Qualitätssicherungsbereiche mit regelmäßigen spezifischen Fortbildungsanforderungen im Jahr 2022

In der letzten Ausgabe der KVS-Mitteilungen informierten wir darüber, wie und wann die Nachweise für die spezifische Fortbildungsverpflichtung für das Prüfjahr 2022 eingereicht werden sollten. Aufgrund von Nachfragen zu den Anforderungen in den einzelnen Qualitätssicherungsbereichen möchten wir Ihnen hierzu eine Übersicht zur Verfügung stellen.

Spezifische Fortbildungsanforderungen im Jahr 2022

Qualitätssicherungsbereich

Regelung zur spezifischen Fortbildungsverpflichtung

Rechtsgrundlage

Abklärungskolposkopie

Jährlicher Nachweis der regelmäßigen Teilnahme (mindestens
zweimal pro Halbjahr) an interdisziplinären Fallkonferenzen (z. B. Tumorkonferenzen). Die Teilnahme kann durch persönliche Anwesenheit oder in begründeten Ausnahmefällen per Videokonferenz erfolgen. Alternativ können 10 Fortbildungspunkte themenbezogen in 2 Jahren anerkannt werden. Für das Selbststudium von Fachliteratur können keine Fortbildungspunkte anerkannt werden.

§ 7 Abs.1, Nr. 2 QS-Vereinbarung Abklärungskolposkopie

Akupunktur

Jährlicher Nachweis von mind. 4 Fallkonferenzen oder Qualitätszirkeln oder Fortbildungen im Zusammenhang mit dem Thema „chronische Schmerzen“.

§ 5 Abs. 1 Nr. 6 QS-Vereinbarung Akupunktur

Botox Blasenfunktions-störungen

Jährlicher Nachweis über Teilnahme an von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen zur Therapie von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von insgesamt mindestens 8 CME-Punkten.

Beschluss des Bewertungsausschusses
vom 19.12.2017, mit
Wirkung zum
1. Januar 2018

Diabetesvereinbarung
Sachsen (alle Kassen)

Mindestens einmal jährlich diabetes-spezifische Fortbildung z. B. der DDG oder Sächsischer Stoffwechselgesellschaft.

§ 3 Diabetesvereinbarung Sachsen

Diabetisches Fußsyndrom
(AOK PLUS)

 

Pflichten für Diabetologische Fußambulanzen:

  • mindestens einmal jährlich Teilnahme an je einem themenzentrierten Qualitätszirkel
  • regelmäßige, mindestens einmal jährliche Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zum „Diabetologischen Fußsyndrom“ jeweils mit allen im Versorgungsverbund kooperierenden Vertragsärzten sowie für Praxispersonal
  • Nachweis aktiver und passiver Hospitation innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsteilnahme, nachfolgend alle 3 Jahre

§ 12 Abs. 3 und 4 i. V. m. Anlage 9 des Vertrages „Diabetisches Fußsyn-
drom Sachsen“

 

DMP Asthma

 

Mindestens einmal jährlich zertifizierte Fortbildung zu Asthma und regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln.

Nach § 3 i. V. m. Anlage 1 sowie § 4 i. V. m. Anlage 2
des Vertrages

DMP Brustkrebs

Mindestens einmal jährlich Brustkrebs-spezifische Fortbildung.

Nach § 3 Abs. 2 in Verbin-
dung mit Anlage 1 des Vertrages

DMP COPD

 

Mindestens einmal jährlich zertifizierte Fortbildung zu COPD und regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkel.

Nach § 3 i. V. m. Anlage 1 sowie § 4 i. V. m. Anlage 2
des Vertrages

DMP Diabetes Typ 1

 

Mindestens einmal jährlich diabetes-spezifische Fortbildung z. B. der DDG oder Sächsischer Stoffwechselgesellschaft, einmal jährliche Fortbildung des Praxispersonals.

Nach § 3 i. V. m. Anlagen
1, 2
und 3 des Vertrages

DMP Diabetes Typ 2

 
  1. Koordinierender Arzt: Mindestens einmal jährlich diabetes-spezifische Fortbildung
  2. Diabetologische Schwerpunktpraxen:

Regelmäßige diabetes-spezifische Fortbildung, z. B. durch die Deutsche Diabetes-Gesellschaft oder die Sächsische Gesellschaft für Stoffwechselkrankheiten und Endokrinopathien, mindestens einmal jährlich mit mindestens 8 Fortbildungspunkten.

Mindestens einmal jährliche Teilnahme des nichtärztlichen Fachpersonals an diabetes-spezifischen Fortbildungen.

§ 3 und 4 des Vertrages
zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms
nach § 137 f SGB V Dia-
betes mellitus Typ 2,
i. V. m. Anlage 1 und 2
des Vertrages

DMP KHK

Mindestens einmal jährliche KHK-spezifische Fortbildung.

Nach § 3 i. V. m. Anlage 1
und § 4 i. V. m. Anlage 2
des Vertrages

Geriatrie

Regelmäßige Aktualisierung der theoretischen Kenntnisse im Bereich Geriatrie durch Erlangung von zweijährlich 48 Fortbildungspunkten zu altersassoziierten Krankheiten, Syndromen und Versorgungsformen.

§ 8 Abs. 1 QS-Vereinba-
rung Spezialisierte geria-
trische Diagnostik

HIV-Aids

Jährlicher Nachweis von 30 Fortbildungspunkten zum Themenkomplex HIV / AIDS, davon 15 Fortbildungspunkte durch interaktive Fortbildungsmaßnahmen. Hierauf sind Fortbildungspunkte von bis zu 6 Qualitszirkeln anrechenbar.

§ 10 Abs. 1 Nr. 2
QS-Vereinbarung
HIV / Aids

HIV-PrEP

Jährlicher Nachweis von 8 Fortbildungspunkten im Bereich HIV / Aids und PrEP, davon mind. 4 durch präsenzpflichtige Fortbildungsmaßnahmen.

Hinweis: Bei Vorliegen auch der Genehmigung HIV-Aids sind
keine separaten Nachweise erforderlich.

§ 5 Abs. 4 Vereinbarung
über die HIV-Präexpositionsprophylaxe
zur Prävention einer
HIV-Infektion gemäß
§ 20j SGB V

Homöopathie

(AOK Plus)

Regelmäßige Teilnahme an anerkannten homöopathischen Fortbildungen (bspw. homöopathische Qualitätszirkel) in einem Mindestumfang von 100 CME-Punkten in 5 Jahren, wobei mit der Teilnahme an Qualitätszirkeln maximal 75 Punkte der geforderten Homöopathiefortbildung erworben werden darf. Die Fortbildungen / Qualitätszirkel müssen sich inhaltlich auf die Einzelhomöopathie beziehen.

Hat der teilnehmende Vertragsarzt ein gültiges Diplom des DZVhÄ, so gilt die Vorlage des Diploms als Nachweis. Erst nach dem Ablaufdatum des Diploms gelten die beschriebenen Fortbildungsregelungen.

§ 5 des Vertrages Homöopathievertrag
Sachsen

Homöopathie

(BKK Securvita)

Regelmäßige Teilnahme an anerkannten homöopathischen Fortbildungen (bspw. Qualitätszirkeln) in einem Mindestumfang von 100 CME-Punkten in 5 Jahren, wobei mit der Teilnahme an Qualitätszirkeln maximal 75 Punkte der geforderten Homöopathiefortbildung erworben werden darf. Die Fortbildungen / Qualitätszirkel müssen sich inhaltlich auf die Einzelhomöopathie beziehen.

Hat der teilnehmende Vertragsarzt ein gültiges Diplom des DZVhÄ, so gilt die Vorlage des Diploms als Nachweis. Erst nach dem Ablaufdatum des Diploms gelten die beschriebenen Fortbildungsregelungen.

