Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen.

§ 20i SGB V – Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung 

§ 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

§ 20 IfSG – Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch Institut (RKI) bilden die Grundlage für die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die dort aufgeführten Impfungen können im angegebenen Umfang (gemäß der Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen) vom Arzt erbracht werden und müssen von jeder gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.

RKI – Empfehlungen der Ständigen Impfkommission

G-BA – Schutzimpfungs-Richtlinie

www.kvsachsen.de > Recht und Vertrag > Verträge A-Z > Buchstabe I > Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen

Darüber hinaus kann jede Krankenkasse zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen durch Satzungsleistungen selbst bestimmen, welche Impfung (Art/Umfang) sie ergänzend zu den Pflichtleistungen bezahlt. Die Grundlage für die Satzungsleistungen bilden die Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO). Die Sächsische Impfkommission trifft ihre Empfehlungen auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO unter Berücksichtigung der epidemiologischen und historischen Besonderheiten im Freistaat Sachsen.

Welche Krankenkassen zusätzliche Leistungen übernehmen, ist in der Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen festgelegt.

SLÄK – Informationen zum Impfen im Freistaat Sachsen

www.kvsachsen.de > Recht und Vertrag > Verträge A-Z > Buchstabe I > Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen

Zum besseren Überblick über die zahlreichen Regularien, haben wir Ihnen die Gesamtübersicht Schutzimpfungen zusammengestellt.

Gesamtübersicht Schutzimpfungen

 

Die Entscheidung, nach welcher Impfvereinbarung geimpft und abgerechnet wird, ist als Stufenschema zu treffen.

Zunächst muss bei allen Krankenkassen geprüft werden, ob eine Impfung im Rahmen der Schutzimpfungs-Richtlinie (Standard- vorrangig vor Indikationsimpfung) durchgeführt und abgerechnet werden kann.

Wird die Impfung nicht als Pflichtleistung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, ist zu prüfen, ob die jeweilige Krankenkasse eine Satzungsleistung anbietet.

Wenn die Impfung nicht als Pflicht- oder Satzungsleistung möglich ist, dann ist zu prüfen, ob bei vorliegender Krankenkasse eine Reiseschutzimpfung erfolgen kann.

Leistungen, die von keiner Impfvereinbarung gedeckt werden, können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Es ist ein Privatrezept über den Impfstoff und eine Rechnung für Ihre Leistung (nach GOÄ) auszustellen.

 

 

Seit dem 8. April 2023 erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Leistung für die COVID-19-Schutzimpfung über die Abrechnungsziffern der Schutzimpfungs-Richtlinie.

Das Impfzubehör ist als Praxisbedarf zu beschaffen.

Aktuelle Empfehlungen der Ständigen Impfkommision (STIKO) enthält die Richtlinie über Schutzimpfungen nach
§ 20 i Abs.1 SGB V (SI-RL)

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html

Aktuelle Empfehlung zur Impfung gegen COVID-19 der Sächsischen Impfkommision finden Sie  hier:

https://www.slaek.de/de/patient/gesundheitsinformationen/impfen/siko-m1.php

Die Versorgungansprüche bei Impfschäden nach Infektionsschutzgesetz greifen auch bei den neusten zugelassenen variantenangepassten Impfstoffen.

Bei COVID-19-Schutzimpfungen besteht kein Regressrisiko, wenn nicht der gesamte Impfstoff aus Mehrdosenbehältnissen verimpft werden kann. Das BMG teilte der KBV nun mit, dass der Bund auch weiterhin keine Regressansprüche stellen wird, wenn COVID-19-Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden konnten.

Die Abrechnung der COVID-19-Schutzimpfung erfolgt seit dem 8. April 2023 über bundeseinheitliche Pseudoziffern. Diese entnehmen Sie bitte der Gesamtübersicht Schutzimpfungen.

Impfungen bei Privatpatienten werden privat liquidiert. Der Impfstoff muss nicht berechnet werden, da er bis Ende 2025 vom Bund über das Bundesamt für Soziale Sicherung für alle Versicherten (GKV- und Privatpatienten) bezogen wird. 

Kodierung:

Für die Kodierung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 und unerwünschte Nebenwirkungen von Corona-Impfstoffen gibt es folgende Diagnoseschlüssel:

  • U11.9 - Notwendigkeit der Impfung gegen COVID-19 (für Fälle, bei denen das Gesundheitswesen zum Zweck einer Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen wird)

  • U12.9 - Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet (für Fälle, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts kodierten Zustandes mit einer Nebenwirkung durch einen sachgerecht verabreichten CoronaImpfstoff kodiert werden soll)

  •  Z02 – Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen, z. B. Ausstellung eines Impfzertifikates

Hinweise zur Verschlüssung:

Der Kode U11.9 ist ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit zu versehen. Der Kode ist nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht („V“) besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z. B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem Corona-Virus-Infizierten) oder um den Ausschluss („A“) oder den Zustand („Z“) nach einer Corona-Virus-Infektion zu verschlüsseln.

COVID-19-Impfung ab 1. März 2024 nur noch für Personenkreis gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie möglich

SIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung können nicht mehr vollständig umgesetzt werden

Bisher hatten Versicherte gemäß der COVID-19-Vorsorgeverordnung einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wurde.

Am 29. Februar 2024 trat diese Regelung außer Kraft. Seit 1. März 2024 hat nur noch der von der Schutzimpfungs-Richtlinie umfasste Personenkreis einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen COVID-19. Das bedeutet, dass derzeit für gesunde Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung gemäß den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission) empfohlen wird. Die detaillierten Regelung der Schutzimpfungs-Richtlinie entnehmen Sie bitte der Tabelle 1.

Für die Vergütung der ärztlichen Leistung sind die Ziffern der Schutzimpfungs-Richtlinie abzurechnen. Die Verordnung der Impfstoffe erfolgt wie bisher zu Lasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS). Unverändert bleiben auch der wöchentliche Bestellprozess und die Anlieferung der Impfstoffe.

Die Regelung zur wöchentlichen Meldung der Impfdaten nach § 3 der COVID-19-Vorsorgeverordnung trat zum 01.07.2024 außer Kraft. COVID-19-Impfungen dokumentieren Praxen dann wie andere Schutzimpfungen auch – wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis.

Ihr Ansprechpartner:

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe unter:

0351 8290-70410
arzneimittel@kvsachsen.de

Paxlovid® (Nirmatrelvir + Ritonavir) zur Corona-Therapie ab sofort über reguläre Handelskette

Kein Bezug mehr über den Bund bzw. das Bundesamt für Sozial Sicherung

Die über den Bund zentral beschafften Packungen von Paxlovid® haben das Haltbarkeitsdatum überschritten. Seit 15.02.2024 ist die COVID-Therapie Paxlovid® über den regulären Pharmavertrieb (Großhandel und Apotheken) unter der Pharmazentralnummer (PZN) 18380061 erhältlich.

Dispensierrecht endet

Mit dem Übergang zur Regelversorgung entfällt die Bevorratung für Hausärzte. Die Abgabe durch Hausärzte ist ab sofort obsolet.

Bundesweite Praxisbesonderheit

Der pharmazeutische Unternehmer konnte aufgrund der frühen Nutzenbewertung und einem attestierten beträchtlichen Zusatznutzen mit dem GKV-Spitzenverband eine bundesweite Praxisbesonderheit vereinbaren. Indikationsgerechte Verordnungen bleiben bei etwaigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen demnach unberücksichtigt.

Zulassung und Behandlung

Paxlovid® ist zur frühzeitigen Anwendung bei erwachsenen COVID-Patienten gedacht, die keinen zusätzlichen Sauerstoff benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren Krankheitsverlauf zu entwickeln.

Das Präparat besteht aus zwei Wirkstoffen, Nirmatrelvir und Ritonavir, in zwei verschiedenen Tabletten. Die Therapie muss innerhalb von fünf Tagen nach Eintreten der Symptome beginnen. Die empfohlene Dosierung beträgt 300 mg Nirmatrelvir (= 2 x 150 mg) und 100 mg Ritonavir zur gleichzeitigen Einnahme alle zwölf Stunden über einen Zeitraum von fünf Tagen.

Generelle Voraussetzungen für die Behandlung mit Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid®):

  • Keine schwere Niereninsuffizienz (GFR < 30 ml/min)

  • Keine schwere Leberinsuffizienz (Child-Pugh C)

  • Keine gleichzeitige Einnahme von kontraindizierten Medikamenten

  • Pausieren oder Dosisanpassung weiterer Medikamente mit hohem Interaktionspotenzial möglich

    Ferner wird die Anwendung von Paxlovid® während der Schwangerschaft und bei gebärfähigen Frauen, die keine Verhütungsmittel anwenden, nicht empfohlen. Daten zur Anwendung von Paxlovid® in der Stillzeit liegen nicht vor.

Paxlovid® enthält die beiden Einzelwirkstoffe Nirmatrelvir und Ritonavir als Tabletten zusammen in einer Blisterpackung. Ritonavir verlangsamt durch die hochpotente Inhibition von Cytochrom P450 (v.a. CYP3A4) und von P-Glykoprotein, den Metabolismus von Nirmatrelvir und sichert dadurch ausreichend hohe Wirkspiegel.

Durch den gleichzeitigen Einsatz können die Plasmaspiegel zahlreicher Arzneimittel verändert werden, was zu signifikanten unerwünschte Arzneimittelwirkungen oder relevanter gegenseitiger Wirksamkeitsminderung führen kann.

Weiterführende Informationen

Eine interaktive Checkliste der Deutschen Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin finden Sie unter:

https://multimedia.gsb.bund.de/RKI/covid-19/dgiin_pv_covid-19-therapie/#/

Erkrankungen mit einem möglicherweise erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf werden von  der S3-Leitlinie „Empfehlungen zur Therapie von Patienten mit COVID-19 - Living Guideline“  definiert, s. unter

https://register.awmf.org/assets/guidelines/113_Internistische-Intensiv-Notfall/113-001a1_S3_Empfehlungen-zur-Therapie-von-Patienten-mit-COVID-19_2024-01.pdf

Der Bezug der COVID-19-Impfstoffe durch Vertragsärztinnen und -ärzte und sowie deren Verteilung erfolgt weiterhin gemäß der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 in unveränderter Form bis zum Jahresende.

Zeitschiene und Bestellung des Corona-Impfstoffs

  • Bestellung des Corona- Impfstoffs jeweils spätestens Dienstag 12:00 Uhr: Arztpraxis bestellt benötigte Menge Corona-Impfstoff für die nächste Woche über Muster 16-Verordnungsblatt bei Ihrer Apotheke

  • Desinfektionsmittel, Tupfer und Pflaster sowie Spritzen und Kanülen sind dabei nicht enthalten und müssen von der impfenden Arztpraxis selbst beschafft und vorgehalten werden

  • jeweils Montag nächste Woche ab 15:00 Uhr: Lieferung des Impfstoffes durch die Apotheke an die Arztpraxis

Aufklärung und Anamnese

Die wöchentliche Dokumentation ist seit 1. Juli 2024 nicht mehr erforderlich. Die Dokumentation erfolgt nun wie bei anderen Impfungen auch in der Patientenakte sowie im Impfausweis. Eine Dokumentation von Aufklärungs- und Einwilligungsbögen ist nicht mehr erforderlich.

Sofern Sie diese weiter nutzen möchten, führt der nachfolgende Link Sie zu den aktuellen Aufklärungsmerkblättern, Anamnese- und Einwilligungsbogen aller derzeit zugelassenen COVID-19-Impfstoffen.

https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Informationsmaterialien/verschiedene-Sprachen/COVID-19-mRNA/COVID-19-mRNA-Impfaufklaerung.html

Impfabrechnung gegenüber der KV Sachsen

Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst. Bei Auffrischimpfungen muss zusätzlich angegeben werden, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Bitte tragen Sie dazu in den freien Begründungstext (Feld 5009) nur die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde.

Impfausweis

Die COVID-19-Impfungen sind wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis zu dokumentieren. Dabei müssen die Bezeichnung des Impfstoffes und die Chargenbezeichnung angeben werden. Sofern der Impfausweis vom Patienten nicht vorgelegt wird, ist eine Impfbescheinigung auszustellen.

Es sind folgende COVID-19-Impfstoffe bestellbar:
  • Comirnaty® LP.8.1. 30 µg/Dosis für Personen ab 12 Jahren

  • Comirnaty® LP.8.1. 10 µg/Dosis für Kinder von 5 bis 11 Jahren

  • Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion (Säuglinge und Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren)

  • Nuvaxovid JN.1 Fertigspritzen® für Personen ab 12 Jahren

  • Comirnaty LP.8.1 angepasste neue Vakzin von BioNTech/Pfizer

Comirnaty LP.8.1 angepasste neue Vakzin von BioNTech/Pfizer

Der neue angepasste Covid-19-Impfstoff ist ab 09.09.2025 erstmalig bestellbar und kann ab 15.09.2025 an die Arztpraxen ausgeliefert werden. Comirnaty LP.8.1 ist seit Kurzem in der Europäischen Union zugelassen und kann zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen eingesetzt werden. Nach Angaben des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) steht das neue Vakzin wie bisher in drei Stärken zur Verfügung – für Personen ab 12 Jahren, für 5- bis 11-Jährige sowie für Säuglinge und Kleinkinder ab 6 Monaten bis 4 Jahre.

Der Impfstoff für Kinder ab 12 Jahren und Erwachsene (graue Kappe) sowie der Impfstoff für 5- bis 11-Jährige (blaue Kappe) wird als Fertiglösung geliefert. Es ist keine Verdünnung mit NaCl-Lösung erforderlich. Ein Vial enthält jeweils 6 Dosen.

Das Vakzin für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren muss vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung rekonstituiert werden. Aus einem Vial (gelbe Kappe) sind 3 Dosen entnehmbar.

Einzeldosen stehen weiterhin nicht zur Verfügung.

Für die Lagerung und Haltbarkeit gelten die gleichen Vorgaben wie für die bisherigen COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer. Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen) bestellen Praxen wie bei anderen Impfstoffen auch über ihre Apotheke.

Kein Regressrisiko

Das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika (ZEPAI) weist darauf hin, dass der vom Bund bereitgestellte Impfstoff wie bisher nur in Mehrdosenbehältnissen und nicht als Einzeldosen zur Verfügung steht. Der Bund wird daher weiterhin keine Regressansprüche erheben, sollten trotz bedarfsgerechter Bestellung oder sorgfältiger Terminplanung Impfstoffdosen verfallen oder weniger als beispielsweise 6 Impfstoffdosen aus einem Mehrdosisbehältnis entnommen werden. Regressansprüche der Krankenkassen können in diesem Zusammenhang nicht entstehen, da der zentral beschaffte Impfstoff durch den Bund weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Bestellung

Praxen geben für die Bestellung des angepassten COVID-19-Impfstoffs auf dem Rezept den Impfstoffnamen, zum Beispiel beim Vakzin für ab 12-Jährige „Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis LP.8.1“, sowie die Menge an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.

Abrechnung und Dokumentation

COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis LP8.1 werden mit der Pseudonummer 88349 und dem entsprechenden Suffix abgerechnet. Die Ziffer kann ab dem 15.09.2025 verwendet werden.

Die wöchentliche Dokumentation ist seit 1. Juli 2024 nicht mehr erforderlich. Die Dokumentation erfolgt, wie bei anderen Impfungen, in der Patientenakte sowie im Impfausweis.

Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst. Bei Auffrischimpfungen muss zusätzlich angegeben werden, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Bitte tragen Sie dazu in den freien Begründungstext (Feld 5009) nur die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde.

Die Impfstoffe Comirnaty JN.1 und KP.2 werden vom Bund nicht mehr ausgeliefert und stehen somit nicht mehr zur Verfügung.

Comirnaty KP.2 angepasste Vakzin von BioNTech/Pfizer

Das ZEPAI informiert, dass am 31. Januar 2026 alle Chargen des Impfstoffes Comirnaty KP.2 ihr Verfallsdatum erreichen:

  • Comirnaty KP.2 3 Mikrogramm/Dosis Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion für Säuglinge und Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren („Comirnaty KP.2 3 µg Konzentrat für Kleinkinder“)

  • Comirnaty KP.2 10 Mikrogramm/Dosis Injektionsdispersion für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren („Comirn-aty KP.2 10 µg Injektionsdispersion für Kinder).

Eine Verwendung über den 31. Januar 2026 hinaus ist nicht möglich. Sofern verfügbare Chargen dieser Impfstoffe über den 31. Januar 2026 hinaus noch in Arztpraxen lagern, müssen diese fachgerecht entsorgt werden.

Bestellungen des Impfstoffes Comirnaty KP.2 für Personen ab 12 Jahren werden nur noch mit Chargen bedient, die als spätestes Verfalldatum den 28. Februar 2026 aufweisen. Damit werden auch Personen ab 12 Jahren ab dem 1. März 2026 nicht mehr mit Comirnaty KP.2 geimpft werden können.

Nuvaxovid JN. 1

Nuvaxovid JN.1 steht ab 17. November 2025  wieder zur Verfügung.

Der Impfstoff wird in gebrauchsfertigen Fertigspritzen ausgeliefert. Eine Fertigspritze enthält eine Dosis a 0,5 ml mit 5 μg des Spike-Proteins von SARS-CoV-2 (Omicron JN.1). Der Impfstoff muss im Kühlschrank bei 2 °C bis 8 °C gelagert werden. Das Vakzin darf nicht eingeforeren werden. Den Fertigspritzen liegen keine Kanülen bei. Diese sind nicht über den Sprechstundenbedarf beziehbar.

Bestellung

Praxen geben für die Bestellung des angepassten COVID-19-Impfstoffs auf dem Rezept den Impfstoffnamen, zum Beispiel beim Vakzin „Nuvaxovid JN.1 1 Fer “, sowie die Menge an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundes-amt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.

Anspruch auf die Schutzimpfung gegen COVID-19

Seit 01.03.2024 ist der erweiterte Anspruch gesetzlich Versicherter auf eine COVID-19-Impfung (die sog. COVID-19-Vorsorgeverordnung des BMG) entfallen, es gelten ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) - nur noch der davon umfasste Personenkreis hat Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen COVID-19.

Die COVID-19-Schutzimpfungen sind entsprechend den von der STIKO empfohlenen Impfschemata und -abständen berechnungsfähig.

Die konkrete Auswahl des COVID-19-Impfstoffes bleibt grundsätzlich beim Arzt. Bei der Impfstoffauswahl ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Da zentral beschaffter Impfstoff unentgeltlich vom Bund abgegeben wird, ent-stehen den gesetzlichen Krankenkassen dabei nur Kosten für die Impfleistung, nicht aber für den Impfstoff.

Die Europäische Kommission hat den an die Omikron‐Subvariante LP.8.1angepassten Impfstoff von Moderna zugelassen.

Spikevax LP.8.1ist zur Vorbeugung von COVID‐19 bei Erwachsenen und Kindern ab einem Alter von 6 Monaten verfügbar. Er liegt als Injektionsdispersion vor und wird in Einzeldosis‐Durchstechflaschen ausgeliefert.

Im Gegensatz zu Comirnaty LP.8.1wird dieser Impfstoff nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Er kann damit vom Arzt nicht zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) und damit nicht kostenfrei für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezogen werden.

Bei einer Verordnung des mRNA‐Impfstoffes Spikevax LP.8.1entstehen für die Krankenkassen Kosten, die bei Verwendung des anderen verfügbaren mRNA‐Imfstoffes Comirnaty LP.8.1nicht anfallen, da dieser nach wie vor vom Bund beschafft wird. Bei gegebener Vergleichbarkeit der mRNA‐Impfstoffe hinsichtlich ihrer Wirksamkeit ist eine entsprechende Verordnung insofern als unwirtschaftlich anzusehen und mit einem entsprechenden Regressrisiko für den Arzt verbunden.

Zur Klärung hatte sich die KBV an den GKV-Spitzenverband gewandt.

  • Der GKV‐Spitzenverband thematisiert in seiner Antwort vom 29.09.2023 unter anderem die nachfolgenden Aspekte:Die bestehende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID‐19‐Impfung gilt auch für die an LP.8.1angepassten Impfstoffe. Es liegt keine Empfehlung der STIKO vor, dass einer der variantenangepassten Impfstoffe dabei vorrangig zu verwenden ist.

  • Stehen zur Erreichung eines medizinischen Zwecks im Rahmen des Leistungsrechts der GKV gleichermaßen geeignete Leistungen zur Verfügung, ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die wirtschaftlichere einzusetzen. Ein Wahlrecht des Patienten oder der Patientin bezüglich der Impfstoffauswahl besteht nicht. Im Ergebnis obliegt es aus Sicht des GKV‐Spitzenverbands „der Entscheidung des Arztes oder der Ärztin, den Impfstoff von Moderna zu verordnen, wenn im Einzelfall eine medizinische Begründung im Sinne einer absoluten bzw. relativen Kontraindikation gegen einen Einsatz der zentral beschafften Impfstoffe spricht – wie bei allen anderen differentialtherapeutischen Auswahlentscheidungen der zweckmäßigen und wirtschaftlichen GKV‐Leistung.“

Fazit der KBV: Regresssichere Verordnung von Spikevax LP.8.1ist derzeit nicht gegeben

Auch weiterhin ist aufgrund des bestehenden Regressrisikos von einer Verordnung des COVID‐19‐Impfstoffes Spikevax LP.8.1der Firma Moderna abzuraten.

Sowohl das BMG als auch der GKV‐Spitzenverband weisen darauf hin, dass im Einzelfall (z.B. bei vorliegender medizinischer Begründung im Sinne einer absoluten bzw. relativen Kontraindikation) eine Verordnung dieses Impfstoffes möglich sei, bleibt offen, wann diese Ausnahme vorliegen könnte.

Gelbfieberimpfung / Gelbfieberimpfstelle

Die Impfung gegen Gelbfieber kann nur in einer zugelassenen Gelbfieberimpfstelle, welche eine Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) erhalten hat, erfolgen.

Informationen für die Beantragung der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle im Freistaat Sachsen finden Sie unter:  

https://www.gesunde.sachsen.de/gelbfieber-4648.html
https://amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6005945

Um eine Gelbfieberimpfung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen zu können, muss der Bescheid über die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle der KV Sachsen Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe (arzneimittel@kvsachsen.de) übermittelt werden.

Nach Zulassung, müssen aller 3 Jahre neue Fortbildungsnachweise an das SMS gesendet werden. Bitte teilen Sie uns die Verlängerung des Bescheides ebenfalls mit.

Erweiterung der Indikationsimpfung zur Herpes-zoster-Impfung ab 18 Jahren. Achtung: Noch keine Kassenleistung!

Am 6. November 2025 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) ihre Empfehlungen zur Indikationsimpfung gegen Herpes zoster im Epidemiologischen Bulletin 45/2025 erweitert. Zukünftig können Personen ab 18 Jahren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer angeborenen bzw. erworbenen, insbesondere einer iatrogenen Immundefizienz oder infolge schwerer Ausprägung einer chronischen Grunderkrankung die Impfung mit dem adjuvantierten Herpes-zoster-Subunit-Totimpfstoff erhalten.

Die öffentliche Impfempfehlung zieht momentan jedoch keinen Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung nach sich. Dieser besteht erst nach Aufnahme der Empfehlung in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL).

Bitte beachten Sie, dass die Verordnung des Impfstoffes als Sprechstundenbedarf und die Abrechnung der ärztlichen Leistung über die KV Sachsen erst möglich sind, wenn die Verordnungs- sowie Abrechnungsmodalitäten in der Impfvereinbarung Sachsen ‒ Pflichtleistungen geregelt wurden. Das heißt, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Impfstoff auf einem Privatrezept verordnet werden muss und die ärztliche Leistung nach GOÄ abzurechnen ist. Wir werden entsprechend zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich im 1. Quartal 2026, erneut informieren. Die aktuellen Änderungen finden Sie auch immer in der Gesamtübersicht Schutzimpfungen.

Bis dahin kann eine

  • Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren (Abrechnungsziffer: 89128 A/B) und eine

  • Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 50 Jahren bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung für das Auftreten eines Herpes zoster infolge einer Grunderkrankung, wie z. B. angeborene bzw. erworbene Immundefizienz, HIV-Infektion, rheumatoide Arthritis, systemischer Lupus erythematodes, chronisch entzündliche Darmerkrankungen, chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale, chronische Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus (Abrechnungsziffer: 89129 A/B)

mit einem adjuvantierten Herpes-zoster-Subunit-Totimpfstoff für Versicherte aller Krankenkassen zu Lasten der GKV erbracht werden. Der Impfstoff wird in beiden Fällen über den Sprechstundenbedarf bezogen.

Einen Überblick über alle Impfungen finden Sie in unserer Gesamtübersicht Schutzimpfungen.

Ansprechpartner:

Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe

0351 8290-70410
arzneimittel@kvsachsen.de

 

Immunglobuline sind keine Impfstoffe, in der Regel werden Immunglobuline patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet.

Eine Ausnahme stellen Tetanus-Immunglobulin und Anti-D-Immunglobulin zur Rhesusprophylaxe dar. Diese können gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung zu Lasten der AOK PLUS (Kennzeichnung der Ziffer 9) verordnet werden.

Influenzaimpfung für gesunde Versicherte der hkk und der HEK – Hanseatische Krankenkasse ab 01.01.2026 nur noch über GOÄ möglich

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) streicht die Influenzaimpfung aus der Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen. Demnach kann für die oben genannten Versicherten der Impfstoff nicht mehr über den Sprechstundenbedarf bezogen und die ärztliche Leistung nicht mehr über die KV Sachsen abgerechnet werden.

Bundesweite Regularien zur Influenzaimpfung

Impfungen, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) enthalten sind, müssen von allen Krankenkassen erstattet werden. Die sächsischen Impfvereinbarungen sehen für alle Influenzaimpfstoffe eine Verordnung über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS vor. Weiterhin gelten die folgenden Regularien:

  • Personen ab dem Alter von 60 Jahren werden mit einem Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff unter Angabe der Abrechnungsziffer 89111 geimpft.

  • Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung, alle Schwangeren ab 2. Trimenon (bei erhöhter gesundheitl. Gefährdung infolge einer Grunderkrankung ab 1. Trimenon), Bewohnende von Einrichtungen der Pflege, Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können sowie Personen, die im privaten Umfeld häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu z. B. Schweinen, Geflügel, Wildvögel, Robben haben werden unter Angabe der Abrechnungsziffer 89112 geimpft.

  • Personen mit erhöhter Gefährdung infolge einer beruflichen Indikation, die als mögliche Infektionsquelle für betreute Risikopersonen fungieren können, Personen einschließlich Auszubildenden, Praktikanten, Studierenden und ehrenamtlich Tätigen, die beruflich häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu z. B. Schweinen, Geflügel, Wildvögeln, Robben haben und tätig sind z. B. in Nutztierhaltungen, Zoos, Tierparks, Tierheimen, Auffangstationen, Tierarztpraxen, Schlachthöfen sowie beruflich Reisen in Gebiete, in denen mit der Zirkulation von saisonaler Influenza gerechnet werden muss, werden unter Nutzung der Abrechnungsziffer 89112Y geimpft.


Öffentliche Impfempfehlungen im Freistaat Sachsen – Influenza

Ab dem 01.01.2026 finden sich die öffentlichen Impfempfehlungen des Freistaates Sachsen in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (VwV Schutzimpfungen) wieder.

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19788-VwV-Schutzimpfungen

Die Influenzaimpfung wird darin als Standardimpfung für alle Personen ab einem Alter von 6 Monaten bis 59 Jahren unabhängig von einer Grunderkrankung empfohlen.


Vertragliche Umsetzungen der öffentlichen Impfempfehlung in Sachsen

Im Gegensatz zu den Impfungen, die in der SI-RL veröffentlich werden, müssen die Impfempfehlungen der VwV Schutzimpfungen nicht von allen Krankenkassen erstattet werden. Es obliegt der jeweiligen Krankenkasse, ob Sie den Leistungsanspruch in ihrer Satzung aufnimmt und ob sie Regularien zur Verordnung des Impfstoffes und zur Abrechnung der ärztlichen Leistung mit der KV Sachsen vereinbart.

Da vier von sechs Mitgliedskassen des vdek (Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit und Kaufmännische Krankenkasse – KKH) für Influenza eine eigene Satzungsleistung mit der KV Sachsen vereinbart haben, entfällt diese Leistung zum 01.01.2026 für Versicherte der Handelskrankenkasse (hkk) und der HEK – Hanseatische Krankenkasse.

Es gelten die folgenden Regularien:

AnspruchsberechtigteImpfungGOPKrankenkasse
Kinder (ab vollendetem 6. Lebensmonat), Jugendliche und Erwachsene bis zum vollendeten 60. LebensjahrInjektion89111S*AOK PLUS, IKK classic, TK, BARMER, KKH, Knappschaft, DAK-Gesundheit, Heilfürsorge
Kinder im Alter von 2 bis einschließlich 6 Jahrennasal89112SAOK PLUS, KKH, BARMER, Knappschaft

*Bei der erstmaligen Impfung von Kindern unter 9 Jahren (s. Fachinformation) ist die GOP zweimal zu dokumentieren.

 

Bitte bestellen Sie Ihren Grippeimpfstoff jetzt verbindlich vor!

Da bis Ende Februar die Grippeimpfstoffe für die nächste Saison vorbestellt werden, informieren wir Sie im Folgenden über die 2025/2026 zur Verfügung stehenden Impfstoffe und das vorgesehene Bestellprozedere:

1. Übersicht über die in der Saison 2025/2026 zur Injektion zur Verfügung stehenden Impfstoffe

Auf Basis der von den pharmazeutischen Unternehmen an die KV Sachsen gemeldeten Preise ergibt sich zum Stand Dezember 2024 folgende Übersicht aller Grippeimpfstoffe in der Saison 2025/2026. Die Preise können sich bis zur endgültigen Meldung im Preis- und Produktverzeichnis noch ändern.

Tabelle: Übersicht vorab gemeldeter Preise trivalenter Grippeimpfstoffe in der Saison 2025/2026 in Fertigspritzen mit Kanüle (m. K.) und ohne Kanüle (o. K.). Diese Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

ArtikelnamePackungsgrößeZulassung abAnbieterGKV-Kosten pro Dosis
Influvac® 2025/2026 m. K. und o. K.10 St.6 MonateViatris13,76 €
Influvac® 2025/2026 m. K.1 St.6 MonateViatris14,60 €
Xanaflu® 2025/2026 m. K.10 St.6 MonateViatris13,76 €
Flucelvax® 2025/2026 m. K. und o. K.110 St.6 MonateSeqirus GmbH13,75 €
Flucelvax® 2025/2026 m. K.11 St.6 MonateSeqirus GmbH14,53 €
Vaxigrip® 2025/2026 o. K.10 St.6 MonateSanofi-Aventis Deutschland GmbH13,81 €
Vaxigrip® 2025/2026 o. K.1 St.6 MonateSanofi-Aventis Deutschland GmbH14,59 €
Influsplit® 2025/2026 o. K.10 St.6 MonateGlaxoSmithKline GmbH& Co. KG14,21 €
Influsplit® 2025/2026 o. K.1 St.6 MonateGlaxoSmithKline GmbH& Co. KG14,99 €
Adjuvantierte bzw. Hochdosis-Impfstoffe für Personen ab 60 Jahren zur Impfung gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)
Efluelda® 2025/26 o. K.310 St.60 JahreSanofi-Aventis Deutschland GmbH25,09 €
Efluelda® 2025/26 o. K.31 St.60 JahreSanofi-Aventis Deutschland GmbH25,87 €
Fluad® 2025/2026 m. K. und o. K.210 St.50 JahreSeqirus GmbH25,09 €
Fluad® 2025/2026 m. K.21 St.50 JahreSeqirus GmbH25,87 €

1 zellbasierter, Hühnereiweiß-freier trivalenter Grippeimpfstoff
2 adjuvantierter trivalenter Grippeimpfstoff
3 hochdosierter trivalenter Grippeimpfstoff

Auf Grundlage neuer, verfügbarer Daten hat die STIKO die bestehende saisonale Influenza-Impfempfehlung, Personen im Alter von ≥ 60 Jahren mit einem Hochdosis-Influenza-Impfstoff zu impfen, erneut geprüft. Die STIKO empfiehlt nun ab der Influenza-Saison 2025/2026 allen Personen ≥ 60 Jahren eine jährliche Impfung mit einem inaktivierten Hochdosis-Influenza-Impfstoff oder einem MF-59adjuvantierten Influenza-Impfstoff, jeweils mit aktueller von der WHO empfohlener Antigenkombination. Diese zwei wirkungsverstärkten Impfstoffe zeigen in dieser Altersgruppe eine bessere Wirksamkeit im Vergleich zu den Influenza-Standard-Impfstoffen. (Quelle: www.rki.de > Infektionsschutz > Impfen > Impfungen A – Z > Impfempfehlung (Stand: 31.10.2024))

Im medizinisch begründeten Einzelfall kann von der Verordnung eines adjuvantierten bzw. Hochdosis-Impfstoffes abgewichen werden.

