Information zur Ermittlung der Leistungsbegrenzung für MVZ und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG)

Ab dem 1. Januar 2022 ändert sich die Berechnungssystematik zur Ermittlung der Leistungsbegrenzung für MVZ und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), denen im Rahmen des Job-Sharing-Modells die Anstellung bzw. Zulassung eines Arztes genehmigt wird.

Während die bisher in der KV Sachsen angewandte Berechnungssystematik auf der Begrenzung des Leistungsumfangs des jeweiligen Job-Sharing-Paares basierte, wird in der neuen Berechnungssystematik der Leistungsumfang der gesamten Praxis begrenzt. Die Notwendigkeit der Anpassung der Berechnungssystematik ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (AZ: B6 KA 15/11 R). Dieses besagt, dass die ausschließliche Leistungsbegrenzung des Job-Sharing-Paares nicht den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Fünftes Buch – sowie der Bedarfsplanungs-Richtlinie entspricht.

Gemäß § 40 Nr. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie erklären sich alle Vertragsärzte und der Antragsteller gegenüber dem Zulassungsausschuss bereit, den zum Zeitpunkt der Antragsstellung bestehenden Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten und erkennen die vom Zulassungsausschuss festgelegte Leistungsbegrenzung an. Damit hat die Gründung eines Job-Sharing-Verhältnisses nicht nur eine Begrenzung der abrechenbaren Leistungsmenge des Job-Sharing-Paares zur Folge. Das führt zu einer Begrenzung der abrechenbaren Leistungsmengen der gesamten Praxis bzw. des gesamten MVZ. Dies gilt sowohl für fachgruppengleiche als auch für fachgruppenübergreifende Praxen.

Von der Anpassung der Berechnungssystematik sind alle Praxen betroffen, die ab dem 1. Januar 2022 im Rahmen des Job-Sharings tätig werden. Job-Sharing-Paare, die vor dem 1. Januar 2022 ihre Tätigkeit begonnen haben, unterliegen dem Bestandsschutz.