Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen.

§ 20i SGB V – Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung 

§ 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

§ 20 IfSG – Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch Institut (RKI) bilden die Grundlage für die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die dort aufgeführten Impfungen können im angegebenen Umfang (gemäß der Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen) vom Arzt erbracht werden und müssen von jeder gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.

RKI – Empfehlungen der Ständigen Impfkommission

G-BA – Schutzimpfungs-Richtlinie

www.kvsachsen.de > Recht und Vertrag > Verträge A-Z > Buchstabe I > Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen

Auf Grundlage der Beratung durch den Beirat Sächsische Impfkommission gibt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die STIKO-Empfehlungen hinausgehende Impfempfehlungen. Seit 01.01.2026 werden diese in der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (VwV Schutzimpfungen) veröffentlicht.

VwV Schutzimpfungen

Jede Krankenkasse kann in ihrer Satzung selbst bestimmen, welche Impfung sie ergänzend zu den Pflichtleistungen bezahlt.

SLÄK – Informationen zum Impfen im Freistaat Sachsen

www.kvsachsen.de > Recht und Vertrag > Verträge A-Z > Buchstabe I > Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen

Zum besseren Überblick über die zahlreichen Regularien, haben wir Ihnen die Gesamtübersicht Schutzimpfungen zusammengestellt.

Die Entscheidung, nach welcher Impfvereinbarung geimpft und abgerechnet wird, ist als Stufenschema zu treffen.

Zunächst muss bei allen Krankenkassen geprüft werden, ob eine Impfung im Rahmen der Schutzimpfungs-Richtlinie (Standard- vorrangig vor Indikationsimpfung) durchgeführt und abgerechnet werden kann.

Wird die Impfung nicht als Pflichtleistung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, ist zu prüfen, ob die jeweilige Krankenkasse eine Satzungsleistung anbietet.

Wenn die Impfung nicht als Pflicht- oder Satzungsleistung möglich ist, dann ist zu prüfen, ob bei vorliegender Krankenkasse eine Reiseschutzimpfung erfolgen kann.

Leistungen, die von keiner Impfvereinbarung gedeckt werden, können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Es ist ein Privatrezept über den Impfstoff und eine Rechnung für Ihre Leistung (nach GOÄ) auszustellen.

 

 

Influenzaimpfung für gesunde Versicherte der hkk und der HEK – Hanseatische Krankenkasse ab 01.01.2026 nur noch über GOÄ möglich

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) streicht die Influenzaimpfung aus der Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen. Demnach kann für die oben genannten Versicherten der Impfstoff nicht mehr über den Sprechstundenbedarf bezogen und die ärztliche Leistung nicht mehr über die KV Sachsen abgerechnet werden.

Bundesweite Regularien zur Influenzaimpfung

Impfungen, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) enthalten sind, müssen von allen Krankenkassen erstattet werden. Die sächsischen Impfvereinbarungen sehen für alle Influenzaimpfstoffe eine Verordnung über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS vor. Weiterhin gelten die folgenden Regularien:

  • Personen ab dem Alter von 60 Jahren werden mit einem Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff unter Angabe der Abrechnungsziffer 89111 geimpft.

  • Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung, alle Schwangeren ab 2. Trimenon (bei erhöhter gesundheitl. Gefährdung infolge einer Grunderkrankung ab 1. Trimenon), Bewohnende von Einrichtungen der Pflege, Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können sowie Personen, die im privaten Umfeld häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu z. B. Schweinen, Geflügel, Wildvögel, Robben haben werden unter Angabe der Abrechnungsziffer 89112 geimpft.

  • Personen mit erhöhter Gefährdung infolge einer beruflichen Indikation, die als mögliche Infektionsquelle für betreute Risikopersonen fungieren können, Personen einschließlich Auszubildenden, Praktikanten, Studierenden und ehrenamtlich Tätigen, die beruflich häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu z. B. Schweinen, Geflügel, Wildvögeln, Robben haben und tätig sind z. B. in Nutztierhaltungen, Zoos, Tierparks, Tierheimen, Auffangstationen, Tierarztpraxen, Schlachthöfen sowie beruflich Reisen in Gebiete, in denen mit der Zirkulation von saisonaler Influenza gerechnet werden muss, werden unter Nutzung der Abrechnungsziffer 89112Y geimpft.


