Die Vertreterversammlung der KV Sachsen hat den veröffentlichten Not-HVM für die 4 Quartale 2020 beschlossen. Die Umsetzung erfolgt in den Honorarbescheiden 1. bis 4. Quartal 2020, soweit die epidemische Lage von nationaler Bedeutung nicht aufgehoben ist. Ziel dieses Not-HVM ist es, durch die Corona-Pandemie entstehende Honorarausfälle weitestgehend zu kompensieren, wodurch die Fortführung des ambulanten Versorgungsauftrages auch im Falle von reduzierten Patienteninanspruchnahmen in Folge der aktuellen Corona-Pandemie ermöglicht werden soll.

Im außerbudgetären Bereich leistet die KV Sachsen Ausgleichszahlungen, wenn sich das GKV-Gesamthonorar eines Vertragsarztes/ Vertragspsychotherapeuten um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal aufgrund eines Rückgangs der Fallzahl in Folge der Corona-Pandemie mindert. Der Ausgleichsbetrag bemisst sich an der Honorardifferenz zwischen den nach § 87 a Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB V im Vorjahresquartal und im aktuellen Quartal erbrachten außerbudgetären Leistungen.

Im budgetären Bereich leistet die KV Sachsen Ausgleichszahlungen (ab einer Höhe von 500 €), wenn sich die aus der MGV zu zahlende Vergütung eines Vertragsarztes/ Vertragspsychotherapeuten aufgrund der Corona-Pandemie mindert. Auch hier bemessen sich die Ausgleichszahlungen am jeweiligen Vorjahresquartal. Für Vertragsärzte/ Vertragspsychotherapeuten ohne Abrechnung im Vorjahresquartal gilt das MGV-bezogene Durchschnittshonorar der Vergleichsgruppe des Vorjahresquartals entsprechend dem Tätigkeitsumfang des Arztes. Ist das Honorar des Vorjahresquartals nicht repräsentativ, besteht ein Antragsrecht.

Voraussetzung für Ausgleichszahlungen aus dem Not-HVM ist, dass Vertragsärzte/ Vertragspsychotherapeuten vollumfänglich im Rahmen ihres Versorgungsauftrages und mindestens im bisherigen zeitlichen Umfang für die Versorgung der Patienten zur Verfügung stehen, d. h., der Honorarrückgang darf nicht auf einer Verkürzung der Sprechstundenzeiten der Praxis beruhen, es sei denn, die Verkürzung der Sprechzeiten ist pandemiebedingt unabwendbar (Einsatz in Corona-Test- und/oder Behandlungszentren, coronabedingte Quarantäne, behördliche Auflagen).

Die Ausgleichszahlungen (außerbudgetär und budgetär) werden in der Höhe gemindert, in der der vertragsärztliche Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen bzw. Ausgleichszahlungen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält. Entsprechende Ansprüche/ Zahlungen sind der KV Sachsen unverzüglich mitzuteilen. Der Honorarbescheid steht insoweit unter Vorbehalt.

Eine entsprechende Corona-Pandemie-Erklärung ist bei der KV Sachsen einzureichen.
(§ 11a Abs. 4 Satz 5 Not-HVM)

Zusätzlich ist eine tagaktuelle Mitteilungspflicht für Änderungen der Sprechzeiten als Voraussetzung für die Ausgleichzahlung eingeführt worden.
(§ 11a Abs. 4 Satz 2 Not-HVM)

Ein weiterer Antrag ist nicht erforderlich.

Der Honorarverteilungsmaßstab in der Fassung vom 29. November 2019 wird wie folgt
geändert:

Not-HVM

Abrechnungsziffern Not-HVM

                                                               Vertragspartner und Honorarverteilung/ue