Vertragsärzte können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege auch in den Wintermonaten weiterhin telefonisch krankschreiben.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die bis Ende November befristete Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert.

Die Fallzahlen von Covid-19-Erkrankten in den kommenden Monaten ließen sich laut G-BA im Moment schwer vorhersagen und erschwerend komme hinzu, dass eine Erkältungs- und Grippesaison bevorstehe. Durch die Verlängerung der Sonderregelung haben Vertragsärztinnen und Vertragsärzte weiterhin die Möglichkeit, Patientinnen und Patienten nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Kalendertage zu bescheinigen. Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung der AU-Bescheinigung um weitere sieben Kalendertage möglich.

Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt. Dabei ist es empfehlenswert, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und insbesondere bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten anzuwenden.

Bescheinigung bei Krankheit des Kindes

Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) soll weiterhin telefonisch möglich sein. Die zwischen KBV und GKV-Spitzenverband hierzu getroffene Vereinbarung soll ebenfalls verlängert werden.

Portoregelung

Das Gleiche gilt für das Porto, das für den Versand der Bescheinigungen an die Patientinnen und Patienten anfällt. Die Abrechnung soll weiterhin über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88122 erfolgen.