Öffentliche Impfempfehlungen im Freistaat Sachsen – Influenza

Ab dem 01.01.2026 finden sich die öffentlichen Impfempfehlungen des Freistaates Sachsen in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (VwV Schutzimpfungen) wieder.

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19788-VwV-Schutzimpfungen

Die Influenzaimpfung wird darin als Standardimpfung für alle Personen ab einem Alter von 6 Monaten bis 59 Jahren unabhängig von einer Grunderkrankung empfohlen.


Vertragliche Umsetzungen der öffentlichen Impfempfehlung in Sachsen

Im Gegensatz zu den Impfungen, die in der SI-RL veröffentlich werden, müssen die Impfempfehlungen der VwV Schutzimpfungen nicht von allen Krankenkassen erstattet werden. Es obliegt der jeweiligen Krankenkasse, ob Sie den Leistungsanspruch in ihrer Satzung aufnimmt und ob sie Regularien zur Verordnung des Impfstoffes und zur Abrechnung der ärztlichen Leistung mit der KV Sachsen vereinbart.

Da vier von sechs Mitgliedskassen des vdek (Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit und Kaufmännische Krankenkasse – KKH) für Influenza eine eigene Satzungsleistung mit der KV Sachsen vereinbart haben, entfällt diese Leistung zum 01.01.2026 für Versicherte der Handelskrankenkasse (hkk) und der HEK – Hanseatische Krankenkasse.

Es gelten die folgenden Regularien:

AnspruchsberechtigteImpfungGOPKrankenkasse
Kinder (ab vollendetem 6. Lebensmonat), Jugendliche und Erwachsene bis zum vollendeten 60. LebensjahrInjektion89111S*AOK PLUS, IKK classic, TK, BARMER, KKH, Knappschaft, DAK-Gesundheit, Heilfürsorge
Kinder im Alter von 2 bis einschließlich 6 Jahrennasal89112SAOK PLUS, KKH, BARMER, Knappschaft

*Bei der erstmaligen Impfung von Kindern unter 9 Jahren (s. Fachinformation) ist die GOP zweimal zu dokumentieren.

 

Bitte bestellen Sie Ihren Grippeimpfstoff jetzt verbindlich vor!

Da bis Ende Februar die Grippeimpfstoffe für die nächste Saison vorbestellt werden, informieren wir Sie im Folgenden über die 2025/2026 zur Verfügung stehenden Impfstoffe und das vorgesehene Bestellprozedere:

1. Übersicht über die in der Saison 2025/2026 zur Injektion zur Verfügung stehenden Impfstoffe

Auf Basis der von den pharmazeutischen Unternehmen an die KV Sachsen gemeldeten Preise ergibt sich zum Stand Dezember 2024 folgende Übersicht aller Grippeimpfstoffe in der Saison 2025/2026. Die Preise können sich bis zur endgültigen Meldung im Preis- und Produktverzeichnis noch ändern.

Tabelle: Übersicht vorab gemeldeter Preise trivalenter Grippeimpfstoffe in der Saison 2025/2026 in Fertigspritzen mit Kanüle (m. K.) und ohne Kanüle (o. K.). Diese Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

ArtikelnamePackungsgrößeZulassung abAnbieterGKV-Kosten pro Dosis
Influvac® 2025/2026 m. K. und o. K.10 St.6 MonateViatris13,76 €
Influvac® 2025/2026 m. K.1 St.6 MonateViatris14,60 €
Xanaflu® 2025/2026 m. K.10 St.6 MonateViatris13,76 €
Flucelvax® 2025/2026 m. K. und o. K.110 St.6 MonateSeqirus GmbH13,75 €
Flucelvax® 2025/2026 m. K.11 St.6 MonateSeqirus GmbH14,53 €
Vaxigrip® 2025/2026 o. K.10 St.6 MonateSanofi-Aventis Deutschland GmbH13,81 €
Vaxigrip® 2025/2026 o. K.1 St.6 MonateSanofi-Aventis Deutschland GmbH14,59 €
Influsplit® 2025/2026 o. K.10 St.6 MonateGlaxoSmithKline GmbH& Co. KG14,21 €
Influsplit® 2025/2026 o. K.1 St.6 MonateGlaxoSmithKline GmbH& Co. KG14,99 €
Adjuvantierte bzw. Hochdosis-Impfstoffe für Personen ab 60 Jahren zur Impfung gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)
Efluelda® 2025/26 o. K.310 St.60 JahreSanofi-Aventis Deutschland GmbH25,09 €
Efluelda® 2025/26 o. K.31 St.60 JahreSanofi-Aventis Deutschland GmbH25,87 €
Fluad® 2025/2026 m. K. und o. K.210 St.50 JahreSeqirus GmbH25,09 €
Fluad® 2025/2026 m. K.21 St.50 JahreSeqirus GmbH25,87 €

1 zellbasierter, Hühnereiweiß-freier trivalenter Grippeimpfstoff
2 adjuvantierter trivalenter Grippeimpfstoff
3 hochdosierter trivalenter Grippeimpfstoff

Auf Grundlage neuer, verfügbarer Daten hat die STIKO die bestehende saisonale Influenza-Impfempfehlung, Personen im Alter von ≥ 60 Jahren mit einem Hochdosis-Influenza-Impfstoff zu impfen, erneut geprüft. Die STIKO empfiehlt nun ab der Influenza-Saison 2025/2026 allen Personen ≥ 60 Jahren eine jährliche Impfung mit einem inaktivierten Hochdosis-Influenza-Impfstoff oder einem MF-59adjuvantierten Influenza-Impfstoff, jeweils mit aktueller von der WHO empfohlener Antigenkombination. Diese zwei wirkungsverstärkten Impfstoffe zeigen in dieser Altersgruppe eine bessere Wirksamkeit im Vergleich zu den Influenza-Standard-Impfstoffen. (Quelle: www.rki.de > Infektionsschutz > Impfen > Impfungen A – Z > Impfempfehlung (Stand: 31.10.2024))

Im medizinisch begründeten Einzelfall kann von der Verordnung eines adjuvantierten bzw. Hochdosis-Impfstoffes abgewichen werden.

2. Verbindliche Bestellung des Saisonbedarfs durch Ausstellung von Verordnungen über Grippeimpfstoffe 2025/2026

Bitte bestellen Sie die Menge Impfstoff Ihres gesamten voraussichtlichen Saisonbedarfs auf mehreren Verordnungsblättern Muster 16. Das hat folgende Vorteile:

  • Eine Aufteilung auf Produkte verschiedener Firmen ist empfehlenswert, um Lieferschwierigkeiten bzw. verschiedene Markteintrittszeitpunkte ausgleichen zu können.

  • Die Belieferung einer Verordnung auf Muster 16 in mehreren Teilmengen ist nicht möglich. Durch die Aufteilung kann das jeweilige Verordnungsblatt von der Apotheke beliefert und abgerechnet werden.

  • Je größer die vorgehaltene Menge an Impfstoffen in der eigenen Praxis ist, desto höher ist das finanzielle Risiko bei einem Ausfall der Kühlaggregate.

Achten Sie bitte bei der Verteilung darauf, für die unter 60-jährigen Patienten Ihrer Praxis preiswertere Impfstoffe entsprechend höher zu gewichten.

Für Patienten über 60 Jahren verordnen Sie bitte vorrangig Efluelda®/Fluad®. Sollten Sie mehrere Lieferapotheken haben, verteilen Sie die entsprechenden Mengen je Apotheke so, dass der gesamte Saisonbedarf in Summe nicht überschritten wird. Eine (Vor-)Bestellung von Grippeimpfstoffen direkt beim Hersteller durch die Arztpraxis ist nicht vorgesehen.

Reichen Sie alle Verordnungsblätter bei Ihrer Lieferapotheke bitte bis 15. März 2025 ein. Diese wird die Bestellung entsprechend Ihrer Verordnung auslösen und sich im Späteren um die Belieferung kümmern.

Eine Information des Paul-Ehrlich-Institutes zur Umstellung von quadrivalenten auf trivalente inaktivierte Influenza-Impfstoffe für die Saison 2025/2026 finden Sie hier.

Hinweise zur Influenza-Schutzimpfung

Arztinformation zur Grippeimpfstoffverordnung 2026/2027

Bitte bestellen Sie jetzt Ihren Grippeimpfstoff verbindlich vor!

Da üblicherweise bis Ende Februar die Grippeimpfstoffe für die nächste Saison vorbestellt werden, informieren wir Sie im Folgenden über die 2026/2027 zur Verfügung stehenden Impfstoffe und das vorgesehene Bestellprozedere:

1. Übersicht über die in der Saison 2026/2027 zur Injektion zur Verfügung stehenden Impfstoffe

Auf Basis der von den pharmazeutischen Unternehmen an die KV Sachsen gemeldeten Preise ergibt sich zum Stand Januar 2026 folgende Übersicht aller Grippeimpfstoffe 2026/2027. Die Preise können sich bis zur endgültigen Meldung im Preis- und Produktverzeichnis noch ändern.

