Seit dem 12. Juni 2026 haben (begleitete) minderjährige Geflüchtete Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung auf dem Niveau der GKV. Sie legen Ihnen eine elektronische Gesundheitskarte (Kennzeichen „04“ im Feld „Besondere Personengruppe“) vor, da sie auftragsweise von einer gesetzlichen Krankenkasse betreut werden. Zuzahlungen hat das zuständige Landrats- bzw. Sozialamt zu übernehmen.

1.    Gesetzliche Grundlagen

§§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
Leistungsberechtigte nach § 4 Absatz 1 bis 3 AsylbLG haben im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Gemäß § 6 AsylbLG können im Einzelfall darüber hinausgehende Leistungen beim Kostenträger beantragt werden.

2.    Interpretationshilfe zum Asylbewerberleistungsgesetz

Die Interpretationshilfe zum AsylbLG des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Gesundheitsversorgung (Stand Mai 2022) dient der Auslegung des AsylbLG im Hinblick auf die medizinische Versorgung.

Sie bindet die Landesdirektion Sachsen hinsichtlich der Kostentragung für die gesundheitliche Versorgung von Leistungsberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen sowie – gemäß Rahmenvertrag mit dem Sächsischen Landkreis- und Städtetag – die Landkreise und die kreisfreien Städte hinsichtlich der Kostentragung für die gesundheitliche Versorgung von Leistungsberechtigten in deren Zuständigkeit.

3.     Abrechnungsübersicht der KV Sachsen

Eine von der KV Sachsen erstellte Abrechnungsübersicht bietet Ihnen eine Zusammenfassung relevanter Informationen zur Abrechnung von Leistungen für Geflüchtete der verschiedenen sächsischen Kostenträger über die KV Sachsen.

4.     Vertragliche Grundlagen

Rahmenvertrag zur Abrechnung ärztlicher Leistungen für Asylbewerber mit Krankenbehandlungsschein eines sächsischen Landrats- bzw. Sozialamtes über die KV Sachsen

Vertrag zur Abrechnung ärztlicher Leistungen für Asylbewerber mit Krankenbehandlungsschein der Landesdirektion Sachsen über die KV Sachsen

Krankenbehandlungsschein

Übersicht der Ansprechpartner der Landkreise/kreisfreien Städte/Landesdirektion

Vertrag zur Abrechnung ärztlicher Leistungen für unbegleitete minderjährige Asylbewerber mit Krankenbehandlungsschein des Landkreises Bautzen über die KV Sachsen

Geflüchtete, die in der Regel 36 Monate in Deutschland oder die noch minderjährig sind (begleitete Minderjährige), werden auftragsweise von einer gesetzlichen Krankenkasse betreut und erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Damit können die ärztliche Behandlung und die Verordnung von Arznei-, Heil-, und Hilfsmitteln nach den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.

Bei den Ziffern „04“ in dem Feld „Besondere Personengruppe“ gewährt die Krankenkasse keine Satzungsleistungen.

Bitte beachten Sie, dass die Patienten nicht mehr automatisch von Zuzahlungen befreit sind (Für (begleitete) Minderjährige hat das zuständige Landrats- bzw. Sozialamt die Zuzahlungen zu übernehmen).

Hinweis

Seit dem 1. Juli 2026 erhalten Geflüchtete, für die die Stadt Leipzig zuständig ist und die noch keine 36 Monate in Deutschland leben, bereits eine elektronische Gesundheitskarte, die auftragsweise von der AOK PLUS oder der DAK-Gesundheit ausgestellt wird. Beim Einlesen der Karte kennzeichnen die Ziffern „09“ in dem Feld „Besondere Personengruppe“ den (weiterhin) eingeschränkten Leistungsanspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz.

Dies folgt dem Beispiel der Stadt Dresden, die den Geflüchteten in ihrer Zuständigkeit seit dem Jahr 2020 elektronische Gesundheitskarten der AOK PLUS, DAK-Gesundheit oder KKH ausgibt.
 

Vereinbarung zur Abrechnung von Leistungen für Asylbewerber der Stadt Dresden mit eGK

Vereinbarung zur Abrechnung von Leistungen für Asylbewerber der Stadt Leipzig mit eGK

Ansprechpartner der vertragsbeteiligten Krankenkassen für Fragen zur Anspruchsberechtigung und Genehmigung von Leistungen

 

Interpretationshilfe zum Asylbewerberleistungsgesetz

Die KV Sachsen betreibt eine Eigenpraxis in Chemnitz (Internationale Praxis Chemnitz), die als Anlaufstelle für Patienten mit Flucht- und Migrationshintergrund aus der Region zur Verfügung steht.

  • Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung von Geflüchteten präsentiert die Sächsische Landesärztekammer.

  • Das Bundesministerium für Gesundheit stellt Informationsmaterialien zu verschiedenen Gesundheitsthemen in über 40 Sprachen zur Verfügung. Es stehen Informationsmaterialien zur medizinischen Versorgung in Deutschland, zur Kindergesundheit, zu Schutzimpfungen, Hygiene oder Arzneimitteln zur Verfügung. Zudem bietet das Portal Anamnesebögen in verschiedenen Sprachen, Bildwörterbücher zu unterschiedlichen Beschwerden oder Therapiepläne, die die Einnahme von Medikamenten in einfacher Bildsprache erklären und vieles mehr.

  • Auf der Internetpräsenz der Sächsischen Landesärztekammer finden Sie neben vielen Informationen zur medizinischen Versorgung von Asylbewerbern unter dem Punkt Sprachbarrieren mehrere Links zu Anamnesebögen sowie Patienteninformationen in vielen Sprachen.

  • Das Bundesministerium für Gesundheit stellt in diesem Portal Anamnesebögen in verschiedenen Sprachen, Bildwörterbücher zu unterschiedlichen Beschwerden oder Therapiepläne, die die Einnahme von Medikamenten in einfacher Bildsprache erklären und vieles mehr zur Verfügung.

Weitere Hinweise

Anforderung an Bescheinigung über Abschiebungshindernisse

Auszug Aufenthaltsgesetz

Reisetauglichkeit bei der Abschiebung von Ausländern