Die vorbeugende Gesundheitsfürsorge - Prävention - will erreichen, dass durch geeignete Maßnahmen Krankheiten erst gar nicht entstehen bzw. im Frühstadium erkannt werden. Auf dieser Seite sind Ziel, Grundlagen und Struktur im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die Abrechnung von Leistungen der Prävention beschrieben.

Die Anspruchsberechtigung, Leistungsinhalte, Leistungsumfang und Fristen sowie Vorgaben zur Dokumentation und Auswertung der Untersuchungsergebnisse regeln entsprechende Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Dabei sind in erster Linie zu nennen:

Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien

Kinder-Richtlinien

Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Mutterschafts-Richtlinien

Eine Leistungsvergütung kann nur bei Einhaltung der in den Richtlinien vorgegebenen Fristen bzw. Toleranzgrenzen erfolgen.

Die Gebührenordnungsposition 01770 kann für die Betreuung einer Schwangeren im Laufe eines Quartals nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden.

Die entsprechenden Leistungen finden sich in den Kapiteln 1.7.1 bis 1.7.4 des aktuellen EBMs.

Vorsorgeleistungen

Leistungen zur Krankheitsfrüherkennung:

  • Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen

  • Kinder- und Jugenduntersuchungen

  • Gesundheitsuntersuchungen

Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten:

  • Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

  • Schutzimpfungen

Schutzimpfungen auf der Grundlage der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wurden mit den sächsischen Krankenkassen in einer Vereinbarung (Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen) geregelt.

Darüber hinaus wurden noch mit einigen Kassen Satzungsvereinbarungen zu Schutzimpfungen geschlossen, welche den gesetzlich vorgegebenen Leistungskatalog erweitern.

Die im Bereich der KV Sachsen abrechnungsfähigen Impfleistungen finden Sie u. a. in den Abrechnungshinweisen der KV Sachsen.

– Abrechnung/Spe –

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