Abrechnungsfähige Leistung

13600 - 13602, 13610 - 13612 EBM
04560 - 04562, 04564 - 04566 EBM


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind zugelassene und angestellte Vertragsärzte sowie ermächtigte Einrichtungen.


Voraussetzungen

  • „Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie“ bzw. Facharzt mit Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“

  •  Facharzt für Innere Medizin ohne der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie, gemäß § 5 Abs. 7 c) Nr. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren als weiterer Arzt der Einrichtung/Praxis, über bereits tätige zwei Nephrologen hinaus

  • Ärzte mit der Schwerpunktbezeichnung bzw. mit der Zusatz-Weiterbildung „Kinder-Nephrologie“

  • Ärzte mit Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Kinderheilkunde, wenn weitere Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren erfüllt sind

Bestätigung, dass alle in §§ 5 und 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren genannten Anforderungen erfüllt sind

 


Grundsätzliche Einschränkungen

Keine rückwirkende Genehmigung möglich.



Hinweise

  • Die Genehmigung eines Dialyse-Versorgungsauftrages setzt in der Regel die Gewährleistung einer kontinuierlichen wirtschaftlichen Versorgungsstruktur für die Dialysepraxis voraus (§ 6 der Anlage 9.1 BMV-Ä).

  • Ärzte, welche nicht berechtigt sind die Schwerpunktbezeichnung Nephrologie oder die Zusatzbezeichnung Kinder-Nephrologie zu führen haben in der Regel ein Kolloquium zu absolvieren.

  • Sollten Sie Fragen bezüglich der Antragstellung haben, wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Mitarbeiter der Abteilung Sicherstellung.

  • Bei Fragen betreffend der Durchführung des Kolloquiums und Dokumentationsverpflichtung wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Abteilung Qualitätssicherung.