Vorzug haben nicht verschreibungspflichtige Monopräparate im Selbstkauf!

Zur Behandlung von Schwindel sind sowohl verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zugelassen. Präparate mit der Wirkstoffkombination Cinnarizin und Dimenhydrinat sind verschreibungspflichtig (z. B. Arlevert®, Cinnarizin Dimenhydrinat Hennig®), wohingegen Monopräparate mit Dimenhydrinat rezeptfrei erhältlich sind (z. B. Vertigo-Vomex®, Dimenhydrinat AL).

Gemäß Arzneimittel-Richtlinie kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein, wenn nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. Zur Therapie von Schwindel ist daher zunächst zu prüfen, ob die Verordnung und Anwendung eines nicht verschreibungspflichtigen Monopräparats mit Dimenhydrinat zu Lasten des Versicherten ausreichend ist.

Bitte berücksichtigen Sie die aufgeführten Informationen zum wirtschaftlichen Einsatz von Dimenhydrinat-haltigen Arzneimitteln bei Ihrer Therapieentscheidung. Im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitsprüfverfahrens obliegt eine Bewertung / Anerkennung der Ausnahmetatbestände allein der Prüfungsstelle, die unabhängig von KV und Krankenkassen entscheidet. Aufgrund dessen kann nicht abgeschätzt werden, inwieweit die Prüfungsstelle im Falle eines Prüfverfahrens Regresse festsetzen würde.