Tabelle: Übersicht vorab gemeldeter Preise – Grippeimpfstoffe Saison 2026/2027 in Fertigspritzen mit Kanüle (m. K.) und ohne Kanüle (o. K.), Diese Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

ArtikelnamePackungsgrößeZulassung abAnbieterGKV-Kosten pro Dosis
Influvac® 2026/2027 m. K. und o. K.10 St.6 MonateViatris14,10 €
Influvac® 2026/2027 m. K.1 St.6 MonateViatris14,96 €
Xanaflu® 2026/2027 m. K.10 St.6 MonateViatris14,10 €
Flucelvax® 2026/2027 m. K. und o. K.110 St.6 MonateSeqirus GmbH13,75 €
Flucelvax® 2026/2027 m. K.11 St.6 MonateSeqirus GmbH14,53 €

Vaxigrip® 2026/2027 m. K. und o. K.

10 St.6 MonateSanofi-Aventis Deutschland GmbH13,81 €
Vaxigrip® 2026/2027 o. K.1 St.6 MonateSanofi-Aventis Deutschland GmbH14,59 €
Influsplit® 2026/2027 o. K.10 St.6 MonateGlaxoSmithKline GmbH& Co. KG14,21 €
Influsplit® 2026/2027 o. K.1 St.6 MonateGlaxoSmithKline GmbH& Co. KG14,99 €
Adjuvantierte bzw. Hochdosis-Impfstoffe für Personen ab 60 Jahren zur Impfung gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)
Efluelda® 2026/27 o. K.210 St.60 JahreSanofi-Aventis Deutschland GmbH25,09 €
Efluelda® 2026/27 o. K.21 St.60 JahreSanofi-Aventis Deutschland GmbH25,87 €
Fluad® 2026/2027 m. K. und o. K.310 St.50 JahreSeqirus GmbH25,09 €
Fluad® 2026/2027 m. K.31 St.50 JahreSeqirus GmbH25,87 €

1 zellbasierter, Hühnereiweiß-freier Grippeimpfstoff
2 hochdosierter Grippeimpfstoff
3 adjuvantierter Grippeimpfstoff

Die Ständige Impfkommission empfiehlt allen Personen ≥ 60 Jahren eine jährliche Impfung mit einem inaktivierten Hochdosis-Influenza-Impfstoff oder einem MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff, jeweils mit aktueller von der WHO empfohlener Antigenkombination. Diese zwei wirkungsverstärkten Impfstoffe zeigen in dieser Altersgruppe eine bessere Wirksamkeit im Vergleich zu den Influenza-Standard-Impfstoffen. (Quelle: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Impfungen-A-Z/Influenza/influenza-node.html).

Im medizinisch begründeten Einzelfall kann von der Verordnung eines adjuvantierten bzw. Hochdosis-Impfstoffes abgewichen werden.

2. Verbindliche Bestellung des Saisonbedarfs durch Ausstellung von Verordnungen über Grippeimpfstoffe 2026/2027

Bitte bestellen Sie die Menge Impfstoff Ihres gesamten voraussichtlichen Saisonbedarfs auf mehreren Verordnungsblättern Muster 16. Das hat folgende Vorteile:

  • Eine Aufteilung auf Produkte verschiedener Firmen ist empfehlenswert, um Liefer-schwierigkeiten bzw. verschiedene Markteintrittszeitpunkte ausgleichen zu können.

  • Die Belieferung einer Verordnung auf Muster 16 in mehreren Teilmengen ist nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen, die Gesamtmenge auf mehrere Verordnungsblätter aufzuteilen, so das jeweils eine Verordnung beliefert und von der Apotheke abgerechnet werden kann.

  • Je größer die vorgehaltene Menge an Impfstoffen in der eigenen Praxis ist, desto höher ist das finanzielle Risiko bei einem Ausfall der Kühlaggregate.

Achten Sie bitte bei der Verteilung darauf, für die unter 60-jährigen Patienten Ihrer Praxis preiswertere Impfstoffe entsprechend höher zu gewichten.

