Vertrag über die ärztliche Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten aktualisiert

Gemeinsam mit dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern, hat die KV Sachsen den Vertrag über die ärztliche Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten aktualisiert. Der neue Vertrag ist zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Im Vergleich zum Vorvertrag wurden u. a. folgende Anpassungen vorgenommen:

  • § 1 Abs. 3 – Klarstellung, dass auf den Verordnungsvordrucken für die vertragsärztliche Versorgung das Feld „Gebühr frei“ anzukreuzen ist, da § 61 SGB V (Zuzahlungen) keine Anwendung findet.

  • § 3 Abs. 4 – Konkretisierungen zum Vorgehen bei Dienstunfall: Eine Vorstellung beim Durchgangsarzt entfällt. An Stelle des Vordrucks für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger legt der Anspruchsberechtigte einen separaten Vordruck „Schriftlicher Befundbericht des behandelnden Arztes“ zur Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalles vor (siehe Anhang 4 zur „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ VwV - SächsBeamtVG). Der Befundbericht ist durch den behandelnden Arzt in einem verschlossenen Fensterumschlag an den Anspruchsberechtigten zur weiteren Verwendung zu übergeben. Die Abrechnung ist nach EBM zu erstellen, soweit ein Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht.