Das arbeitsrechtliche Nachweisgesetz gilt schon lange, doch die jetzt erfolgte Novellierung, die erweiterte Pflichten für Arbeitgeber enthält, ist bereits am 1. August 2022 in Kraft getreten.
Bereits die bisherige Regelung des Nachweisgesetzes verlangt, dass die folgenden Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind:
Name und die Anschrift der Vertragsparteien
Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Dauer der Befristung
Arbeitsort
kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge, Zulagen, Sonderzahlungen, Prämien und Sonderzahlungen und deren Fälligkeit
die vereinbarte Arbeitszeit
Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes
Kündigungsfristen
Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind
Seit dem 1. August 2022 sind insbesondere folgende Angaben ergänzt worden, die also zusätzlich schriftlich dokumentiert werden müssen:
das Enddatum des befristeten Arbeitsverhältnisses
die Dauer der vereinbarten Probezeit
die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, es sei denn, der Versorgungsträger ist zu dieser Information verpflichtet
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Weitere Regelungen gibt es bei Arbeit auf Abruf sowie im Falle einer Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland. Auch im Teilzeit- und Befristungsrecht gibt es Änderungen. Das Gesetz schreibt die Schriftform zwingend vor, so dass die elektronische Form nicht ausreichend ist.
Üblicherweise werden die Nachweispflichten im Text des Arbeitsvertrages erfüllt, der dann schriftlich ausgehändigt wird. Arbeitgeber sind gehalten, etwaige Arbeitsvertragsmuster zu überprüfen und anzupassen. Für die Erfüllung der Nachweispflichten gibt es abgestufte Fristen. Bei Neuarbeitsverhältnissen wird man schon aus praktischen Erwägungen nicht umhinkommen, die o. g. neuen Angaben unverzüglich in etwaige Vertragsmuster einzufügen, damit der Text mit allen Vorgaben vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vorliegt, der dann dem schriftlich zu unterzeichnenden Vertrag zugrunde gelegt wird.
Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden haben, gilt Folgendes:
Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber schon eine Teilauskunft über einzelne nachweispflichtige Angaben auszuhändigen. Neu ist auch die Einführung von Sanktionen. Die Arbeitgeber begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ihren Nachweispflichten nicht nachkommen. Das Gesetz sieht eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro vor.
Der Wortlaut des Gesetzes kann auf der Internetpräsenz des Bundesanzeigers nachgelesen werden, unter der Nr. 27. Die Gesetzesänderung ist Teil des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 und befindet sich im Artikel 1 des Gesetzespaketes.