Für Patienten über 60 Jahren verordnen Sie bitte vorrangig Efluelda®/Fluad®. Sollten Sie mehrere Lieferapotheken haben, verteilen Sie die entsprechenden Mengen je Apotheke so, dass der gesamte Saisonbedarf in Summe nicht überschritten wird. Eine (Vor-)Bestellung von Grippeimpfstoffen direkt beim Hersteller durch die Arztpraxis ist nicht vorgesehen.

Reichen Sie alle Verordnungsblätter bei Ihrer Lieferapotheke bitte bis 15. März 2026 ein. Diese wird die Bestellung entsprechend Ihrer Verordnung auslösen und sich im Späteren um die Belieferung kümmern.

Die Chikungunya-Impfung kann für folgende Personen als Indikationsimpfung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden:

  • Personen, die gezielte Tätigkeiten gemäß Biostoffverordnung mit Chikungunya-Viren ausüben (z. B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien) unter Berücksichtigung der Altersgruppen für die jeweiligen Impfstoffe.

  • Beruflich bedingt Reisende ab dem Alter von 12 Jahren,

    • die in ein Gebiet reisen, für das ein aktuelles Chikungunya-Ausbruchsgeschehen bekannt ist,

    • die einen längeren Aufenthalt (über 4 Wochen) oder wiederholte Kurzzeitaufenthalte in Chikungunya-Endemiegebieten planen und bei denen ein erhöhtes Risiko für eine Chronifizierung oder einen schweren Verlauf der Erkrankung aufgrund z. B. eines Alters ab 60 Jahren oder infolge schwerer Ausprägungen von internistischen Grunderkrankungen besteht.

Empfohlen wird die einmalige Impfung mit attenuierten Lebendimpfstoff oder Totimpfstoff.

Für Personen ab 60 Jahren soll nur der Totimpfstoff verwendet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine Aussage über die Notwendigkeit beziehungsweise den Zeitpunkt einer Auffrischimpfung getroffen werden.

Rote-Hand-Brief für Ixchiq (Chikungunya-Impfstoff, lebend)

Der Zulassungsinhaber von Ixchiq (Chikungunya-Impfstoff, lebend) informierte am 14. Juli 2026 in Abstimmung mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und dem Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut), dass Ixchiq nur Personen verabreicht werden sollte, bei denen ein hohes Risiko besteht, sich mit Chikungunya zu infizieren. Ixchiq ist bei Personen mit Immunschwäche oder Immunsuppression aufgrund einer Erkrankung oder medikamentösen Therapie unabhängig vom Alter kontraindiziert und sollte grundsätzlich nicht zusammen mit anderen Impfstoffen verabreicht werden.

Dieser Bereich befindet sich aktuell in Überarbeitung!

Gelbfieberimpfung / Gelbfieberimpfstelle

Die Impfung gegen Gelbfieber kann nur in einer zugelassenen Gelbfieberimpfstelle, welche eine Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) erhalten hat, erfolgen.

Informationen für die Beantragung der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle im Freistaat Sachsen finden Sie unter:  

https://www.gesunde.sachsen.de/gelbfieber-4648.html
https://amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6005945

Um eine Gelbfieberimpfung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen zu können, muss der Bescheid über die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle der KV Sachsen Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe (arzneimittel@kvsachsen.de) übermittelt werden.

Nach Zulassung, müssen aller 3 Jahre neue Fortbildungsnachweise an das SMS gesendet werden. Bitte teilen Sie uns die Verlängerung des Bescheides ebenfalls mit.

Indikationsimpfung gegen Herpes zoster ab 18 Jahren möglich

Seit dem 13.02.2026 können Personen ab dem Alter von 18 Jahren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung zu Lasten aller gesetzlichen Krankenkassen gegen Herpes zoster geimpft werden.

Wie wir bereits am 17.11.2025 informierten, ist ab sofort die zweimalige Herpes zoster-Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten, mit adjuvantiertem Herpes zoster-subunit-Totimpfstoff eine Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 18 Jahren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung

  1. infolge einer angeborenen bzw. erworbenen, insbesondere einer iatrogenen Immundefizienz

  2. infolge einer schweren Ausprägung einer chronischen Grunderkrankung, wie z. B. Personen mit bzw. nach:

  • hämatopoetischer Stammzelltransplantation (HSZT)

  • zellbasierten Therapien

  • solider Organtransplantation

  • immunsuppressiver Medikation (zum Beispiel Rituximab, JAKInhibitoren, Anifrolumab [Typ-I-Interferonrezeptorblocker], zytostatische Chemotherapie)

  • malignen neoplastischen Erkrankungen

  • HIV-Infektion

  • rheumatoider Arthritis

  • systemischem Lupus erythematodes

  • chronisch entzündlichen Darmerkrankungen

  • chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) oder Asthma bronchiale

  • chronischer Niereninsuffizienz

  • Diabetes mellitus.