§ 4 des Vertrages zur Versorgung mit klassi-
scher Homöopathie als
besonderen Versorgungs-
auftrag gemäß
§ 73 c SGB V

Homöopathie

(IKK classic)

Regelmäßige Teilnahme an anerkannten homöopathischen Fortbildungen (bspw. homöopathische Qualitätszirkeln) in einem Mindestumfang von 100 CME-Punkten in 5 Jahren, wobei mit der Teilnahme an Qualitätszirkeln maximal 75 Punkte der geforderten Homöopathiefortbildung erworben werden darf. Die Fortbildungen / Qualitätszirkel müssen sich inhaltlich auf die Einzelhomöopathie beziehen.

Hat der teilnehmende Vertragsarzt ein gültiges Diplom des DZVhÄ, so gilt die Vorlage des Diploms als Nachweis. Erst nach dem Ablaufdatum des Diploms gelten die beschriebenen Fortbildungsregelungen.

§ 6 des Vertrages zur Versorgung mit klassi-
scher Homöopathie als besonderen Versorgungs-
auftrag gemäß
§ 73 c SGB V

Hörgeräteversorgung
Jugendliche und Erwachsene

Nachweis theoretischer Kenntnisse in der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen sowie Kenntnisse über die jeweils aktuelle Hörgerätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde durch die Erlangung von 7 Fortbildungspunkten regelmäßig innerhalb von 2 Jahren. Fortbildungen im Selbststudium sind dabei anzuerkennen.

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 QS-Vereinbarung Hörgeräteversorgung

Hörgeräteversorgung
Kinder

Nachweis theoretischer Kenntnisse in der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen insbesondere bei Kindern sowie Kenntnisse über die jeweils aktuelle Hörgerätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde durch die Erlangung von 7 Fortbildungspunkten regelmäßig innerhalb von 2 Jahren. Fortbildungen im Selbststudium sind dabei anzuerkennen.

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 QS-Vereinbarung Hörgeräteversorgung
Kinder

HZV (Knappschaft)

 

 
  1. Jährliche Teilnahme an Fortbildungen zur Arzneimitteltherapie, z. B. Qualitätszirkel
  2. Jährliche Teilnahme an Fortbildungen mit mind. einem der nachfolgenden Themen: patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allg. Schmerztherapie, Geriatrie

§ 14 Abs. 1, 2 des Vertra-
ges zur hausarztzen-
trierten Versorgung
gem. 73b SGB V

 

Kinderfrüherkennung J2
(Knappschaft)

Teilnehmende Hausärzte müssen jährlich den Nachweis über 6 Fortbildungspunkte auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin erbringen.

§ 5 Abs. 2 des Vertrages
nach § 73 c SGB V über
die Durchführung zusätz-
licher Früherkennungs-
untersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

Kinderfrüherkennung J2
(TK / BVKJ)

Teilnehmende Hausärzte müssen jährlich den Nachweis über 6 Fortbildungspunkte auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin erbringen.

§ 5 Abs. 3 des Vertrages
nach § 73 c SGB V über
die Durchführung zusätz-
licher Früherkennungs-
untersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

Mammographie-Screening

Regelmäßige Teilnahme an einer von der Kooperationsgemeinschaft anerkannten Fortbildungsveranstaltung innerhalb von höchstens 2 Kalenderjahren im Umfang von:

  • Befunder: mind. 15 Stunden
  • MTRA: mind. 8 Stunden
  • Pathologen: mind. 8 Stunden

Versorgung im Rah-
men des Programms
zur Früherkennung
von Brustkrebs durch Mammographie-Screening – Anlage
9.2 BMV-Ä

Onkologie (alle Kassen)

Jährlicher Nachweis von:

