Neben der Ständigen Impfkommission (STIKO), deren Empfehlungen bundesweite Gültigkeit besitzt, existiert in Sachsen außerdem die Sächsische Impfkommission (SIKO), deren Empfehlungen zusätzliche, wissenschaftlich fundierte Impfmöglichkeiten aufzeigen und unter Einhaltung der gesetzlichen Regeln zur Anwendung kommen können.

Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen.

§ 20i SGB V – Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
§ 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 20 IfSG – Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Robert Koch Institut (RKI) bilden die Grundlage für die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die dort aufgeführten Impfungen können im angegebenen Umfang (gemäß der Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen) vom Arzt erbracht werden und müssen von jeder gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.

RKI – Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
G-BA – Schutzimpfungs-Richtlinie
www.kvsachsen.de > Recht und Vertrag > Verträge A-Z > Buchstabe I > Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen

Darüber hinaus kann jede Krankenkasse zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen durch Satzungsleistungen selbst bestimmen, welche Impfung (Art/Umfang) sie ergänzend zu den Pflichtleistungen bezahlt. Die Grundlage für die Satzungsleistungen bilden die Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO). Welche Krankenkassen zusätzliche Leistungen übernehmen, ist in der Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen zu finden.

SLÄK – Informationen zum Impfen im Freistaat Sachsen
www.kvsachsen.de > Recht und Vertrag > Verträge A-Z > Buchstabe I > Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen

 

Zum besseren Überblick über die zahlreichen Regularien, haben wir Ihnen die Gesamtübersicht Schutzimpfungen zusammengestellt.

Gesamtübersicht Schutzimpfungen

 

Die Verordnung von Impfstoffen für Pflicht- und Satzungsleistungen erfolgt, abgesehen von einigen Ausnahmen, als Sprechstundenbedarf auf dem Verordnungsvordruck Muster 16 (Rezept) zu Lasten der AOK PLUS (auch für Versicherte anderer Primärkassen und Ersatzkassen)

  • Kennzeichnung der Felder „8“ und „9“ durch Eintragen der Ziffern

  • ohne Namensnennung des Versicherten

  • getrennt von Arznei- und Verbandmitteln

Die dreimonatige Sperrfrist für den Bezug von Sprechstundenbedarf nach Praxisneugründung oder –übernahme gilt nicht für Impfstoffe!

Die Verordnung von Impfstoffen für Schutzimpfungen aufgrund privater Reisen und zuvor erwähnten Ausnahmen, erfolgt ebenfals auf dem Vordruck Muster 16 (Rezept) zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse auf Name des Patienten

  • Kennzeichnung des Felders „8“ durch Eintragen der Ziffer

  • getrennt von Arznei- und Verbandmitteln

 

 

Die Entscheidung, nach welcher Impfvereinbarung geimpft und abgerechnet wird, ist als Stufenschema zu treffen.

Zunächst muss bei allen Krankenkassen geprüft werden, ob eine Impfung im Rahmen der SI-RL (Standard- vorrangig vor Indikationsimpfung) durchgeführt und abgerechnet werden kann.

Wird die Impfung nicht als Pflichtleistung von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt, ist zu prüfen ob die jeweilige Krankenkasse eine Satzungsleistung anbietet.

Wenn die Impfung nicht als Pflicht- oder Satzungsleistung möglich ist, dann ist zu prüfen, ob bei vorliegender Krankenkasse eine Reiseschutzimpfung erfolgen kann.

Leistungen die von keiner Impfvereinbarung gedeckt werden, können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Es ist ein Privatrezept über den Impfstoff auszustellen und eine Rechnung für ihre Leistung nach GOÄ.

Einen schnellen Überblick zu den Abrechnungsziffern bietet Ihnen die Gesamtübersicht Schutzimpfungen

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