Mit Synopse zu den Neuregelungen im GKV-FinStG.

Ende Oktober 2022 wurde das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) von Bundestag und Bundesrat beschlossen und trat in großen Teilen am 12. November in Kraft. Abschlussregelungen durch den Bewertungsausschuss stehen noch aus, darunter auch die Entscheidung zu konkreten Gebührenordnungspositionen.

Die Koalition brachte 17 Änderungsanträge ein, mit denen einige Regelungen teils deutlich verändert wurden. Die extrabudgetäre Vergütung der sogenannten Neupatientenregelung, die vom Gesetzgeber als wenig erfolgreich eingeschätzt worden war, wird gestrichen. Stattdessen sollte nach den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums ein zielgenaueres Anreizsystem für die Vermittlung und schnelle Behandlung von Patienten implementiert werden. Die Neuregelungen sollen zudem evaluiert werden.

Extrabudgetäre Vergütung von Leistungen

Für die extrabudgetäre Vergütung von Leistungen, die im Rahmen der offenen Sprechstunde erbracht werden, ist eine zeitlich unbefristete Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vorgesehen. Die Auswirkungen dieses Vergütungsanreizes sollen evaluiert werden. Es soll analysiert werden, inwieweit durch die offenen Sprechstunden tatsächlich ein schnellerer Zugang zur fachärztlichen Versorgung erzielt wird.

Hinweis

Leider gibt es noch einen grundsätzlichen Dissens zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband zur extrabudgetären Vergütung der vom Hausarzt vermittelten Patienten für den Fall, dass die Behandlung beim Facharzt erst nach dem vierten Tag erfolgt. Wir erwarten, dass das in recht kurzer Zeit aufgeklärt wird. Wir werden Sie sowohl auf unserer Internetpräsenz als auch per Rundschreiben informieren, sobald dies geklärt ist.

In der Synopse ist an dieser Stelle die Position der KBV dargestellt.

Synopse zu den Neuregelungen im GKV-FinStG

Änderung des § 87 SGB V – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte

Alle Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung sind zukünftig extrabudgetär (nicht bereinigungsrelevant)

Alte Vorschrift TSVG

Neue Vorschrift GKV-FinStG

Für Hausarzt – bei TSS-Vermittlungsfall

 

Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen aufzunehmen:

 

1b. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen in Akutfällen spätestens am Folgetag nach Vermittlung durch die TSS

 

 

1a. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale, wenn eine Behandlung innerhalb von 8 Tagen nach Vermittlung durch TSS erfolgt

 

2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale, wenn eine Behandlung innerhalb von
9 bis 14 Tagen
nach Vermittlung durch die TSS erfolgt

 

3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale, wenn eine Behandlung innerhalb von
15 bis 35 Tagen
nach Vermittlung durch die TSS erfolgt

 

Für Hausarzt – bei TSS-Vermittlungsfall

 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschale aufzunehmen:

 

1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu200 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen im Akutfall, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die TSS beginnt

 

2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale, wenn eine Behandlung spätestens am vierten Tagnach der Terminvermittlung durch die TSS beginnt

 

3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale, wenn eine Behandlung spätestens am 14. Tagnach der Terminvermittlung durch die TSS beginnt

 

4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale, wenn eine Behandlung spätestens am 35. Tag nach der Terminvermittlung durch die TSS beginnt

Für Facharzt – bei TSS-Vermittlungsfall

 

Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind für die Behandlung von Patienten folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen vorzusehen:

 

1b. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen in Akutfällen spätestens am Folgetag nach Vermittlung durch die TSS

 

 

1a. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale, wenn eine Behandlung innerhalb von 8 Tagen nach Vermittlung durch TSS erfolgt

 

2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Grundpauschale, wenn eine Behandlung innerhalb von
9 bis 14 Tagen
nach Vermittlung durch die TSS erfolgt

 

3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Grundpauschale, wenn eine Behandlung innerhalb von
15 bis 35 Tagen
nach Vermittlung durch die TSS erfolgt

 

Für Facharzt – bei TSS-Vermittlungsfall

 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen aufzunehmen:

 

1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu200 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen im Akutfall, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die TSS beginnt

 

2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Grundpauschale, wenn eine Behandlung spätestens am vierten Tagnach der Terminvermittlung durch die TSS beginnt

 

3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Grundpauschale, wenn eine Behandlung spätestens am 14. Tagnach der Terminvermittlung durch die TSS beginnt

 

4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Grundpauschale, wenn eine Behandlung spätestens am 35. Tag nach der Terminvermittlung durch die TSS beginnt

 

Für Hausarzt – bei Hausarzt-Vermittlungsfall

 

4. ein Zuschlag in Höhe von mindestens 10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins (Überweisung und Termin innerhalb von 4 Tagen)

 

Für Hausarzt – bei Hausarzt-Vermittlungsfall

 

5. ein Zuschlag in Höhe von mindestens 15 Euro für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins

 

Für Facharzt – bei Hausarzt-Vermittlungsfall

 

nur extrabudgetäre Vergütung

Für Facharzt – bei Hausarzt-Vermittlungsfall

 

2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Grundpauschale, wenn eine Behandlung spätestens am vierten Tag nach der Vermittlung durch den Hausarzt beginnt

 

3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Grundpauschale, wenn eine Behandlung spätestens am 14. Tag nach der Vermittlung durch den Hausarzt beginnt

 

4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Grundpauschale, wenn eine Behandlung spätestens am 35. Tag nach der Vermittlung durch den Hausarzt beginnt

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