Wie die KV Sachsen bereits auf ihrer Internetpräsenz veröffentlicht hat, läuft die Coronavirus-Sonderregelung zur Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten der Kinder-Untersuchungen

Die KBV hatte sich im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für eine Verlängerung der Sonderregelung über das zweite Quartal hinaus eingesetzt. Der entsprechende Beschlussentwurf wurde jedoch abgelehnt. Bis Ende Juni kann die Sonderregelung uneingeschränkt genutzt werden. Das heißt, Ärztinnen und Ärzte können die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind. Ab dem dritten Quartal gelten wieder die Fristen und Vorgaben in der Kinder-Richtlinie des G-BA und den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM.