Ergänzend zu den bisherigen Artikeln in den KVS-Mitteilungen 11 / 2021 und 01 / 2022 möchten wir Sie über seitdem hinzugekommene, ambulant verfügbare Therapiemöglichkeiten gegen Covid-19 informieren.

Zweites orales Arzneimittel zur Therapie

Das oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid® (Nirmatrelvir/Ritonavir) Filmtabletten zur Behandlung von Covid-19-Risikopatienten ist seit dem 28. Januar 2022 in der Europäischen Union zugelassen, seit dem 25. Februar 2022 verfügbar und kann somit von den Vertragsärzten verordnet werden.

Damit gibt es neben dem Arzneimittel Lagevrio® (Molnupiravir) ein weiteres oral anwendbares antivirales Präparat, das schwere Krankheits- und Todesfälle bei Risikopatienten verhindern kann. Das Medikament soll zur Behandlung von symptomatischen, nicht hospitalisierten Patienten mit Covid-19 ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf, aber mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf, eingesetzt werden.

Kriterien für die Anwendung

Entscheidungskriterien für die Anwendung von Paxlovid® sind vor allem hohes Alter und das Vorliegen mehrerer Risikofaktoren wie Adipositas, Diabetes, Immundefizienz oder -suppression, chronische Niereninsuffizienz, Krebs sowie Herz- und Lungenerkrankungen.

Therapiebeginn innerhalb von fünf Tagen

Paxlovid® sollte so früh wie möglich und innerhalb der ersten fünf Tage nach Symptombeginn verabreicht werden. Das Präparat selbst besteht aus zwei Wirkstoffen, Nirmatrelvir und Ritonavir, in zwei verschiedenen Tabletten. Die empfohlene Dosierung beträgt nach Herstellerangaben 300 mg Nirmatrelvir (zwei 150 mg-Tabletten) und 100 mg Ritonavir (eine 100 mg-Tablette) zur gleichzeitigen Einnahme alle zwölf Stunden über einen Zeitraum von fünf Tagen.

Paxlovid® darf nicht mit einigen anderen Medikamenten verabreicht werden und hat ein hohes Arzneimittelinteraktionspotential. Hinweise zu Wechselwirkungen von Paxlovid® mit anderen Arzneimitteln finden Sie auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts (RKI) (siehe Infokasten). Auch Patienten mit stark eingeschränkter Nieren- und Leberfunktion sollten das Präparat nicht erhalten. Laut Fachinformation wird die Anwendung von Paxlovid® während der Schwangerschaft und bei Frauen im gebärfähigen Alter, die keine Verhütungsmittel anwenden, nicht empfohlen. Daten zur Anwendung von Paxlovid® in der Stillzeit liegen nicht vor.

Spezielles Verfahren zur Verordnung und Belieferung

Ärzte können bei Vorliegen eines positiven Corona-Tests (auch ein Antigen-Schnelltest ist ausreichend) die Verordnung ausstellen und diese direkt an eine Apotheke übermitteln. Um keine Zeit zu verlieren, sollte der Arzt den Apotheker – insbesondere auch telefonisch – über die Verschreibung vorab unterrichten. Zudem klärt der Arzt den Patienten über die Wirkungsweise des Arzneimittels und mögliche Risiken auf und initiiert (sofern bisher nur ein Schnelltest vorliegt) einen PCR-Test.

Die Apotheken geben das Arzneimittel direkt an den Patienten zusammen mit der Gebrauchsinformation ab.

Verordnung auf Muster 16

Ärzte stellen die Verordnung auf dem rosafarbenen Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie – wie beim Covid-19-Impfstoff – das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999 an. Diese Vorgaben gelten auch für Privatpatienten.

Bei auftretenden unerwünschten Ereignissen müssen diese umgehend an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet werden (siehe Infokasten).