In der zweiten Stufe zur Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen Arbeitgeber seit 1. Januar 2023 für gesetzlich Versicherte die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.

Mit dieser Umstellung des Verfahrens ist der Ausdruck der Ausfertigung für den Arbeitgeber regelhaft nicht mehr vorgesehen.

Die KV Sachsen erreichten zu dem Verfahren ab 1. Januar einige Nachfragen. Wir möchten deshalb noch einmal darauf hinweisen, dass der Ausdruck der Ausfertigung für den Patienten weiterhin verpflichtend ist. Auf Wunsch des Patienten ist ihm auch eine unterschriebene Ausfertigung für den Arbeitgeber auszuhändigen. Dies regelt der Abschnitt 4.1 der Vordruck-Vereinbarung digitale Vordrucke (Anlage 2b BMV-Ä). Eine Gebühr darf für die Ausdrucke nicht erhoben werden.

Das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht umsetzbar für:

  • Nicht-GKV-Versicherte (z. B. bei Versicherten der sogenannten sonstigen Kostenträger)

  • privat Krankenversicherte

  • bei Kunden der Agenturen für Arbeit und Jobcenter (Arbeitslose)

  • Erkrankung des Kindes (Muster 21)

  • Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, sofern diese keine Leistung der Krankenkasse sondern der gesetzlichen Rentenversicherung sind

  • Erkrankungen im Ausland

Für diese Fälle kommt bis auf weiteres das Ersatzverfahren zum Einsatz, d. h. die Ausfertigungen für Krankenkasse, Arbeitgeber und Versicherte werden mittels Stylesheet erstellt und dem Patienten als Ausdruck mitgegeben. Weiterführende Informationen zur Anwendung des Ersatzverfahrens können Sie auf unserer Internet-Seite einsehen unter > eAU

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Geschäftsstelle gern zur Verfügung.

Verordnungs- und Prüfwesen/mau