Resolutionen zur Steigerung der Impfbereitschaft der Bevölkerung, zur Digitaliserung und zu Kassenregressen

Resolution zur Steigerung der Impfbereitschaft der Bevölkerung

Die Vertreterversammlung der KV Sachsen fordert vor dem Hintergrund einer notwendigen Steigerung der Impfquote in Sachsen und der Impfbereitschaft der Bevölkerung

  • Haus- und Facharztpraxen auf, vorhandene Ressourcen diesbezüglich zu prüfen und zu erhöhen

  • von der Politik, Impfstoffdosen in ausreichender Menge für die impfenden niedergelassenen Ärzte/Praxen zur Verfügung zu stellen

  • die Bürokratie im Zusammenhang mit der Dokumentation zu verringern, um die Motivation in Haus- und Facharztpraxen zu steigern.

Leipzig, den 8. Dezember 2021,
Dr. med. Barbara Teichmann

Resolution zur Digitalisierung

Die Vertreterversammlung der KV Sachsen fordert vor dem Hintergrund einer notwendigen Digitalisierung die Politik auf

  • die Bürokratie zu verringern,

  • ausreichend Zeit für die Testung und Einführung neuer Anwendungen einzuplanen,

  • geeignete Übergangsregelungen gerade für ältere Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu schaffen sowie

  • auf kontraproduktive Sanktionen zum Nutzen der Ärzteschaft zu verzichten.

Diese Forderungen sollten auch bei bereits eingeführten bzw. kurz davor stehenden Anwendungen berücksichtigt werden.

Dresden, den 8. Dezember 2021,
Dr. med. Klaus Heckemann und Dr. med. Stefan Windau

Resolution zu Kassenregressen

Die Vertreterversammlung der KV Sachsen unterstützt grundsätzlich die Anträge, welche die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe in der Vertreterversammlung der KBV am 03.12.2021 gestellt haben und in denen die Kassenärztliche Bundesvereinigung aufgefordert wird, sich für eine Regelung einzusetzen, welche zu einer Reduzierung der Kassenregresse gemäß § 106d Abs. 3 und 4 SGB V führt.

Dabei sollten primär folgende Regelungen vereinbart werden:

  • Eine deutliche Erhöhung der Bagatellgrenze pro Krankenkasse, Quartal und BSNR.

  • Eine Verpflichtung der Krankenkassen, wechselnde Mitgliedschaften nach § 175 SGB V untereinander zu klären und ggf. in Anspruch genommene Leistungen intern auszugleichen.

  • Die Einführung einer Aufwandsentschädigung für unzulässige Prüfanträge. Darunter sind solche Anträge zu verstehen, welche durch die Kassenärztlichen Vereinigungen rechtskräftig zurückgewiesen werden.

  • Keine Übertragung von Prüfaufgaben gemäß § 106d Abs. 3 und 4 SGB V an private Dienstleister.

Dresden, den 8. Dezember 2021,
Dr. med. Klaus Heckemann und Dr. med. Stefan Windau