Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

  • GOP 03060-03065 (Kapitel 3.2.1.2 EBM)

  • GOP 38200 und 38205 (Kapitel 38.3 EBM)


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.


Voraussetzungen

  • Bei der Beantragung der Leistungen des Kapitels 3.2.1.2 EBM müssen in einem Zeitraum von vier Quartalen vor Antragstellung in der Praxis durchschnittlich mindestens 700 Behandlungsfälle pro Quartal erbracht werden (je weiteren Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 521 Fälle).
    ODER

  • In der Praxis mit voller Zulassung müssen in einem Zeitraum von vier Quartalen vor Antragstellung durchschnittlich mindestens 120 Fälle pro Quartal bei Patienten, die älter als 75 Jahre sind, erbracht werden (je weiteren Hausarzt in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 80 Fälle).

  • Bei einer alleinigen Beantragung der Leistungen des Kapitels 38.3 EBM gelten die genannten Regelungen zu den Mindestfallzahlen nicht.

  • Eine Prüfung der genannten Mindestfallzahlen erfolgt nach Beantragung der Leistungen des Kapitels 3.2.1.2 EBM, dann wieder zwei Jahre nach Genehmigungserteilung und danach im jährlichen Abstand.

Für neu und kürzer als 18 Monate zugelassene Hausärzte gelten folgende Ausnahmeregelungen:

  • Die Vorgaben zu den Mindestfallzahlen werden in den auf die Zulassung folgenden sechs Quartalen nicht geprüft.

  • Neu zugelassene Hausarztpraxen (Einzelpraxis) können somit bereits in den ersten 18 Monaten nach der Zulassung eine Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen einer nicht-ärztlichen Praxisassistenz erhalten, auch wenn die geforderte Mindestfallzahl noch nicht erfüllt wird. .

  • Ab dem siebenten Quartal gilt dann die Mindestfallzahlregelung.

  • Die Praxis muss eine nicht-ärztliche Praxisassistenz mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden beschäftigen.

  • Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss das Fortbildungscurriculum gemäß § 7 Delegations-Vereinbarung erfolgreich abgeschlossen haben.

  • Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss des Weiteren erfolgreich an einem von der Ärztekammer anerkannten Kurs zum Notfallmanagement teilgenommen haben. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Jahre sein.

  • Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss einen qualifizierten Berufsabschluss nachweisen können (Medizinischer Fachangestellte(r), Arzthelfer(in), Gesundheits- und Krankenpfleger(in), Krankenschwester, Krankenpfleger, Pflegefachfrau, Pflegefachmann).

  • Nach dem qualifizierten Berufsabschluss muss die nicht-ärztliche Praxisassistenz eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis absolviert haben.

  • Bei Beantragung der Leistungen des Kapitels 38.3 EBM muss die nicht-ärztlichen Praxisassistenz nachweislich mindestens 20 Hausbesuche in Alten- und Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet haben.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.


Hinweise

  • Bei dem Antrag für die Leistung handelt es sich um einen Praxisantrag, d.h. der Antrag wird für die gesamte Praxis gestellt.

  • Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss alle drei Jahre eine Fortbildung entsprechend § 7 Abs. 6 der Anlage 8 BMV-Ä absolvieren und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen nachweisen. Die Fortbildung umfasst mindestens 16 Stunden Dauer, davon mindestens je 8 Stunden Notfallmanagement, inklusive Übungen am Phantom und mindestens je acht Stunden Fortbildung zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Praxisassistenz insbesondere in Bezug auf Digitalisierung und Telemedizin.