Abrechnungsfähige Leistungen

Gebührenordnungsposition(en): ab 1. Oktober 2017

  • GOPen, die nur mit Genehmigung zur besonders qualifizierten Palliativversorgung der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden dürfen:

    37300 – Palliativmedizinische Ersterhebung
    37302 – Zuschlag für den koordinierenden Vertragsarzt
    37317 – Zuschlag zur GOP 37302 für die Erreichbarkeit in kritischen Phasen
    37318 – Telefonische Beratung von mind. 5 Min. Dauer zwischen 19:00 — 07:00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen

  • GOPen, die von allen an der Versorgung von Palliativpatienten beteiligten Ärzten abgerechnet werden dürfen (keine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich):

    37305 – Zuschlag zu den GOP 01410 und 01413 für die Palliativversorgung des Patienten in der Häuslichkeit
    37306 – Zuschlag zu den GOP 01411, 01412 und 01415 für die Palliativversorgung des Patienten in der Häuslichkeit
    37320 - Fallkonferenz

  • GOP, die nur von konsiliarisch tätigen Ärzten mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin abgerechnet werden kann:

    37314 - Pauschale für Konsiliarärzte für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung komplexer medizinischer Fragestellungen, wenn sie von dem palliativmedizinisch betreuenden Arzt zu Rate gezogen werden, den Patienten aber nicht visitieren.


Antragsberechtigt

alle niedergelassenen und angestellten Haus- und Fachärzte der unmittelbaren Patientenversorgung


Voraussetzungen

Praktische Erfahrungen:

  • Nachweis einer mindestens 2-wöchigen Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder einem SAPV-Team

ODER

  • Nachweis der Betreuung von mindestens 15 Palliativpatienten innerhalb der letzten drei Jahre

Theoretische Kenntnisse:
a)

  • Nachweis der Teilnahme an der 40-stündigen Kurs-Weiterbildung „Palliativmedizin“ nach dem (Muster-)Kursbuch Palliativmedizin der BÄK bzw.

  • Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Palliativmedizin“
    ODER

b)

  • Nachweis der Teilnahme an der strukturierten curricularen Fortbildung „Geriatrische Grundversorgung“ nach BÄK (60 Stunden) bzw. Genehmigung „Geriatrie“ bzw.

  • Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Geriatrie“
    UND

  • Nachweis der Fortbildung „Curriculum Psychosomatische Grundversorgung“ (80 Stunden) bzw.

  • Genehmigung Psychosomatische Grundversorgung gem. Psychotherapie-Vereinbarung
    UND

  • Nachweis der Zusatzqualifikation „Spezielle Schmerztherapie“ (80 Stunden) bzw.

  • Genehmigung „Spezielle Schmerztherapie“ bzw.

  • Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“

  • Die Anwendung evidenzbasierter und zugleich praxiserprobter Leitlinien in der aktuellen Fassung (z.B. S3 Leitlinie Palliativmedizin) und die Bereitschaft zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 4 und 5 der QS-Vereinbarung zur Palliativversorgung.

  • Zur kontinuierlichen Fortentwicklung der palliativ-medizinischen Qualifikation sind regelmäßige palliativmedizinische Fortbildungen im Umfang von 8 Fortbildungspunkten pro Jahr, insbesondere durch die Teilnahme an Qualitätszirkeln oder Fallkonferenzen im Rahmen der Fortbildung nach § 95d, nachzuweisen.

  • Um die in der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung häufig auftretende besondere Schmerzsymptomatik der Patienten adäquat versorgen zu können, müssen gültige BTM-Rezepte (dreiteiliges amtliches Formblatt) gemäß Betäubungsmittelverschreibungsverordnung vorliegen

  • Erfüllung der Anforderungen gemäß § 4 „Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Team“ der Vereinbarung zur Palliativversorgung-    Gewährleistung und Koordination der erforderlichen Einbeziehung sowie im Bedarfsfall die notwendige fortlaufende Abstimmung mit weiteren Leistungserbringern entsprechend dem individuellen Bedarf des Patienten

  • Nachweis der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern gemäß § 7 Abs 2 der Vereinbarung zur Palliativversorgung zur Erklärung der gegenseitigen Zusammenarbeit sowie der Gewährleistung verbindlicher Absprachen zu den folgenden Aufgaben:

    • Sicherstellung der palliativmedizinischen Versorgung während sprechstundenfreier Zeiten, an Wochenenden und Feiertagen,

    • Regelungen zum gegenseitigen Informationsaustausch,

    • Organisation gemeinsamer, patientenorientierter Fallbesprechungen und

    • Durchführung von Konsilen


Grundsätzliche Einschränkungen

  • Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

  • Die Leistungen nach der Vereinbarung zur Palliativversorgung können nicht erbracht werden, wenn der zu behandelnde Patient, Leistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) – mit Ausnahme der Beratungsleistung – gemäß § 37b SGB V i.V.m. § 132d Abs. 1 SGB V erhält.


Hinweise

Die Angaben zu den Kooperationspartnern dienen als Nachweis, dass ein palliativ-medizinisches Netzwerk besteht.