Vertreter beschließen Resolution zur Neupatientenregelung und Änderung des HVM - Bericht von der 81. Vertreterversammlung der KV Sachsen am 21. September 2022 in Dresden.

Anlass der Sonder-Vertreterversammlung war die Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) als Sicherheitsmaßnahme für den hausärztlichen Bereich. Weitere Themen waren der durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vorgesehene Wegfall der TSVG-Neupatientenregelung sowie die Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses zur geringfügigen Erhöhung des Orientierungspunktwertes.

Berichte des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandsvorsitzenden

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung, Dr. Stefan Windau, stellte eingangs die Frage, was denn mit den niedergelassenen Kollegen passiere, die genauso von Inflation und Energiepreiserhöhungen betroffen seien wie Bürger, Krankenhäuser oder weitere Betroffene, jedoch keine staatlichen Unterstützungsleistungen erhielten. Er kritisierte weiterhin die Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 14. September 2022, der lediglich eine Anpassung des Orientierungspunktwertes für 2023 in Höhe von zwei Prozent gegenüber dem Vorjahr festgelegt und einen Inflationsausgleich ansonsten völlig ignoriert hatte. Ebenso wurden die von der KBV geforderten zusätzlichen Ausgleichszahlungen für die steigenden Kosten energieintensiver Leistungen seitens des GKV-Spitzenverbandes abgelehnt.

Zudem beabsichtige der Bundesgesundheitsminister, die mit dem TSVG in Kraft getretene Neupatientenregelung ab 2023 zu streichen. Dr. Windau betonte, dass dieser Wegfall zu einer erheblichen Verschlechterung der Patientenversorgung führen würde. Allerdings habe der Bundesrat am 16. September 2022 die Bundesregierung aufgefordert, die Neupatientenregelung nicht zu streichen, sondern fortzuführen! Wie das weitere Verfahren ausgehe, sei jetzt noch nicht zu beurteilen. Deshalb wolle sich die Vertreterversammlung der KV Sachsen in einer Resolution klar dazu positionieren. Den Inhalt der Resolution lesen Sie auf } Seite 6.

„Vor zwei Jahren hätte Lauterbach dieser Resolution noch zugestimmt“ sagte Dr. Klaus Heckemann, der Vorstandsvorsitzende der KV Sachsen. Er erinnerte in einem Videoausschnitt an Karl Lauterbachs Aussagen vom 14. März 2019, als dieser noch einfaches Mitglied der SPD-Bundestagsfraktion und zuständig u. a. für das Thema Gesundheit war. So habe er damals die Neupatientenregelung mit auf den Weg gebracht, die vor allem dem Abbau einer „Zwei-Klassen-Medizin“ (so Lauterbach) dienen sollte. Diese Neupatientenregelung sollte, so führte er in seiner Rede vor dem Bundestag aus, den Mehraufwand des Arztes mit neuen Patienten angemessen vergüten. Als Bundesgesundheitsminister äußere sich Lauterbach jetzt ganz anders. Heute will er damals Beschlossenes wieder aufheben und negiert dafür aber die nachgewiesenen positiven Effekte für die Patienten. „Auch deshalb sind wir heute hier!“, so Dr. Heckemann. „Wir müssen unbedingt politisch reagieren.“ Mit nur einer Enthaltung wurde die Resolution zum Erhalt der Neupatientenregelung von den Vertretern angenommen.

Schaffung eines Sicherheitsmechanismus ab 1. Oktober 2022 im hausärztlichen Bereich

Die Finanzierungsverhältnisse im hausärztlichen Bereich haben sich in der Vergangenheit außerordentlich gut entwickelt. Daher war es beispielsweise möglich, in den Pandemiejahren 2020 und 2021 insgesamt nahezu 20 Millionen Euro MGV-Ausgleichshonorare zu finanzieren. Weithin konnte in den genannten Jahren über 30 Millionen Euro Förderungen für hausärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausgezahlt werden. Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse konnte mit Wirkung ab 1. Januar 2022 für die nicht gesondert honorierten hausärztlichen Leistungen eine 100-prozentige Honorierung der EBM-Gebührensätze garantiert werden.

