Wegfall des bisherigen Papierformulars der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vereinbart

Die KBV und der Spitzenverband der Krankenkassen haben in Umsetzung der Digitalisierung im Gesundheitswesen den Wegfall des bisherigen Papierformulars der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vereinbart.

Eigentlich sollte das Formular bereits mit Ablauf des Jahres 2021 entfallen. Aufgrund der hohen Anzahl an Praxen im Freistaat, die dieses Formular bzw. die Blankoformularbedruckung weiterhin benutzen, hat sich die KV Sachsen aus Sicherstellungsgründen entschlossen, für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2022 die Bereitstellung dieses Formulars zu finanzieren. Die Verwendung des Formulars wird weiterhin von den Krankenkassen akzeptiert.

Ein Grund für die zögerliche Einführung der entsprechenden digitalen Lösung über Nutzung des Übertragungsdienstes Kommunikation im Gesundheitswesen (KIM) durch die Ärzte ist dessen derzeitiges instabiles Gesamtverhalten. Daneben ermöglicht der Bundesmantelvertrag noch das statthafte Ersatzverfahren in Form eines Ausdrucks eines mittels Stylesheet aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erzeugten Formulars. Dabei müssen im Gegensatz zur bisherigen Blankoformularbedruckung nur drei Exemplare – Krankenkasse, Patient und Arbeitgeber – ausgedruckt werden. Der Ausdruck für den ausstellenden Arzt entfällt bei diesem Ersatzverfahren. Hierzu wird ein Update des PVS mit dem eAU-Modul benötigt.

Auf Bundesebene sind Bestrebungen im Gang, die reguläre Verwendung des Formulars wenigstens noch für dieses Jahr zu gestatten. Die Erfolgsaussichten sind jedoch ungewiss.

Aus diesen Gründen wird dringend darum gebeten, bis Jahresmitte entweder den Übertragungsdienst KIM oder die Ausdruckmöglichkeit mittels Stylesheet in Ihrem PVS-System zu installieren. Ab Jahresmitte kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die AU-Bescheinigung als vorgedrucktes Formular zur Verfügung steht.

Klarstellung:

Die vom Bundesminister für Gesundheit, Herrn Dr. Lauterbach, im KBV-Interview am 4. März 2022 getroffenen Aussagen zum Stopp der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und des elektronischen Rezepts (eRezept) sind nicht vollends zutreffend.

eRezept

Die verpflichtende Einführung des eRezepts zum 1. Januar 2022 wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit bereits Ende Dezember 2021 bis zur Erreichung der in der Gesellschafterversammlung der gematik abgestimmten Qualitätskriterien ausgesetzt. Die zunächst auf die Region Berlin-Brandenburg beschränkte Erprobung wurde nun auf alle Bundesländer ausgeweitet. Erst wenn die geforderte Qualität erreicht wurde, wird ein verbindlicher Einführungstermin durch das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.

eAU

Auf Nachfrage beim Bundesministerium für Gesundheit zum ebenfalls von Herrn Dr. Lauterbach im Interview erklärten Stopp der eAU, erfolgte am 9. März 2022 durch das Ministerium eine Differenzierung der getroffenen Aussagen. Der Stopp der eAU bezieht sich nicht auf den seit dem 1. Januar 2022 laufenden Rollout in den Arztpraxen. Es wurde lediglich die zweite Phase der Einführung des Arbeitgeberabrufs der eAU bei den gesetzlichen Krankenkassen vom 1. Juli 2022 auf den 1. Januar 2023 verschoben.