Bundesweite Aufhebung der Corona-Schutzmaßnahmen zum 01. März 2023 - wie verhält es sich in den Arztpraxen

Mit der bundesweiten Aufhebung der Corona-Schutzmaßnahmen zum 01. März 2023 stellt sich berechtigterweise die Frage, wie es sich mit der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes innerhalb von Arztpraxen verhält.

Bis zum 07. April 2023 besteht weiterhin eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken für Patienten und Besucher von:

  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (z.B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten),

  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,

  • Dialyseeinrichtungen,

  • Tageskliniken,

  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der o. g. Einrichtungen vergleichbar sind,

  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

  • Rettungsdiensten.

Für Personal in Arztpraxen besteht keine gesetzliche Maskenpflicht. Wenn der Praxisinhaber weiterhin eine Maskenpflicht für das medizinische Personal möchte, ist dies in den jeweiligen Hygieneplänen festzulegen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den Information des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) im  FAQ-Bereich


Verordnungs- und Prüfwesen/He