Die finanziellen Verhältnisse im Hausarztbereich sind zwischenzeitlich jedoch mit folgenden Risikofaktoren versehen:

  • Der Gesetzgeber hat wegen der außerbudgetär honorierten TSVG-Leistungen für Neupatienten und in der offenen Sprechstunde rückwirkend eine zusätzliche MGV-Bereinigung bis zum Quartal 4/2022 angeordnet. Diese zusätzliche Bereinigung mindert den Bestand an verbliebenen Honorarmitteln

  • Im hausärztlichen Versorgungsbereich ist ein deutlicher Fallzahlanstieg zu verzeichnen, wobei ein wesentlicher Teil der Fallzahlerhöhung offensichtlich durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie beeinflusst wurde. Deren Auswirkung ist für das 3. und 4. Quartal 2022 nicht prognostizierbar.

  • Verschärfend kommt hinzu, dass die extrabudgetäre Vergütung für Corona-Leistungen mit Wirkung ab dem 3. Quartal 2022 entfallen ist.

Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass aufgrund der nach wie vor guten finanziellen Verhältnisse im Hausarztbereich eine Honorierung der nicht gesondert honorierten Leistungen mit den unquotierten Preisen des EBM erfolgen kann. Da die zur Verfügung stehende Gesamtvergütung immer noch gedeckelt ist und die finanziellen Reserven durch die Förderungen der Coronaleistungen deutlich abgeschmolzen sind, sollte jedoch die Garantie auf unquotierte Preise für die hausärztlichen Leistungen aufgrund der geschilderten Risikofaktoren vorsichtshalber mit einem Sicherheitsmechanismus versehen werden.

Dr. Heckemann erläuterte in seinem Vortrag die Ausgangslage und die vorgesehene Änderung des HVM für den hausärztlichen Bereich. Im fachärztlichen Bereich hätten sich keine Änderungsnotwendigkeiten ergeben, sagte er.

Diskussion und Fazit

In der anschließenden Diskussion ließen sich die Vertreter nochmals Details erläutern. Dr. Andreas Schuster, Facharzt für Allgemeinmedizin, wollte klargestellt sehen, dass allerdings nicht die Hausärzte am möglichen finanziellen Defizit die Schuld trügen. „Sie haben einen großen Anteil daran, wie die Pandemie bewältigt wurde!“, sagte er. Hier pflichtete ihm der Vorstand sofort bei. Es sei viel Geld ausgegeben worden, aber es sei notwendig gewesen und völlig berechtigt. Gerade die Hausärzte hätten während der Pandemie ein sehr großes Leistungspensum gestemmt. Dr. Klaus Hamm, Facharzt für Radiologie, ergänzte, dass mit dem Geld diese Leistung auch gewürdigt werden konnte. Der nun zu fassende Beschluss sei ein reiner Vorratsbeschluss, „denn wir können im Zweifelsfall kein Honorar ausloben, das nicht bezahlt werden kann.“ Die KV müsse handlungsfähig bleiben. Dipl.-Med. Thomas Damm, Facharzt für Allgemeinmedizin, brachte den Vorschlag ein, den Beschluss um eine Begrenzung des Gültigkeitszeitraumes zu ergänzen. Dr. Windau schlug eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr vor. Mit dieser Ergänzung wurde der Antrag mit einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen angenommen.

Dr. Windau dankte allen Mitgliedern für die konstruktive Diskussion und das faire Miteinander sowie den Organisatoren, die die kurzfristige Einberufung ermöglicht hatten. Ein Dank ging auch an die Sächsische Landesärztekammer, deren Räume die KV Sachsen für ihre Versammlung nutzen durfte.