündigung eines angestellten Arztes oder einer angestellten Ärztin verbleibt der Angestelltensitz bei der Vertragsarztpraxis.

Nachbesetzung der Anstellung

Scheidet ein angestellter Arzt aus seiner Tätigkeit aus, kann diese Stelle vom Praxisinhaber nachbesetzt werden. Die Nachbesetzung muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.

Der Vertragsarzt hat in der Regel ein halbes Jahr Zeit, um die Angestelltenstelle nachzubesetzen.

Des Weiteren gilt zu beachten, dass eine nicht besetzte Angestelltenstelle auch Auswirkungen auf das Regelleistungsvolumen einer Praxis hat.

Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst bleibt auch bei Ausscheiden eines angestellten Arztes solange bestehen, wie das MVZ bzw. der anstellende Vertragsarzt ein Nachbesetzungsrecht hat.

Ihre Ansprechpartner

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Die Übersicht der regionalen Ansprechpartner finden Sie hier.