  • 6 Tumorkonferenzen oder Qualitätszirkeln
  • 50 Fortbildungspunkten (themenspezifische Fortbildung mit onkologischem Inhalt)
  • 6 Stunden Fortbildung onkologischen Inhaltes für Personal

§ 9 Abs. 1, 2 und 3
Onkologie-Verein-
barung

Palliativversorgung

Zur kontinuierlichen Fortentwicklung der palliativ-medizinischen Qualifikation des teilnehmenden Arztes sind regelmäßige palliativmedizinische Fortbildungen im Umfang von 8 Fortbildungspunkten pro Jahr, insbesondere durch die Teilnahme an Qualitätszirkeln oder Fallkonferenzen im Rahmen der Fortbildung nach § 95d SGB V, nachzuweisen.

§ 6 Abs. 1b Verein-
barung nach
§ 87 Abs. 1b SGB V
zur besonders qualifizierten und koordinierten
palliativ-medizi-
nischen Versorgung

Positronenemissionstomo-graphie (PET)

Zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu onkologischen Fragestellungen nachgewiesen durch mindestens 20 Fortbildungspunkte innerhalb eines Zeitraums von jeweils 24 Monaten.

§ 7 QS-Vereinbarung
PET, PET / CT

 

Praxisassistentin

Alle drei Jahre ist eine Fortbildung mit mindestens 16 Stunden Dauer, davon mindestens je 8 Stunden Notfallmanagement, inklusive Übungen am Phantom und mindestens je 8 Stunden Fortbildung zur Weiterentwicklung des Berufsbildes des nicht-ärztlichen Praxisassistenten insbesondere in Bezug auf Digitalisierung und Telemedizin nachzuweisen.

§ 7 Abs. 6 Delega-
tions-Vereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä)

Rhythmusimplantat-Kontrolle

Aller 24 Monate Nachweis von mindestens
20 Fortbildungspunkten aus Fortbildungsmaßnahmen
zur Kardiologie.

Achtung, Ausnahme aufgrund von Corona-Sonderreglungen:

Für den Prüfzeitraum 2019 – 2022 müssen 15 Punkte nachgewiesen werden. Ab dem Prüfjahr 2023 werden die Punkte wieder regulär, wie oben beschrieben, geprüft.

§7 der QS-V Rhythmusimplantat Kontrolle

 

Schmerztherapie

 
  1. Im Rahmen der Genehmigung für die GOP 30702:
    Jährlicher Nachweis über Teilnahme an 8 Schmerzkonferenzen.
  2. Im Rahmen der Genehmigung für die GOP 30704:
    Jährlicher Nachweis über Teilnahme an 10 Schmerzkonferenzen sowie Durchführung von jährlich 12 Schmerzkonferenzen bzw. 10 Schmerzkonferenzen bei Einzelpraxen
    (Durchführung auch durch gemeinsame Kooperation von maximal zwei Schmerztherapeutischen Zentren möglich. Eine Schmerzkonferenz kann grundsätzlich zeitlich mit einem Qualitätszirkel kombiniert werden, sofern alle Forderungen der Qualitätszirkel-Leitlinie nachgewiesen werden können.)

Zu 1) Gemäß § 5
Abs. 5 QS-Verein-
barung Schmerz-
therapie
Zu 2) Gemäß der Präambel des Kapitels 30.7 Nr. 5 des EBM
und gemäß Anlage I Abs. 4 QS-Verein-
barung Schmerztherapie

 

 

 

Zytologie

Innerhalb von 2 Jahren Nachweis von themenbezogenen Fortbildungen (40 Stunden) für Arzt und Präparatebefunder (auch 20 Stunden durch einrichtungsinterne Fortbildung möglich).
Die Teilnahme an von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten Qualitätszirkeln oder an klinisch pathologischen Konferenzen wird in diesem Zusammenhang anerkannt.

§ 9 Abs. 1 und 2
QS-Vereinbarung
Zervix-Zytologie


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Informationen
www.kvsachsen.de > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen