Ab dem 1. Januar 2022 soll es für apothekenpflichtige Arzneimittel und gesetzlich Versicherte nur noch das eRezept geben.

Verordnungen digital erstellen, übermitteln und einlösen – dieses Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit dem eRezept. Es wird dabei helfen, Fehler bei der Arzneimittelausgabe zu verhindern. Ab dem 1. Januar 2022 soll es für apothekenpflichtige Arzneimittel und gesetzlich Versicherte nur noch das eRezept geben.

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Ärzte und Patienten das eRezept für Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden, nutzen. Bei Haus- und Heimbesuchen sowie in bestimmten Ausnahmefällen verwenden Praxen weiterhin das Papierrezept (Muster 16). Auch für andere Verordnungen bleiben zunächst die dafür vorgesehenen Papiermuster bestehen.

In vier Schritten zum eRezept

1 Komfortsignatur aktivieren

Der Arzt steckt den Heilberufsausweis in das Kartenterminal und gibt die PIN ein. Die Komfortsignatur wird aktiviert, solange der eHBA gesteckt bleibt. Nun kann er – je nach Konfiguration – bis zu 250 eRezepte innerhalb von 24 Stunden signieren. Der eHBA muss dafür in einem der an den Konnektor angebundenen Kartenlesegeräten eingesteckt sein. Dieses muss nicht das Gerät sein, in das SMC-B Karte gesteckt wurde.

2 eRezept erstellen

Der Arzt verschreibt wie gewohnt ein Medikament im Praxisverwaltungssystem. Dabei wird das eRezept direkt auf Vollständigkeit geprüft.

3 eRezept signieren und in der Telematikinfrastruktur speichern

Durch einen Klick im Praxisverwaltungssystem löst der Arzt
die qualifizierte elektronische Signatur aus.

Hinweis: Jede Rezeptzeile wird einzeln als eRezept gespeichert und bekommt eine eigene Signatur. Das passiert jedoch in einem Vorgang, also gleichzeitig über mehrere Rezeptzeilen. Mit der Signatur wird das eRezept direkt in der Telematikinfrastruktur (auf dem eRezept-Server) verschlüsselt gespeichert. Die Rezeptdaten können später in der Apotheke über den Code, den der Patient in der eRezept-App oder
per Papierausdruck erhält, abgerufen werden.

4 eRezept dem Patienten übergeben

Der Patient kann die Verordnung in der eRezept-App der gematik oder bei Bedarf als Papierausdruck, jeweils zum Einlösen in der Apotheke seiner Wahl, zur Verfügung gestellt bekommen. In der App und auf dem Papierausdruck sind ein scannbarer QR-Code für alle Verordnungen und zusätzlich ein QR-Code je Rezeptzeile enthalten. So kann der Patient entweder alle Verordnungen in einer Apotheke oder – bei fehlender Verfügbarkeit – jede Rezeptzeile in unterschiedlichen Apotheken einlösen. Eine Unterschrift des zusätzlichen Ausdrucks des eRezepts ist nicht notwendig.

Voraussetzungen

  • Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) muss bei der zuständigen Ärzte- bzw- Psychotherapeutenkammer beantragt werden.

  • Das Praxisverwaltungssystem benötigt ein Update, damit es eRezepte erstellen kann. Wenden Sie sich hierfür an Ihren IT-Dienstleister oder den Systemhersteller.

  • Der Konnektor muss ebenfalls auf die Softwareversion PTV 4+ upgedatet werden, sodass die Komfortsignatur für den Heilberufsausweis unterstützt wird. Wenden Sie sich hierfür an Ihren IT-Dienstleister.

Änderungen für Ihre Praxis

  • Für den Ausdruck des eRezepts ist kein spezieller Vordruck notwendig. Es gibt keine Vorschriften hinsichtlich des zu verwendenden Druckers bzw. Papiers. Der Ausdruck kann im Format DIN-A5- oder DIN-A4-Papier erfolgen.

  • Mit der Einführung des eRezepts muss der Arzt nur noch Verordnungen per Hand unterschreiben, die noch als Papierrezept bundesmantelvertraglich vorgeschrieben sind.

  • Folgeverordnungen werden ebenfalls durch den Arzt auf dem eRezept-Server gespeichert. So können diese Verordnungen in der eRezept-App durch den Patienten abgerufen werden, ohne dafür die Praxis extra aufsuchen zu müssen.

  • Bei Videosprechstunden können Rezepte digital ausgestellt und vom Patienten direkt in der eRezept-App aufgerufen werden, ohne die Praxis aufsuchen zu müssen.

  • Es gibt weniger Rückfragen von Apothekern, da Formfehler in eRezepten deutlich seltener sind und die eRezepte von den Apotheken direkt digital weiterverarbeitet werden können.

Ersatzverfahren: bei Haus- und Heimbesuchen sowie bei technischen Problemen

In einigen Fällen sehen die gesetzlichen und bundesmantelvertraglichen Regelungen vor, dass das Papierrezept statt des eRezepts zum Einsatz kommt:

  • bei Haus- und Heimbesuchen

  • wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind (Soft- oder Hardware nicht verfügbar oder defekt, TI oder Internet nicht erreichbar, eHBA defekt oder nicht lieferbar)

  • wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a Bundesmantelvertrag – Ärzte nicht bekannt ist

Anders als bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine nachträgliche elektronische Übermittlung der Verordnungsdaten bei Nutzung des Papierrezepts (Muster 16) nicht erforderlich.

Erstattung der Technikkosten

Die Kosten der Praxen für die TI-Grundausstattung und das Update auf die eHealth-Anwendungen sind bereits von anderen TI-Pauschalen abgedeckt. Aufbauend darauf kommen für das eRezept diese Pauschalen hinzu:

Komponente Pauschale
PVS-Update eRezept 120 Euro einmalig
Betriebskostenzuschlag eRezept 1 Euro je Quartal