Für den Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen sind neben den Schutzimpfungen als Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen) auch Schutzimpfungen als Satzungsleistungen mit der AOK PLUS, der IKK classic, der KNAPPSCHAFT, den Ersatzkassen und dem Freistaat Sachsen vereinbart worden (Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen).

Es gibt eine Vereinfachung, über die wir Sie wie folgt informieren möchten:

Aufgrund gesetzlicher Änderungen ist die bisher i.R. der o.g. Impfvereinba­rungen vorgenommene Aufteilung in Satzungs- und Pflichtleistungsimpfstoffe künftig nicht mehr erforderlich.

Ab dem 1. Juli 2020 können Sie die in Ihrer Praxis erforderlichen Impfstoffe, sowohl für Pflichtleistungen als auch für Satzungsleistungen, als Sprech­stundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS auf dem Arzneiverordnungsblatt, Muster 16, verordnen. Dabei sind die Markierungsfelder 8 (Impfstoffe) und 9 (Sprechstundenbedarf) durch Kreuz oder Eintragung der Ziffern „8“ und „9“ zu kennzeichnen.

Von der Verordnung der Impfstoffe für Satzungsleistungen zu Lasten des Kostenträgers KV Sachsen sowie auf einem Privatrezept bitten wir Sie daher, ab dem 1. Juli 2020 abzusehen.

Die Abrechnung der dazugehörigen Impfleistungen erfolgt weiterhin gemäß den in der Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen oder in der Impf­vereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen angegebenen Abrechnungs­nummern.

Beachten Sie bitte, dass die geänderte Verordnungsweise nicht für Impf­leistungen auf Grund von Auslandsreisen gilt, die bilateral zwischen der KV Sachsen und einzelnen Krankenkassen (BARMER, BIG direkt gesund, KNAPPSCHAFT, pronova BKK, Techniker Krankenkasse) abgeschlossen wurden.

                   Vertragspartner und Honorarverteilung/mey