In der Schutzimpfungs-Richtlinie wird auf folgende Sachverhalte explizit hingewiesen:

  • Leichte oder unkomplizierte bzw. medikamentös gut kontrollierte Formen chronischer Grunderkrankungen bei Personen zwischen 18 und 59 Jahren sind nach Einschätzung der STIKO nicht mit einem deutlich erhöhten Herpes zoster-Risiko verknüpft und daher nicht von der Empfehlung umfasst.

  • Auf Basis der aktuellen Datenlage kann noch keine Aussage zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen getroffen werden.

  • Bei Patientinnen und Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation soll eine serologische Vortestung auf Varizellen erfolgen. Im Falle von Seronegativität keine Impfung mit Herpes zoster-subunit-Totimpfstoff, sondern Durchführung einer Varizellen-Impfung (siehe Impfindikationen Varizellen).

Der Impfstoff wird über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS verordnet. Die ärztliche Leistung kann für alle Krankenkassen über die Ziffer 89129 A/B abgerechnet werden.

Immunglobuline sind keine Impfstoffe, in der Regel werden Immunglobuline patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet.

Eine Ausnahme stellen Tetanus-Immunglobulin und Anti-D-Immunglobulin zur Rhesusprophylaxe dar. Diese können gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung zu Lasten der AOK PLUS (Kennzeichnung der Ziffer 9) verordnet werden.

Impfdokumentation nach Masernschutzgesetz

Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

Erbringung des Nachweises durch:

  • Dokumentation im Impfausweis oder falls dieser nicht vorliegt, in einer Impfbescheinigung oder

  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein nach Infektionsschutzgesetz ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht


Ein ärztliches Zeugnis muss in den Fällen erstellt werden, wenn:

  • eine Immunität gegen Masern belegt werden soll oder

  • wenn aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann

Sind bei dem Patienten zwei Masernimpfungen im Impfausweis oder auf der Impfbescheinigung eingetragen, muss kein ärztliches Zeugnis in der Praxis über die erfolgten Impfungen erstellt werden.

Es genügt, wenn der Patient oder die Eltern des Kindes eine Kopie des Impfausweises bzw. der Impfbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. bei der Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Schule, Hort u. w.) vorlegen. Die Kopie sollte auch den Namen des Patienten abbilden, eine parallele Vorlage des Originals zum Abgleich mit der Kopie ist von Vorteil.

Sollte ein ärztliches Zeugnis nötig sein, wird die Erstellung nach GOÄ berechnet.

Masernimpfpflicht – Formular für Kita und Arbeitgeber

Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

  • Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kita oder Schule nachweisen müssen, dass dieses gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben.

  • Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.

  • Hierbei ist zu beachten ist, dass der Nachweis einer Immunität nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann, sondern über die betroffene Person abzurechnen ist.

Das sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zwei entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt:

Arztformular Kindertagesstätte
Arztformular Arbeitnehmer

Meldepflicht

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass alle Ärzte, vor allem bei Patienten mit Fieber und Hautausschlag, Masern mit in Betracht ziehen und die entsprechende Diagnostik einleiten sollten.

Nähere Informationen zur Labordiagnostik bietet z. B. das Robert Koch Institut:

Hinweise zur Probenentnahme des RKI

Es besteht außerdem eine Meldepflicht für den Verdacht bzw. die Erkrankung an Masern nach § 6 Infektionsschutzgesetz. Nur bei rechtzeitiger Meldung hat das Gesundheitsamt die Möglichkeit,  aktiv zu werden und dadurch die Ausbreitung und Gefährdung Anderer zu minimieren.

Ab sofort: Meningokokken-ACWY-Impfung für alle Personen im Alter von 12 bis 24 Jahren möglich

Seit dem 18.02.2026 haben alle Personen zwischen 12 und 24 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine Impfung mit einem quadrivalenten MenACWY-Impfstoff. Ab sofort kann der Impfstoff über den Sprechstundenbedarf verordnet und die ärztliche Leistung über die Ziffer 89140 abgerechnet werden.

