Die ab dem 01.07.2023 geltende Finanzierungsvereinbarung zur Telematikinfrastruktur (TI) liegt nun vor.

Sie enthält keine Übergangsfrist zur Zahlung der bisherigen Pauschalen über den 30.06.2023 hinaus. Nur Ansprüche, die bis zum 30.06.2023 entstanden sind, werden nach der alten Finanzierungsvereinbarung bis zum 31.12.2023 gezahlt. Die Regelungen sowie die geltenden Pauschalen der neuen Finanzierungsvereinbarung, welche per Rechtsverordnung seitens des BMG festgelegt wurden, hat die KBV unter veröffentlicht:

KBV – BMG legt neue TI-Pauschalen für Praxen fest  https://www.kbv.de/html/1150_64198.php

Wir bitten daher alle Praxen, die die Telematikinfrastruktur sowie die TI-Fachanwendungen bis zum 30.06.2023 installiert haben, hierfür, falls noch nicht geschehen, auch die Anzeige/Betriebsbereitschaftserklärung der TI-Fachanwendungen im Mitgliederportal der KV Sachsen vorzunehmen:

TI-Anschluss > Mitgliederportal der KV Sachsen > Reiter „Weitere Dienste“ > Betriebsbereitschaftsmeldung je TI Anwendung

Für die Anwendung ePA 2.0 wird die Anzeigen auf Grundlage der Abrechnungsdaten von uns automatisch für Sie gestellt.

Bitte beachten Sie

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie die Betriebsbereitschaft für jede Fachanwendung bereits angezeigt haben, überprüfen Sie den Status der bisher abgegebenen Meldungen unter dem zuvor genannten Pfad im Mitgliederportal der KV Sachsen.

Wichtig zu wissen

Nach Prüfung der Anforderungen der neuen TI-Finanzierungsregelung des Bundesministeriums für Gesundheit wird die KV Sachsen zeitnah eine umfassende Information zu den konkreten Regelungen veröffentlichen.

Sicherstellung, Abrechnung, VuP, QS/dh