Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen.
§ 20i SGB V – Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
§ 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 20 IfSG – Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch Institut (RKI) bilden die Grundlage für die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die dort aufgeführten Impfungen können im angegebenen Umfang (gemäß der Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen) vom Arzt erbracht werden und müssen von jeder gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.
RKI – Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
G-BA – Schutzimpfungs-Richtlinie
www.kvsachsen.de > Recht und Vertrag > Verträge A-Z > Buchstabe I > Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen
Darüber hinaus kann jede Krankenkasse zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen durch Satzungsleistungen selbst bestimmen, welche Impfung (Art/Umfang) sie ergänzend zu den Pflichtleistungen bezahlt. Die Grundlage für die Satzungsleistungen bilden die Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO). Die Sächsische Impfkommission trifft ihre Empfehlungen auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO unter Berücksichtigung der epidemiologischen und historischen Besonderheiten im Freistaat Sachsen.
Welche Krankenkassen zusätzliche Leistungen übernehmen, ist in der Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen festgelegt.
SLÄK – Informationen zum Impfen im Freistaat Sachsen
www.kvsachsen.de > Recht und Vertrag > Verträge A-Z > Buchstabe I > Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen
Die Verordnung von Impfstoffen für Pflicht- und Satzungsleistungen erfolgt, abgesehen von einigen Ausnahmen, als Sprechstundenbedarf auf dem Verordnungsvordruck Muster 16 (Rezept) zu Lasten der AOK PLUS (auch für Versicherte anderer Primärkassen und Ersatzkassen)
Kennzeichnung der Felder „8“ und „9“ durch Eintragen der Ziffern
ohne Namensnennung des Versicherten
getrennt von Arznei- und Verbandmitteln
Die dreimonatige Sperrfrist für den Bezug von Sprechstundenbedarf nach Praxisneugründung oder –übernahme gilt nicht für Impfstoffe!
Die Verordnung von Impfstoffen für Schutzimpfungen aufgrund privater Reisen und zuvor erwähnten Ausnahmen, erfolgt ebenfals auf dem Vordruck Muster 16 (Rezept) zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse auf Name des Patienten
Kennzeichnung des Felders „8“ durch Eintragen der Ziffer
getrennt von Arznei- und Verbandmitteln
Impfstoffe richtig verordnen – als Sprechstundenbedarf
Impfstoffeinzelverordnungen können – wenn Sprechstundenbedarf vereinbart wurde - zu Regressen führen!
In sehr vielen Arztpraxen gehört das Impfen zum Alltag dazu. Daher möchten wir noch einmal auf die richtige Verordnungsweise von Impfstoffen hinweisen. Alle Impfstoffe sowohl für Pflichtleistungen (STIKO-Empfehlungen) als auch für Satzungsleistungen (SIKO-Empfehlungen) werden als Sprechstundenbedarf, ohne Namensnennung des Versicherten, zu Lasten der AOK PLUS mit der Kennzeichnung „8“ und „9“ verordnet.
Nur in wenigen Ausnahmefällen werden die Impfstoffe patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet. Zu diesen Ausnahmen zählen ausschließlich: Cholera, Japanische Enzephalitis, Tollwut, Typhus, Haemophilus influenzae Typ b, Gelbfieber (Impfung nur in zugelassenen Gelbfieber-Impfstellen) sowie die als Satzungsleistung mit einzelnen Kassen geregelten Impfungen gegen Humane Papillomviren und bei privater Auslandsreise.
Alle Regelungen zum Impfen haben wir Ihnen in der Gesamtübersicht Schutzimpfungen zusammengestellt. Diese finden Sie unter
www.kvsachsen.de > Für Praxen > Verordnungen > Impfen > Gesamtuebersicht Schutzimpfungen
Die KV Sachsen wird die Übersicht ständig auf dem aktuellen Stand halten. Da doch nicht so ganz selten mit Änderungen zu rechnen ist (z. B. demnächst zum Thema RSV-Impfung), empfiehlt es sich hier ab und an einmal nachzuschauen und in den Praxisalltag zu integrieren.
Bitte beachten Sie, dass die Impfstoffe für Impfungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (mit vorhandenem Abrechnungsschein) unverändert patientenkonkret (Muster 16) zu Lasten des jeweiligen Kostenträgers verordnet werden. Alle Impfungen nach Schutzimpfungs-Richtlinie (Pflichtleistungen) können in diesen Fällen ohne Kostenzusage durchgeführt werden. Abgerechnet werden sie nach den Gebührenordnungspositionen der Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen. Satzungsleistungen dürfen nicht erbracht werden.
Neben der korrekten Verordnungsweise der Impfstoffe beachten Sie bitte grundsätzlich, dass die verordneten Impfstoffdosen den abgerechneten Impfleistungen Ihrer Praxis entsprechen.
Ihre Ansprechpartner
Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe