SIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung können nicht mehr vollständig umgesetzt werden

Bisher hatten Versicherte gemäß der COVID-19-Vorsorgeverordnung einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wurde.

Am 29. Februar 2024 tritt diese Regelung außer Kraft. Ab dem 1. März 2024 hat nur noch der von der Schutzimpfungs-Richtlinie umfasste Personenkreis einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen COVID-19. Das bedeutet, dass derzeit für gesunde Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung gemäß den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission) empfohlen wird. Die detaillierten Regelung der Schutzimpfungs-Richtlinie entnehmen Sie bitte der Tabelle 1.

Für die Vergütung der ärztlichen Leistung sind die Ziffern der Schutzimpfungs-Richtlinie abzurechnen. Die Verordnung der Impfstoffe erfolgt wie bisher zu Lasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS). Unverändert bleiben auch der wöchentliche Bestellprozess und die Anlieferung der Impfstoffe.

Die Regelung zur wöchentlichen Meldung der Impfdaten nach § 3 der COVID-19-Vorsorgeverordnung gilt noch bis zum 30. Juni 2024.

Hinweis und Ansprechpartner

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe unter:

Claudia Jacob

0351 8290-6501  

arzneimittel@kvsachsen.de

Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe/Cj