Die Verordnung von MenACWY-Impfstoffen für alle Personen im Alter von 12 bis 14 Jahren (Nachholimpfung bis zum Alter von 24 Jahren) als Sprechstundenbedarf und die Abrechnung der ärztlichen Leistung über die Ziffer 89140 sind ab sofort möglich. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) haben die Verordnungs- sowie Abrechnungsmodalitäten in der Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen geregelt. Dementsprechend gilt rückwirkend zum 18.02.2026 eine Vergütung der ärztlichen Leistung in Höhe von 9,77 €.

Gemäß unserer Veröffentlichung seit dem 18.02.2026 getätigte Verordnungen auf Privatrezept und abgerechnete Impfleistungen über GOÄ werden von den Krankenkassen geduldet.

Pneumokokken-Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche mit Risikofaktoren erfolgt zukünftig mit PCV20-Impfstoff (Prevenar 20®)

Die entsprechende Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie ist am 14.04.2026 in Kraft getreten und löst die vorherige Empfehlung der sequenziellen Pneumokokken-Indikationsimpfung für Personen im Alter von 2 bis 17 Jahren ab.

Die am 5. März 2026 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) bezüglich der Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche mit Risikofaktoren im Alter von ≥ 2 bis 17 Jahren gegen Pneumokokken-Erkrankungen, ist nun in Kraft getreten. Bitte beachten Sie zusätzlich:

  • Personen ab 2 Jahren, die bereits eine sequenzielle Impfung (PCV13/PCV15 + PPSV23) oder eine alleinige PPSV23-Impfung erhalten haben, sollen in einem Abstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten.

  • Bei einer ausgeprägten Immundefizienz kann bereits im Abstand von 1 Jahr nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erwogen werden. 

  • Ebenso soll bei Personen, die mit PCV13 oder PCV15 geimpft wurden, eine Impfung mit PCV20 im Abstand von 1 Jahr erfolgen.

Der PCV20-Impfstoff wird über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS verordnet. Die Abrechnung der ärztlichen Leistung erfolgt über die Nummer 89120. Da momentan keine Wiederholungsimpfungen vorgesehen sind, entfällt die Abrechnungsnummer 89120 R.

Überprüfung des Impfstatus gegen Poliomyelitis

In Abwasserproben aus mehreren deutschen Städten – darunter auch Dresden – wurden vom Schluckimpfstoff-abgeleitete Polioviren nachgewiesen. Für einen bestmöglichen Schutz sollten Impflücken geschlossen werden.

„In mehreren deutschen Städten hat das Robert Koch-Institut (RKI) im Rahmen eines Forschungsprojektes im Abwasser infektiöse Polioviren nachgewiesen, vom Schluckimpfstoff Typ2 abgeleitet, sog. VDPV2 (vaccine-derived poliovirus 2). Auch in anderen europäischen Ländern gab es Nachweise von VDPV2. Polioviren können sich im Abwasser nicht eigenständig vermehren. An den Fundorten müssen daher Personen Polioviren ausscheiden, die sie möglicherweise auf andere Menschen übertragen können. VDPV können wie die Poliowildviren Poliomyelitis auslösen.

Eine spezifische Therapie ist nicht verfügbar, aber vollständig geimpfte Personen sind vor der Erkrankung geschützt.“ (Quelle: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Eliminationsprogramme/Kommission-Polioeradikation/Stellungnahme_2024-12-20.html )

Als vollständig geimpft gelten Personen, die eine komplette Grundimmunisierung und eine einmalige Auffrischung erhalten haben.

Eine Übersicht über alle Verordnungsmodalitäten finden Sie in der Gesamtübersicht Schutzimpfungen.

https://www.kvsachsen.de/fuer-praxen/verordnungen/impfen/gesamtuebersicht-schutzimpfungen

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Vergütung für die Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial Viren (RSV) für Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte beschlossen. Die zugrundeliegende RSV-Prophylaxeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) wurde am 13. September 2024 verkündet und ist am Folgetag in Kraft getreten. Die beschlossenen Anpassungen des EBM gelten ab dem 16. September 2024.

