Rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Abklärungskolposkopie (Qualitätssicherungsvereinbarung Abklärungskolposkopie) vom 1. Januar 2020


Anforderungen

Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Abklärungskolposkopie gilt als nachgewiesen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen nachgewiesen werden:

  1. Nachweis der Urkunde zur Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    UND

  2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Basiskolposkopiekurs (8 Stunden) und einem Fortgeschrittenenkurs (14 Stunden) oder einer in Inhalt und Umfang gleichwertigen Qualifikation. Die zur Anerkennung erforderlichen Kursinhalte sind den Anlagen 1 und 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Abklärungskolposkopie zu entnehmen.
    UND

  3. Nachweis von mindestens 100 Kolposkopien mit abnormen Befunden von Portio, Vagina und Vulva in den letzten 12 Monaten:
    – davon mindestens 30 histologisch gesicherte Fälle intraepithelialer Neoplasien oder invasiver Karzinome
    ODER
    Nachweis einer klinischen Tätigkeit, insbesondere in der kolposkopischen Diagnostik über mindestens 160 Stunden an 20 Arbeitstagen in einer Einrichtung mit Schwerpunkt Diagnostik abnormer Befunde von Portio, Vagina und Vulva in den letzten 24 Monaten.
    UND

  4. Nachweis von Kenntnissen (z.B. Fort- und Weiterbildung) operativer Verfahren bei vulvaren, vaginalen und zervikalen Veränderungen.

  • Die Abklärungskolposkopien dürfen nach dieser Vereinbarung nur mit Kolposkopen durchgeführt werden, die über mindestens zwei Vergrößerungsstufen zwischen 7- und 15-fach sowie über eine Lichtquelle verfügen.

  • Analoge Geräte müssen eine direkte binokulare Befundung/Beurteilung ermöglichen. Digitale Geräte müssen in Bildqualität und Auflösung mindestens dem Standard der analogen Geräte entsprechen.

  • Die Praxis muss mit einem gynäkologischen Stuhl ausgestattet sein.

Hinweis

Für rein digitale Geräte, ist bei Antragstellung das technische Datenblatt vom Hersteller/Vertreiber über die Ausstattungsmerkmale, eine pseudonymisierte Bilddatei und ein Bildausdruck eines abnormen Befundes einzureichen.

Es muss mindestens eine Kooperation mit einer Einrichtung, die auf die Behandlung von Gebärmutterhalskrebs spezialisiert ist, nachgewiesen werden.

Bitte nutzen Sie für den Nachweis der 100 Kolposkopien die Anlage „Persönlicher Einzelnachweis Abklärungskolposkopie“.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

Für Ärzte, denen eine Genehmigung nach dieser Vereinbarung für die Ausführung und Abrechnung der Abklärungskolposkopie erteilt worden ist, bestehen folgende Auflagen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung:

  • Jährlicher Nachweis von mindestens 100 Abklärungskolposkopien mit abnormen Befunden von Portio, Vagina und Vulva und davon mindestens 30 histologisch gesicherten Fällen intraepithelialer Neoplasien oder invasiver Karzinome in den letzten 12 Monaten.

  • Jährlicher Nachweis der regelmäßigen Teilnahme (mindestens 2 Mal pro Halbjahr) an interdisziplinären Fallkonferenzen (z.B. Tumorkonferenzen). Die Teilnahme kann durch persönliche Anwesenheit oder in begründeten Ausnahmefällen per Videokonferenz erfolgen. Alternativ können 10 Fortbildungspunkte themenbezogen in 2 Jahren anerkannt werden. Für das Selbststudium von Fachliteratur können keine Fortbildungspunkte anerkannt werden.

Der Leistungsumfang sowie die Befundung der Abklärungskolposkopie richten sich nach § 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung Abklärungskolposkopie.


Besondere Informationen

Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Abklärungskolposkopie gelten bei Vorlage des Kolposkopiediploms der Arbeitsgemeinschaft für Zervixpathologie & Kolposkopie (AG CPC) als erfüllt.

Für Dysplasie-Sprechstunden/Dysplasie-Einheiten mit einer gültigen Zertifizierung durch das unabhängige Institut OnkoZert gilt:

Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 an die fachliche Befähigung sowie nach § 7 Abs. 1 (jährliche Frequenzzahlen) der Qualitätssicherungsvereinbarung Abklärungskolposkopie gelten für Ärzte bei Nachweis eines gültigen Zertifikats als erfüllt.