Häufig sind Vertragsärztinnen und -ärzte besorgt, dass die Betreuung ihrer Kinder neben der Praxisführung zu kurz kommt.

Hier bietet der Einsatz von Entlastungsassistenten eine gute Möglichkeit, die anfallende Arbeit aufzuteilen.

Ein Entlastungsassistent ist als angestellter Arzt alternativ zum Vertragsarzt tätig und entlastet diesen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 14. Juli 2021 (Az.: B 6 KA 15 / 20 R) entschieden, dass eine ausdrückliche Altersbeschränkung hinsichtlich der zu erziehenden Kinder nicht besteht. Eine indirekte Altersgrenze ergibt sich nur insoweit, als die elterliche Sorge und damit auch das Erziehungsrecht der Eltern mit Volljährigkeit der Kinder endet. Ein Assistenzanspruch besteht daher für jedes Kind, das sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Anspruch auf Genehmigung

Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten muss bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beantragt und von dieser genehmigt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, d. h. findet in der Zeit, für die eine Entlastungsassistenz beschäftigt werden soll, die Erziehung von Kindern statt, hat der Vertragsarzt Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Dabei darf nicht bewertet werden, ob die Entlastung „notwendig“ ist oder die Erziehung auf andere Art gewährleistet werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass die Beschäftigung des Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf. Zeiten der Leistungserbringung in der Praxis dürfen sich nicht erhöhen.

Höchstdauer: 36 Monate

Die fehlende Altersbegrenzung bedeutet aber nicht, dass eine Entlastungsassistenz während der Kindererziehungszeiten unbegrenzt möglich ist. Sie soll keine Dauerlösung sein, sondern nur eine vorübergehende Verhinderung abdecken. Insofern sieht die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) eine Befristung auf höchstens 36 Monate vor, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss.

Grenze: Parallele Erziehung mehrerer Kinder

Entlastungsassistenten können für jedes Kind eingesetzt werden. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, für jedes Kind die Höchstdauer von 36 Monaten zu beanspruchen. Dieser Grundsatz ist nach dem BSG allerdings auf den Fall der parallelen Erziehung mehrerer Kinder beschränkt. Der Genehmigungsanspruch besteht dann nur einmal. Hat also ein Arzt für das erste Kind noch nicht die gesamten 36 Monate beansprucht, wenn das zweite Kind geboren wird, stehen ihm noch einmal 36 Monate für das zweite Kind zu. Die Monate, die er für das erste Kind noch nicht „verbraucht“ hat, kann er jedoch nicht mehr zusätzlich beanspruchen.