Regelmäßig wird im Bereitschaftsdienst die Frage nach Verschreibung von Betäubungsmitteln gestellt. Dies betrifft besonders Anfragen aus Pflegeheimen, aber auch von Palliativpatienten.

Zum Jahreswechsel nehmen diese Anforderungen nochmals zu, weil Praxen geschlossen sind bzw. Patienten aus den Krankenhäusern entlassen werden. Wir möchten Sie daher über Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Betäubungsmitteln im Bereitschaftsdienst informieren.

In den Bereitschaftspraxen und im Fahrdienst der KV Sachsen werden Betäubungsmittel (BtM) nicht vorgehalten, um einen Abusus zu vermeiden. Grundsätzlich ist es den diensthabenden Ärzten jedoch möglich, im Bereitschaftsdienst eigene BtM-Rezepte mitzubringen und die Verordnung händisch auszufüllen. Sollte der diensthabende Arzt seine BtM-Rezepte nicht dabei haben, besteht die Möglichkeit, nach Rücksprache mit der Apotheke das Betäubungsmittel als „Notfall-Verschreibung“ über ein Kassenrezept zu verordnen. Der verordnende Arzt ist gemäß Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung „verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben ‚N‘ zu kennzeichnen.“ Alternativ zu BtM können im Bereitschaftsdienst Schmerzmittel mit z. B. den Wirkstoffen Tilidin und Tramadol verordnet werden. Diese sind zur Behandlung starker und sehr starker Schmerzen zugelassen.

Fazit: Soweit möglich, sollten diensthabende Ärzte im Bereitschaftsdienst eigene BtM-Rezepte mitführen, um im Bedarfsfall eine Verordnung für den Patienten vornehmen zu können. Ärzte, die nicht über eigene BtM-Rezepte verfügen, können alternativ zugelassene stärkere Schmerzmittel (z. B. Tilidin, Tramadol) im Bereitschaftsdienst verschreiben.