Zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

„Die extrabudgetäre Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen gegenüber sogenannten „Neupatienten“ für Vertragsärzte wird abgeschafft.“

Diese Aussage ist Bestandteil der Änderungen, die über das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz realisiert werden sollen. Die Vergütung der Behandlung von Neupatienten erfolgt derzeit außerhalb der Honorarbudgets, und zwar nach Maßgabe des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) aus dem Jahre 2019.

Das TSVG wurde seinerzeit als Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung tituliert. In Bezug auf die Neupatientenregelung führte Herr Prof. Dr. Karl Lauterbach in einer Rede vor dem Bundestag am 14. März 2019 wie folgt aus:

„[...] Weshalb ist es eigentlich so, dass der neue Patient so schwer einen Termin bekommt? [...] Der neue Patient bereitet viel Arbeit ... ich muss mehr Zeit und Ressourcen investieren, um den neuen Patienten zu versorgen. Jetzt bekomme ich aber für den neuen Patienten so viel wie für einen Patienten, den ich seit Jahren kenne, dem ich nur ein Rezept ausfülle und wenn ich Pech habe und mein Budget ist voll, bekomme ich für den neuen Patienten gar kein Geld. [...] Und das muss sich ändern.“

Als Hauptgrund für die schwierige Versorgungslage von Neupatienten wurde also zutreffend und in seltener Klarheit die inadäquate Honorarsituation für diese Patientenklientel festgestellt. Die nun drohende Abschaffung der Neupatientenregelung würde die Versorgungslage der Versicherten nicht nur massiv verschlechtern, sondern zudem mit einer äußerst negativen Signalwirkung für die Patientenversorgung insgesamt einhergehen, weshalb die Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung gegen dieses offensichtliche Paradoxon – wie bundesweit tausende ärztliche Kollegen – intervenieren. Die Vertreterversammlung schätzt es als im höchsten Maße unverantwortlich ein, dass angesichts der damaligen und noch immer geltenden Motivlage diese versorgungsverbessernd wirkende Vergütungsregelung egalisiert werden soll. Das Votum des Bundesrates für eine Beibehaltung der Neupatientenregelung vom 16. September 2022 lässt hoffen, dass durch ein weiteres gemeinsames Vorgehen diese drohende Fehlentwicklung noch gestoppt werden kann.

Ein Agieren nach der Aussage „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern?“ mag sich in der Politik etabliert haben. Wechselhaftigkeiten der hier in Rede stehenden Art sind jedoch den Interessen sowohl der Patienten als auch der Ärzteschaft nicht nur wesensfremd, sondern gänzlich unvereinbar mit diesen und daher vollkommen inakzeptabel. Daher unsere Forderung:

Ein „Versorgungsverschlechterungsgesetz“ darf es nicht geben!

Die Neupatientenregelung muss bleiben!

                                               Dresden, 21. September 2022