Fortbildungsverpflichtung

Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) begründet seit 2004 im § 95d SGB V die Fortbildungsverpflichtung der Ärzteschaft und deren Nachweis gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Wer muss sich fortbilden?

Jeder Arzt und Psychotherapeut, der an der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnimmt, muss alle fünf Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen.

Wie ist der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung zu führen?

Der fachliche Fortbildungsnachweis gegenüber der KV Sachsen erfolgt durch ein Fortbildungszertifikat der zuständigen Kammer, i.d.R. der Sächsischen Landesärztekammer oder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer. Ein vertraglich vereinbarter elektronischer Datenaustausch zwischen den Institutionen sichert die Meldung von jedem ausgestellten Fortbildungszertifikat. Hierdurch kann der Verwaltungsaufwand sowohl für den Arzt bzw. Psychotherapeuten als auch für die KV Sachsen möglichst gering gehalten werden.

Was sind die Konsequenzen unzureichender Fortbildung?

Die Folgen bei Nichtvorlage des Leistungsnachweises sind schwerwiegend und im Gesetz wie folgt benannt:

  • Honorarkürzungen über vier Quartale um 10 Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent

  • Verpflichtung zum Nachholen der Fortbildungsversäumnisse innerhalb von zwei Jahren

  • Verfahren zum Zulassungsentzug, wenn der Fortbildungsnachweis auch nach Ablauf der zweijährigen Nachfrist nicht erbracht wurde

Corona-Verlängerung

Durch die Coronavirus-Pandemie war es Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten lange nicht möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wurde darum um bis zu 24 Monate automatisch durch die KV Sachsen verlängert.