Abrechnung der in der Gesundheitsuntersuchung (Check-up) geforderten Laborparameter

Von Zeit zu Zeit wurde in den KVS-Mitteilungen über die Abrechnung der in der Gesundheitsuntersuchung (Check-up) geforderten Laborparameter informiert, was an dieser Stelle nochmals vertieft werden soll.

Zum Inhalt der Gesundheitsuntersuchung gehören u. a. die Laboruntersuchung von Urin- und Blutproben. Die Blutproben zur Bestimmung der Nüchternplasmaglukose und des Lipidprofils werden grundsätzlich in der Praxis entnommen und mittels Labor-Überweisungsschein Muster 10/10A an die Laborgemeinschaft/Laborpraxis weitergeleitet, sofern die Praxis nicht selbst über die entsprechenden Auswertungsmöglichkeiten verfügt.

Sofern die Laborgemeinschaft/Laborpraxis Leistungen nach den GOPen 32881 und 32882 bestimmt, werden diese direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nicht von der veranlassenden Praxis, welche die Blutprobe entnommen hat. Der Harnstreifentest auf Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit wird dagegen üblicherweise in der Praxis durchgeführt und ausgewertet. Die Praxis kann dann natürlich die hierfür vorgesehene GOP 32880 selbst abrechnen.

Das genannte Vorgehen der Abrechnung von angeforderten Laborparametern gilt auch für andere Laborleistungen. Die Abrechnung der Laborleistungen erfolgt vom Leistungserbringer, welcher die Werte bestimmt. Werden also Laborparameter bei einer Laborgemeinschaft/Laborpraxis angefordert, so rechnet die Laborpraxis/Laborgemeinschaft die Leistung direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die veranlassende Praxis kann diese Laborleistungen nicht abrechnen.

Informationen

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) > Allgemeine Bestimmungen > Kapitel 2 – Erbringung der Leistungen > Abschnitt 2.2 – Persönliche Leistungserbringung

Informationen der KV Sachsen zum EBM