Nach Abschluss des Unterschriftverfahrens Ende Juli 2020 wurde der 1. Nachtrag zur Onkologie-Vereinbarung Sachsen veröffentlicht  - siehe "1_Nachtrag_Onko_V" unter

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Dieser ergänzt die Onkologie-Vereinbarung um den §4 f.

In diesem wird regelt, dass zur Teilnahme berechtigte Ärzte für den fachärztlichen Versorgungsbereich zugelassen sein müssen.

Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs können teilnehmen, sofern durch den Zulassungsausschuss eine entsprechende Genehmigung zur Erbringung fachärztlicher onkologischer Leistungen nach § 73 Abs. 1a SGB V erteilt wurde.

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 15.02.2020 in Kraft, bereits bestehende Genehmigungen sind von den Anpassungen nicht betroffen.

                                                       Vertragspartner und Honorarverteilung/me