Mit Inkrafttreten des § 95e SGB V gelten seit dem 20. Juli 2021 neue Regelungen bezüglich der Nachweispflicht des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes von Vertragsärzten.

Auf Grundlage des neu eingeführten § 95e SGB V müssen sich Vertragsärzte ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichern.

Ein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz liegt dann vor, wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertragsarztes versichert ist. Die Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt drei Millionen Euro. Für medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten gilt eine Mindestversicherungssumme von fünf Millionen Euro.

Zudem regelt der Paragraph, dass das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Vertragsarzt selbst in Form einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss in folgenden Fällen nachzuweisen ist:

  • bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung sowie

  • auf Verlangen des Zulassungsausschusses

Der Vertragsarzt ist außerdem dazu verpflichtet, dem zuständigen Zulassungsausschuss unverzüglich

  •  das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses,

  • die Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie

  • Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können, anzuzeigen.

Sofern kein oder kein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht und der Vertragsarzt das Bestehen auch nicht auf Aufforderung des Zulassungsausschusses nachweisen kann, erfolgt spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes das Ruhen der Zulassung mit sofortiger Wirkung.