Das bedeutet konkret:

Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten, zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren1
WirkstoffVerordnungAbrechnungsziffern2
einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthaltenMuster 16/eRezept,
patientenkonkret zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse

01941 - Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe gegen RSV mit Impfung

01942 - Zuschlag zur GOP 01941 (wird durch KV Sachsen zugesetzt)

01943 - Beratung und Aufklärung ohne Impfung

Für die Abrechnung sieht der neue EBM-Abschnitt 1.7.10 (Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren) drei Gebührenordnungspositionen (GOP) vor:

01941 - Prophylaxe gegen RSV

  • beinhaltet die Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten des Neugeborenen oder Säuglings zu Sinn, Zweck und Ziel der RSV-Prophylaxe / hierzu gehören auch Informationen zum Wirkmechanismus eines monoklonalen Antikörpers – im Vergleich zu Impfstoffen sowie die anschließende intramuskuläre Injektion des Wirkstoffes Nirsevimab

01942 - Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe

  • wird durch die KV Sachsen einmalig zur jeweiligen Injektion zugesetzt

  • Hintergrund: Nirsevimab kann derzeit nur per Rezept verordnet werden und ist zunächst durch die Eltern zu besorgen. Entsprechend müssen Ärztinnen und Ärzte die Eltern zur Lagerung und gegebenenfalls erforderlichen Kühlung des verordneten Arzneimittels Nirsevimab informieren. Für die Injektion ist ein weiterer Termin erforderlich.

01943 - Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion (befristet vom 16.09.2024 bis 15.09.2026)

  • nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr berechnungsfähig, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde

  • die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) ist bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig.

  • folgt auf eine bereits abgerechnete Beratung eine zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Injektion von Nirsevimab, wird durch die Kassenärztliche Vereinigung ein Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941 vorgenommen und die Prüfzeit um 2 Minuten reduziert. Die hierfür bundeseinheitlich eingeführte kodierte Zusatzziffer 01941A ist durch die Arztpraxis selbst anzusetzen.Die GOP 01941 und 01943 sind aufgrund sich überschneidender Leistungsinhalte bei einem Versicherten im Laufe von vier Quartalen (unter Einschluss des aktuellen Quartals) nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Kinder im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Alter von 24 Monaten mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe zum Beginn der RSV-Saison,
 

  • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten. Diese Maßnahmen beinhalteten zusätzlichen Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren oder Diuretika oder
  • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (zum Beispiel relevante Links-Rechts- und Rechts-Links-Shunt-Vitien und Patienten mit pulmonaler Hypertonie oder pulmonalvenöser Stauung) oder
  • mit Trisomie 21
WirkstoffVerordnungAbrechnungsziffer
Nirsevimab

ggf. Palivizumab (könnte aufgrund der mehrfachen Applikation als unwirtschaftlich betrachtet werden)
Muster 16/eRezept,

patientenkonkret zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse
Die Applikation ist mit der Versichertenpauschale abgegolten.

 

1https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/278/VO.html

2 Weitergehende Informationen zu den Gebührenordnungspositionen sind dem EBM zu entnehmen

Tetanus-Impfstoffe für aktive Schutzimpfungen im Verletzungsfall sind als Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS, auf Muster 16 (mit Kennzeichnung der Ziffern 8 und 9), zu verordnen.

In Deutschland ist die Vermarktung von Tetanus-Monoimpfstoff eingestellt wurden, somit ist ein Tetanus-Diphtherie-Kombinationsimpfstoff oder Tetanus-Diphtherie-Pertussis-Kombinationsimpfstoff zu verwenden. Da nun gleichzeitig neben der Tetanus-Schutzimpfung eine weitere, rein präventive, Impfung vorgenommen wird, kann diese nach der Impfvereinbarung Sachsen abgerechnet werden.

Aus dem Behandlungsausweis muss eindeutig hervorgehen, welche Impfungen erbracht bzw. welche Impfstoffe verwendet wurden.

Tetanus-Immunglobulin wird als Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS auf Muster 16 (mit der Kennzeichnung 9) verordnet. Injektionen mit Passivimpfstoff sind mit der Grund- bzw. Versichertenpauschale wie auch der Notfallpauschale abgegolten.

Tollwut-Impfstoffe für aktive Schutzimpfungen im Verletzungs-/Expositionsfall sind patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen.

Die Leistungserbringung erfolgt gemäß EBM und ist mit der Grund- bzw. Versichertenpauschale wie auch der Notfallpauschale abgegolten.

Tollwut-Schutzimpfungen sollen vorrangig von erfahrenen Ärzten in den Tollwutberatungs- und -impfstellen durchgeführt werden, zumindest sollte deren fachlicher Rat eingeholt werden.