Die Vertreterversammlung der KV Sachsen hat in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2021 Änderungen der Bereitschaftsdienstordnung beschlossen. Sie gilt seit dem 1. Januar 2022.

Die Änderungen betreffen u. a. die Abrechnung. Es sind alle Leistungen, die im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes erbracht werden, abzurechnen auch wenn ggf. das Garantiehonorar zum Tragen kommt. Diese Ergänzung in § 12 war nötig, da für die KV Sachsen die Abrechnung aller Leistungen zwingend notwendig ist – zur Finanzierung der Strukturen im Bereitschaftsdienst, da hier gegenüber den Krankenkassen die vollständige Abrechnung notwendig ist.

Aufgrund der Erfahrungen der Covid-19-Pandemie ist § 14 notwendig geworden. Darin werden „außergewöhnliche Situationen“ beschrieben, bei denen der Vorstand und Hauptausschuss im Pandemiefall kurzfristige Maßnahmen, den Bereitschaftsdienst betreffend, beschließen können. Weitere Änderungen sind redaktioneller oder klarstellender Art.

Informationen

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