Vertrag über die ärztliche Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten des Freistaates Sachsen nach § 75 Abs. 3 SGB V abgeschlossen

Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI), und die KV Sachsen hatten mit Wirkung zum 1. Januar 2022 einen Vertrag über die ärztliche Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten des Freistaates Sachsen nach § 75 Abs. 3 SGB V abgeschlossen.

Es ist im Rahmen der Abrechnungsprüfung von Apotheken- sowie Heil- und Hilfsmittelleistungen festgestellt worden, dass bei einer nicht unerheblichen Anzahl ausgestellter Rezepte/Verordnungen die Zuzahlungsbefreiung der Heilfürsorgeberechtigten nicht vermerkt wurde. Da die Krankenversichertenkarte der Heilfürsorgeberechtigten keine Hinweise zum Zuzahlungsstatus liefert, müssen die vertragsärztlichen Praxen diesen eigenständig im Praxisverwaltungssystem hinterlegen.

Es wird gebeten, bei der genannten Patientengruppe auf den entsprechenden Vordrucken das Feld „gebührenfrei“ anzukreuzen, da diese Patientengruppe grundsätzlich keine Zuzahlung zu leisten hat.

Nach o. g. Vertrag wird die ambulante ärztliche Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten des Freistaates Sachsen sichergestellt, soweit diese aufgrund ihres Anspruchs auf Heilfürsorge nach dem Sächsischen Beamtengesetz (SächsBG) und nach der Verordnung des SMI über die Heilfürsorge für Beamte des Landes (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) zur Untersuchung oder Behandlung eine vertragsärztliche Praxis in Anspruch nehmen.

Das gilt für:

  • Landesbeamte des Polizeivollzugsdienstes (Polizeivollzugsbeamte nach § 135 SächsBG),

  • Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz (nach § 141 SächsBG) und

  • feuerwehrtechnische Beamte (Landesbeamte des feuerwehrtechnischen Dienstes nach § 144 SächsBG).