Der gemeinsame Vertrag zwischen der KV Sachsen und der AOK PLUS über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge, in Kraft mit Wir­kung zum 1. Oktober 2013, wird aufgrund des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 64. Sitzung am 11. Dezember 2019 zur Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2020, entsprechend angepasst.

Durch den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses wird die Auflichtmikroskopie/Dermatoskopie als fakultativer Leistungsinhalt in den Leistungsumfang der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie aufgenommen. Durch Aufnahme dieses Vertragsinhaltes in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) werden die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages unwirksam.

Der oben genannte Vertrag wird daher im Rahmen eines 1. Nachtrages wie folgt angepasst:

§ 2 - Anspruchsberechtigte
In § 2 wird Absatz 2, welcher die Anspruchsberechtigung für Versicherte der AOK PLUS ab dem Alter von 35 Jahren regelt, komplett gestrichen.
Der Absatz 3 wird durch Änderung der Reihenfolge Absatz 2.

§ 4 - Leistungsumfang
In § 4 Absatz 2 wird Punkt 2., welcher den Leistungsumfang für Versicherte der AOK PLUS ab dem Alter von 35 Jahren regelt, komplett gestrichen.
Im Zuge dessen entfällt die Nummerierung des Punkt 1.

§ 5 - Abrechnung und Vergütung
In § 5 Absatz 1 wird Punkt 2., welcher die Vergütung der Leistung für Versicherte der AOK PLUS ab dem Alter von 35 Jahren (mit der Kostenpauschale 99190Y) regelt, komplett gestrichen.
Im Zuge dessen entfällt die Nummerierung des Punkt 1.

Der 1. Nachtrag tritt mit Wirkung zum 1. April 2020 in Kraft.

Hauptabteilung Vertragspartner und Honorarverteilung/mey