Festlegungen in der KV Sachsen für die Abschlags- und Restzahlungen
Gemäß Festlegungen in der KV Sachsen erhalten niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten (andere Leistungserbringer nach Einzelabsprache) Abschlagszahlungen auf Honoraransprüche spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats. Fällt dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag, wird der Zahlungstermin vorverlegt.
Die Restzahlung bzw. die Honorarzahlung für das jeweilige Abrechnungsquartal erfolgt am Ende des vierten Monats nach Quartalsende. Die Auszahlungen für die ASV erfolgt mit Restzahlungs- bzw. Honorarauszahlung.
Bei den angegebenen Terminen handelt es sich jeweils um den spätesten Wertstellungstermin zu Lasten der Bankkonten der KV Sachsen. Die Gutschriften auf den Bankkonten der Ärzte sind abhängig von der Banklaufzeit, die in der Regel einen Arbeitstag beträgt.
Bei Zulassung einer neuen Praxis wird nach einer Zeit von sechs Monaten ein fester, monatlicher Abschlag durch den Fachbereich Finanzen festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Meldung von Fallzahlen. Ebenso entfällt die Fallzahlmeldung für Psychotherapeuten zum Zwecke der monatlichen Abschlagsbemessung mit Ausnahme des o. g. Grundes bei neuer Niederlassung. Ein Abschlag wird grundsätzlich erst ab einer monatlichen Höhe von 1.000 Euro/Monat ausgezahlt.
Werden der KV Sachsen besondere Umstände bekannt (z. B. wesentliche Veränderungen der Honorarentwicklung des Vertragsarztes gegenüber dem letzten Geschäftsjahr), kann die KV Sachsen die ermittelte Abschlagszahlung erhöhen, vermindern bzw. die Zahlung aussetzen oder einstellen.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit der temporären Anpassung der Abschlagszahlung aus außergewöhnlichem Grunde (z. B. Krankheit, längere Abwesenheit) für den Arzt, um Überzahlungen zu vermeiden.
Die Abschläge werden für wesentliche Teile des verwaltungskostenpflichtigen Honorars berechnet – nicht jedoch auf Honorar aus Sondereffekt, etwaige Einmalzahlungen oder Zahlungen aus Sonderverträgen, wie z. B. Hybrid-DRG, ASV und weitere.
Abschlagszahlungen
| Dezember 2025 | Donnerstag, den 15.01.2026 |
| Januar 2026 | Freitag, den 13.02.2026 |
| Februar 2026 | Freitag, den 13.03.2026 |
| März 2026 | Mittwoch, den 15.04.2026 |
| April 2026 | Freitag, den 15.05.2026 |
| Mai 2026 | Montag, den 15.06.2026 |
| Juni 2026 | Mittwoch, den 15.07.2026 |
| Juli 2026 | Freitag, den 14.08.2026 |
| August 2026 | Dienstag, den 15.09.2026 |
| September 2026 | Donnerstag, den 15.10.2026 |
| Oktober 2026 | Freitag, den 13.11.2026 |
| November 2026 | Dienstag, den 15.12.2026 |
| Dezember 2026 | Freitag, den 15.01.2027 |
Restzahlungen
| Quartal III/2025 | Freitag, den 23.01.2026 |
| Quartal IV/2025 | Freitag, den 24.04.2026 |
| Quartal I/2026 | Freitag, den 24.07.2026 |
| Quartal II/2026 | Freitag, den 23.10.2026 |
| Quartal III/2026 | Montag, den 25.01.2027 |
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Fachbereich Finanzen
