Hier sind die Struktur im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und die Abrechnungsbesonderheiten der Leistungen des ambulanten bzw. belegärztlichen Operierens beschrieben und überblicksmäßig zusammengefasst.

Die Leistungen des ambulanten Operierens sind in den Kapiteln 31.1 bis 31.6 des EBM beschrieben.

Belegärztliche Operationen und Leistungen im Zusammenhang mit diesen finden Sie in den Kapiteln 36.2 bis 36.6. Hierbei handelt es sich um Operationsleistungen, postoperative Überwachungsleistungen, Anästhesieleistungen und konservativ-belegärztliche Leistungen. Präoperative Leistungen sind auch im Falle einer belegärztlichen Operation nach Kapitel 31.1 berechnungsfähig. Weitere Informationen zur Abrechnung belegärztlicher Leistungen erhalten Sie in der Belegarztvereinbarung.

Der Abrechnungszyklus (Operation, Anästhesie, postoperative Überwachung und Behandlung) im Zusammenhang mit einer ambulanten oder belegärztlichen Operation findet sich ausgehend von der entsprechenden Operation, beschrieben durch den Operationsschlüssel (OPS), im Anhang 2 des EBM.

Der Operationsschlüssel (OPS) dient der Verschlüsselung der medizinischen Prozeduren mit Hilfe einer alphanumerischen Klassifikation. Er ist als Begründung zwingend zu jeder abgerechneten Operation des Kapitels 31.2 bzw. 36.2 anzugeben. Zum OPS-Kode ist die Seitenlokalisation Pflichtangabe bei der Kennzeichnung "<=>" in Anhang 2 zum EBM.

Ambulantes Operieren

  • präoperative Leistungen,

  • ambulante Operationen,

  • postoperative Überwachungskomplexe,

  • postoperative Behandlungskomplexe und

  • Anästhesieleistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen und

  • orthopädisch-chirurgisch konservative Leistungen

Postoperative Behandlungen

  • Behandlungen durch den Operateur

  • die Behandlung beim Facharzt auf Überweisung durch den Operateur

  • die Behandlung beim Hausarzt auf Überweisung durch den Operateur.

Dabei ist die postoperative Nachbehandlung durch den Hausarzt, in Abweichung zu Anlage 2 zum EBM, grundsätzlich über die GO-Nr. 31600 berechnungsfähig.

Anästhesieleistungen

  • Anästhesieleistungen des Operateurs

  • Anästhesieleistungen durch den Anästhesisten, wobei letztere in Anlage 2 zum EBM zur jeweiligen Operationsleistung beschrieben sind.

Bei Anästhesieleistungen durch den Operateur sind ausschließlich die GO-Nrn. des Kapitels 31.5.2 bzw. 36.5.2 berechnungsfähig.

Erfolgen mehrere operative Prozeduren unter einer Diagnose und/oder über einen gemeinsamen operativen Zugangsweg, so wird nur der am höchsten bewertete Eingriff vergütet.

Abweichend davon kann bei Simultaneingriffen (zusätzliche, vom Haupteingriff unterschiedliche Diagnose und gesonderter operativer Zugangsweg) die durch das OP- und/oder das Narkoseprotokoll nachgewiesene Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffes durch die zusätzliche Berechnung der entsprechenden Zuschlagspositionen vergütet werden.

Eine detaillierte Übersicht zu den Regelungen des ambulanten und belegärztlichen Operierens finden Sie hier.

– Abrechnung/Spe –