Neue Regelung seit Oktober 2022 für Gynäkologen, Gastroenterologen, Labormediziner, Zytologen und Pathologen

Die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung ist Leistungsbestandteil der EBM-Ziffern 01738, 01741 und 13421 (organisiertes Krebsfrüherkennungsprogramm Darmkrebs) sowie der EBM-Ziffern der Unterabschnitte 1.7.3.2.1 und 1.7.3.2.2 (organisiertes Krebsfrüherkennungsprogramm Gebärmutterhalskrebs). Damit die Leistungen vergütet werden können, musste bisher die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten bis zum 14. Tag des ersten Monats im neuen Quartal erfolgen.

Bei den Programmen zur Früherkennung von Darm- und Zervix-Karzinomen ist eine fristgerechte Datenübermittlung jedoch häufig nicht möglich, da Befunde, die für eine vollständige Dokumentation benötigt werden, teilweise erst später zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund wurde die Frist nun auf sechs Wochen verlängert.

Wann müssen die Dokumentationsdaten übermittelt werden?

Die Daten müssen nach der neuen Festlegung nun erst bis zum 15. Kalendertag des zweiten Monats des jeweiligen Folgequartals vollständig übermittelt werden. Für das 3. Quartal 2022 ist dies beispielsweise der 15. November 2022. Die neue Regelung gilt seit Oktober 2022.

Zusatzkennzeichnung „A“ für Abklärungskoloskopie

Neu ist ab Oktober außerdem, dass Abklärungskoloskopien (GOP 13421), die nach der oKFE-RL erfolgen, in der Abrechnung zusätzlich mit dem Suffix „A“ gekennzeichnet werden müssen. Dies dient der Differenzierung von Abklärungskoloskopien und Koloskopien aus kurativem Anlass, die beide mit der GOP 13421 berechnet werden.