2. Verbindliche Bestellung des Saisonbedarfs durch Ausstellung von Verordnungen über Grippeimpfstoffe 2025/2026

Bitte bestellen Sie die Menge Impfstoff Ihres gesamten voraussichtlichen Saisonbedarfs auf mehreren Verordnungsblättern Muster 16. Das hat folgende Vorteile:

  • Eine Aufteilung auf Produkte verschiedener Firmen ist empfehlenswert, um Lieferschwierigkeiten bzw. verschiedene Markteintrittszeitpunkte ausgleichen zu können.

  • Die Belieferung einer Verordnung auf Muster 16 in mehreren Teilmengen ist nicht möglich. Durch die Aufteilung kann das jeweilige Verordnungsblatt von der Apotheke beliefert und abgerechnet werden.

  • Je größer die vorgehaltene Menge an Impfstoffen in der eigenen Praxis ist, desto höher ist das finanzielle Risiko bei einem Ausfall der Kühlaggregate.

Achten Sie bitte bei der Verteilung darauf, für die unter 60-jährigen Patienten Ihrer Praxis preiswertere Impfstoffe entsprechend höher zu gewichten.

Für Patienten über 60 Jahren verordnen Sie bitte vorrangig Efluelda®/Fluad®. Sollten Sie mehrere Lieferapotheken haben, verteilen Sie die entsprechenden Mengen je Apotheke so, dass der gesamte Saisonbedarf in Summe nicht überschritten wird. Eine (Vor-)Bestellung von Grippeimpfstoffen direkt beim Hersteller durch die Arztpraxis ist nicht vorgesehen.

Reichen Sie alle Verordnungsblätter bei Ihrer Lieferapotheke bitte bis 15. März 2025 ein. Diese wird die Bestellung entsprechend Ihrer Verordnung auslösen und sich im Späteren um die Belieferung kümmern.

Eine Information des Paul-Ehrlich-Institutes zur Umstellung von quadrivalenten auf trivalente inaktivierte Influenza-Impfstoffe für die Saison 2025/2026 finden Sie hier.

Hinweise zur Influenza-Schutzimpfung

Arztinformation zur Grippeimpfstoffverordnung 2026/2027

Bitte bestellen Sie jetzt Ihren Grippeimpfstoff verbindlich vor!

Da üblicherweise bis Ende Februar die Grippeimpfstoffe für die nächste Saison vorbestellt werden, informieren wir Sie im Folgenden über die 2026/2027 zur Verfügung stehenden Impfstoffe und das vorgesehene Bestellprozedere:

1. Übersicht über die in der Saison 2026/2027 zur Injektion zur Verfügung stehenden Impfstoffe

Auf Basis der von den pharmazeutischen Unternehmen an die KV Sachsen gemeldeten Preise ergibt sich zum Stand Januar 2026 folgende Übersicht aller Grippeimpfstoffe 2026/2027. Die Preise können sich bis zur endgültigen Meldung im Preis- und Produktverzeichnis noch ändern.

Tabelle: Übersicht vorab gemeldeter Preise – Grippeimpfstoffe Saison 2026/2027 in Fertigspritzen mit Kanüle (m. K.) und ohne Kanüle (o. K.), Diese Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

ArtikelnamePackungsgrößeZulassung abAnbieterGKV-Kosten pro Dosis
Influvac® 2026/2027 m. K. und o. K.10 St.6 MonateViatris14,10 €
Influvac® 2026/2027 m. K.1 St.6 MonateViatris14,96 €
Xanaflu® 2026/2027 m. K.10 St.6 MonateViatris14,10 €
Flucelvax® 2026/2027 m. K. und o. K.110 St.6 MonateSeqirus GmbH13,75 €
Flucelvax® 2026/2027 m. K.11 St.6 MonateSeqirus GmbH14,53 €

Vaxigrip® 2026/2027 m. K. und o. K.

10 St.6 MonateSanofi-Aventis Deutschland GmbH13,81 €
Vaxigrip® 2026/2027 o. K.1 St.6 MonateSanofi-Aventis Deutschland GmbH14,59 €
Influsplit® 2026/2027 o. K.10 St.6 MonateGlaxoSmithKline GmbH& Co. KG14,21 €
Influsplit® 2026/2027 o. K.1 St.6 MonateGlaxoSmithKline GmbH& Co. KG14,99 €
Adjuvantierte bzw. Hochdosis-Impfstoffe für Personen ab 60 Jahren zur Impfung gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)
Efluelda® 2026/27 o. K.210 St.60 JahreSanofi-Aventis Deutschland GmbH25,09 €
Efluelda® 2026/27 o. K.21 St.60 JahreSanofi-Aventis Deutschland GmbH25,87 €
Fluad® 2026/2027 m. K. und o. K.310 St.50 JahreSeqirus GmbH25,09 €
Fluad® 2026/2027 m. K.31 St.50 JahreSeqirus GmbH25,87 €

1 zellbasierter, Hühnereiweiß-freier Grippeimpfstoff
2 hochdosierter Grippeimpfstoff
3 adjuvantierter Grippeimpfstoff

Die Ständige Impfkommission empfiehlt allen Personen ≥ 60 Jahren eine jährliche Impfung mit einem inaktivierten Hochdosis-Influenza-Impfstoff oder einem MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff, jeweils mit aktueller von der WHO empfohlener Antigenkombination. Diese zwei wirkungsverstärkten Impfstoffe zeigen in dieser Altersgruppe eine bessere Wirksamkeit im Vergleich zu den Influenza-Standard-Impfstoffen. (Quelle: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Impfungen-A-Z/Influenza/influenza-node.html).

Im medizinisch begründeten Einzelfall kann von der Verordnung eines adjuvantierten bzw. Hochdosis-Impfstoffes abgewichen werden.

2. Verbindliche Bestellung des Saisonbedarfs durch Ausstellung von Verordnungen über Grippeimpfstoffe 2026/2027

Bitte bestellen Sie die Menge Impfstoff Ihres gesamten voraussichtlichen Saisonbedarfs auf mehreren Verordnungsblättern Muster 16. Das hat folgende Vorteile:

  • Eine Aufteilung auf Produkte verschiedener Firmen ist empfehlenswert, um Liefer-schwierigkeiten bzw. verschiedene Markteintrittszeitpunkte ausgleichen zu können.

  • Die Belieferung einer Verordnung auf Muster 16 in mehreren Teilmengen ist nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen, die Gesamtmenge auf mehrere Verordnungsblätter aufzuteilen, so das jeweils eine Verordnung beliefert und von der Apotheke abgerechnet werden kann.

  • Je größer die vorgehaltene Menge an Impfstoffen in der eigenen Praxis ist, desto höher ist das finanzielle Risiko bei einem Ausfall der Kühlaggregate.

Achten Sie bitte bei der Verteilung darauf, für die unter 60-jährigen Patienten Ihrer Praxis preiswertere Impfstoffe entsprechend höher zu gewichten.

Für Patienten über 60 Jahren verordnen Sie bitte vorrangig Efluelda®/Fluad®. Sollten Sie mehrere Lieferapotheken haben, verteilen Sie die entsprechenden Mengen je Apotheke so, dass der gesamte Saisonbedarf in Summe nicht überschritten wird. Eine (Vor-)Bestellung von Grippeimpfstoffen direkt beim Hersteller durch die Arztpraxis ist nicht vorgesehen.

Reichen Sie alle Verordnungsblätter bei Ihrer Lieferapotheke bitte bis 15. März 2026 ein. Diese wird die Bestellung entsprechend Ihrer Verordnung auslösen und sich im Späteren um die Belieferung kümmern.

Impfdokumentation nach Masernschutzgesetz

Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

Erbringung des Nachweises durch:

  • Dokumentation im Impfausweis oder falls dieser nicht vorliegt, in einer Impfbescheinigung oder

  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein nach Infektionsschutzgesetz ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht


Ein ärztliches Zeugnis muss in den Fällen erstellt werden, wenn:

  • eine Immunität gegen Masern belegt werden soll oder

  • wenn aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann

Sind bei dem Patienten zwei Masernimpfungen im Impfausweis oder auf der Impfbescheinigung eingetragen, muss kein ärztliches Zeugnis in der Praxis über die erfolgten Impfungen erstellt werden.

Es genügt, wenn der Patient oder die Eltern des Kindes eine Kopie des Impfausweises bzw. der Impfbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. bei der Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Schule, Hort u. w.) vorlegen. Die Kopie sollte auch den Namen des Patienten abbilden, eine parallele Vorlage des Originals zum Abgleich mit der Kopie ist von Vorteil.

Sollte ein ärztliches Zeugnis nötig sein, wird die Erstellung nach GOÄ berechnet.

Masernimpfpflicht – Formular für Kita und Arbeitgeber

Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

  • Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kita oder Schule nachweisen müssen, dass dieses gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben.

  • Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.

  • Hierbei ist zu beachten ist, dass der Nachweis einer Immunität nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann, sondern über die betroffene Person abzurechnen ist.

Das sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zwei entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt:

Arztformular Kindertagesstätte
Arztformular Arbeitnehmer

Meldepflicht

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass alle Ärzte, vor allem bei Patienten mit Fieber und Hautausschlag, Masern mit in Betracht ziehen und die entsprechende Diagnostik einleiten sollten.

Nähere Informationen zur Labordiagnostik bietet z. B. das Robert Koch Institut:

Hinweise zur Probenentnahme des RKI

Es besteht außerdem eine Meldepflicht für den Verdacht bzw. die Erkrankung an Masern nach § 6 Infektionsschutzgesetz. Nur bei rechtzeitiger Meldung hat das Gesundheitsamt die Möglichkeit,  aktiv zu werden und dadurch die Ausbreitung und Gefährdung Anderer zu minimieren.

Neue Meningokokken ACWY-Impfempfehlungen für ältere Kinder und Jugendliche sowie Wegfall der Meningokokken C-Standardimpfung für Kleinkinder

Nutzen Sie die Gesamtübersicht Schutzimpfungen, um alle Impfungen im Blick zu behalten, die aktuell zu Lasten der GKV erbracht werden können.

Am 30. Oktober 2025 hat das Robert Koch-Institut im Epidemiologischen Bulletin 44/2025 nun eine weitere Empfehlung für die quadrivalente MenACWY-Impfung für alle älteren Kinder und Jugendlichen im Alter von 12 bis 14 Jahren (Nachholimpfungen bis zum Alter von < 25 Jahren) veröffentlicht.

Die öffentliche Impfempfehlung zieht momentan jedoch keinen Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung nach sich. Dieser besteht erst nach Aufnahme der Empfehlung in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL).

Bitte beachten Sie, dass die Verordnung des Impfstoffes als Sprechstundenbedarf und die Abrechnung der ärztlichen Leistung über die KV Sachsen erst möglich sind, wenn die Verordnungs- sowie Abrechnungsmodalitäten in der Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen geregelt wurden. Das heißt, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Impfstoff auf einem Privatrezept verordnet werden muss und die ärztliche Leistung nach GOÄ abzurechnen ist. Wir werden entsprechend zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich im 1. Quartal 2026, erneut informieren. Die aktuellen Änderungen finden Sie auch immer in der Gesamtübersicht Schutzimpfungen.

Eine weitere Änderung betrifft die Meningokokken C-Impfung der Kleinkinder. Aufgrund der geänderten epidemiologischen Lage, empfiehlt die STIKO die MenC-Standardimpfung für Kleinkinder im Alter von ≥ 12 Monaten nicht weiter.

Auch diese Impfempfehlung hat noch keinen Einfluss auf die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Die Grundimmunisierung gegen Meningokokken C im Alter von 12 Monaten ist bis zum Inkrafttreten dieser Änderung in der SI-RL weiterhin zu Lasten der GKV möglich. Bitte prüfen Sie individuell, wieviel Meningokokken C-Impfstoff Sie zukünftig benötigen, um einen Impfstoffverwurf zu vermeiden.

Überprüfung des Impfstatus gegen Poliomyelitis

In Abwasserproben aus mehreren deutschen Städten – darunter auch Dresden – wurden vom Schluckimpfstoff-abgeleitete Polioviren nachgewiesen. Für einen bestmöglichen Schutz sollten Impflücken geschlossen werden.

„In mehreren deutschen Städten hat das Robert Koch-Institut (RKI) im Rahmen eines Forschungsprojektes im Abwasser infektiöse Polioviren nachgewiesen, vom Schluckimpfstoff Typ2 abgeleitet, sog. VDPV2 (vaccine-derived poliovirus 2). Auch in anderen europäischen Ländern gab es Nachweise von VDPV2. Polioviren können sich im Abwasser nicht eigenständig vermehren. An den Fundorten müssen daher Personen Polioviren ausscheiden, die sie möglicherweise auf andere Menschen übertragen können. VDPV können wie die Poliowildviren Poliomyelitis auslösen.

Eine spezifische Therapie ist nicht verfügbar, aber vollständig geimpfte Personen sind vor der Erkrankung geschützt.“ (Quelle: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Eliminationsprogramme/Kommission-Polioeradikation/Stellungnahme_2024-12-20.html )

Als vollständig geimpft gelten Personen, die eine komplette Grundimmunisierung und eine einmalige Auffrischung erhalten haben.

Eine Übersicht über alle Verordnungsmodalitäten finden Sie in der Gesamtübersicht Schutzimpfungen.

https://www.kvsachsen.de/fuer-praxen/verordnungen/impfen/gesamtuebersicht-schutzimpfungen

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Vergütung für die Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial Viren (RSV) für Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte beschlossen. Die zugrundeliegende RSV-Prophylaxeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) wurde am 13. September 2024 verkündet und ist am Folgetag in Kraft getreten. Die beschlossenen Anpassungen des EBM gelten ab dem 16. September 2024.

Das bedeutet konkret:

Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten, zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren1
WirkstoffVerordnungAbrechnungsziffern2
einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten

Muster 16/eRezept,
patientenkonkret zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse

01941 - Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe gegen RSV mit Impfung

01942 - Zuschlag zur GOP 01941 (wird durch KV Sachsen zugesetzt)

01943 - Beratung und Aufklärung ohne Impfung

Für die Abrechnung sieht der neue EBM-Abschnitt 1.7.10 (Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren) drei Gebührenordnungspositionen (GOP) vor:

01941 - Prophylaxe gegen RSV

  • beinhaltet die Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten des Neugeborenen oder Säuglings zu Sinn, Zweck und Ziel der RSV-Prophylaxe / hierzu gehören auch Informationen zum Wirkmechanismus eines monoklonalen Antikörpers – im Vergleich zu Impfstoffen sowie die anschließende intramuskuläre Injektion des Wirkstoffes Nirsevimab

01942 - Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe

  • wird durch die KV Sachsen einmalig zur jeweiligen Injektion zugesetzt

  • Hintergrund: Nirsevimab kann derzeit nur per Rezept verordnet werden und ist zunächst durch die Eltern zu besorgen. Entsprechend müssen Ärztinnen und Ärzte die Eltern zur Lagerung und gegebenenfalls erforderlichen Kühlung des verordneten Arzneimittels Nirsevimab informieren. Für die Injektion ist ein weiterer Termin erforderlich.

01943 - Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion (befristet vom 16.09.2024 bis 15.09.2026)

  • nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr berechnungsfähig, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde

  • die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) ist bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig.

  • folgt auf eine bereits abgerechnete Beratung eine zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Injektion von Nirsevimab, wird durch die Kassenärztliche Vereinigung ein Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941 vorgenommen und die Prüfzeit um 2 Minuten reduziert. Die hierfür bundeseinheitlich eingeführte kodierte Zusatzziffer 01941A ist durch die Arztpraxis selbst anzusetzen.Die GOP 01941 und 01943 sind aufgrund sich überschneidender Leistungsinhalte bei einem Versicherten im Laufe von vier Quartalen (unter Einschluss des aktuellen Quartals) nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Kinder im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Alter von 24 Monaten mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe zum Beginn der RSV-Saison,
 
  • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten. Diese Maßnahmen beinhalteten zusätzlichen Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren oder Diuretika oder

  • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (zum Beispiel relevante Links-Rechts- und Rechts-Links-Shunt-Vitien und Patienten mit pulmonaler Hypertonie oder pulmonalvenöser Stauung) oder

  • mit Trisomie 21

WirkstoffVerordnungAbrechnungsziffer

Nirsevimab

ggf. Palivizumab (könnte aufgrund der mehrfachen Applikation als unwirtschaftlich betrachtet werden)

Muster 16/eRezept,

patientenkonkret zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse

Die Applikation ist mit der Versichertenpauschale abgegolten.

Der aktuelle Therapiehinweis gemäß Anlage IV AMR des GB-A zu den beiden Wirkstoffen ist zu beachten: https://www.g-ba.de/downloads/83-691-919/AM-RL-IV-Therapiehinweise_2024-08-01.pdf

 

 1https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/278/VO.html

2  Weitergehende Informationen zu den Gebührenordnungspositionen sind dem EBM zu entnehmen

Tetanus-Impfstoffe für aktive Schutzimpfungen im Verletzungsfall sind als Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS, auf Muster 16 (mit Kennzeichnung der Ziffern 8 und 9), zu verordnen.

In Deutschland ist die Vermarktung von Tetanus-Monoimpfstoff eingestellt wurden, somit ist ein Tetanus-Diphtherie-Kombinationsimpfstoff oder Tetanus-Diphtherie-Pertussis-Kombinationsimpfstoff zu verwenden. Da nun gleichzeitig neben der Tetanus-Schutzimpfung eine weitere, rein präventive, Impfung vorgenommen wird, kann diese nach der Impfvereinbarung Sachsen abgerechnet werden.

Aus dem Behandlungsausweis muss eindeutig hervorgehen, welche Impfungen erbracht bzw. welche Impfstoffe verwendet wurden.

Tetanus-Immunglobulin wird als Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS auf Muster 16 (mit der Kennzeichnung 9) verordnet. Injektionen mit Passivimpfstoff sind mit der Grund- bzw. Versichertenpauschale wie auch der Notfallpauschale abgegolten.

Tollwut-Impfstoffe für aktive Schutzimpfungen im Verletzungs-/Expositionsfall sind patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen.

Die Leistungserbringung erfolgt gemäß EBM und ist mit der Grund- bzw. Versichertenpauschale wie auch der Notfallpauschale abgegolten.

Tollwut-Schutzimpfungen sollen vorrangig von erfahrenen Ärzten in den Tollwutberatungs- und -impfstellen durchgeführt werden, zumindest sollte deren fachlicher Rat eingeholt werden.