Angepasster Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus mit DAK, KKH und TK als Änderungsvereinbarung
Zum 1. Juli 2022 trat der angepasste Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus mit der DAK, der KKH und der TK als Änderungsvereinbarung in Kraft. Hintergrund der Überarbeitung des Vertrages ist vor allem die Änderung der Rechtsgrundlage von § 73c SGB V auf § 140a SGB V.
Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungstärkungsgesetzes im Juli 2015 wurde der § 140a SGB V „Besondere Versorgung“ neu gefasst. Dieser bildet nunmehr die Vertragsgrundlage, da unter dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz die §§ 73a und 73c im „neuen“ § 140a SGB V aufgegangen sind und künftig nicht mehr als eigenständige Rechtsgrundlage existieren. Der Bestandsschutz für Altverträge nach den §§ 73a und 73c SGB V gilt nur noch bis zum 31. Dezember 2024.
Abgesehen von formalen Änderungen erfolgten diese inhaltlichen Anpassungen:
Die Vergütung der Versorgungsmodule (jährliches Screening) wird von 10 Euro auf 20 Euro erhöht, um eine Angleichung an bundesweite Preise, aber insbesondere an das Nachbarland Thüringen, zu erreichen.
Für Neueinschreibungen von Vertragsärzten und Versicherten gibt es aufgrund der Umstellung der Vertragsgrundlage neue Einschreibeunterlagen. Diese sind seit 1. Juli 2022 zu verwenden.
Versicherte, die gem. § 264 Abs. 2 SGB V auftragsweise betreut werden (nicht versicherungspflichtig – Empfänger laufender Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz), können nicht an diesem Vertrag teilnehmen.
Ausschluss der Doppelabrechnung der Leistungen des Vertrages zeitgleich über die Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V
Anpassung an die aktuellen ICD-10 Codes in den Anlagen 1 bis 5
Die aktuellen Vertragsunterlagen sind auf der Internetpräsenz der KV Sachsen zu finden.